Krankenversicherung der Rentner- Änderungen 2017
Die Krankenversicherung der Rentner (kurz: KVdR) ist für den Krankenversicherungsschutz des Rentners oder des Rentenantragstellers ausgerichtet. Sie ist eine spezielle Pflichtversicherung für den Krankheitsfall. Sie begründet keine neue Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Wir erläutern, was hinter der KVdR steckt und was sich 2017 ändert.
Die Krankenversicherung der Rentner wird 2017 geändert. In einem wichtigen Punkt, der Vorteile für bestimmte Personengruppen bringen soll, die wegen der fehlenden Vorversicherungszeit nicht in die günstige Pflichtversicherung der Rentner kommen. Die Pflichtversicherung für die Rentner ist vielen unbekannt. Erst beim Rentenantrag wird den meisten klar, um was es eigentlich geht.
Die KVdR ist eine spezielle Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Nr.11 Sozialgesetzbuch Nr.5. Der Rentner, der Mitglied in der Rentnerkrankenversicherung ist, bleibt Mitglied in seiner gesetzlichen Kasse, solange er nicht wechselt. Der Vorteil dieser Pflichtmitgliedschaft liegt darin, dass der Rentner nur den halben gesetzlichen Kassenbeitrag von seiner Rente aufbringen muss. Bestimmte Vermögenseinkommen neben der Rente werden überhaupt nicht zur Krankenkasse verbeitragt, wie zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Krankenversicherung der Rentner
- erfahren Sie genau, ob und wie Sie in die KVdR wechseln können,
- was zu beachten ist und welche Vorteile die KVdR für sie als Rentner hat.
Wer wird in der Krankenversicherung der Rentner versichert?
Grundsätzlich werden Rentner und Rentenantragsteller versichert. Voraussetzung ist, dass diese für eine bestimmte Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.
Verstirbt der Ehegatte und bezieht man jetzt eine Witwenrente, so wird man ebenfalls Mitglied in der gesetzlichen Pflichtversicherung der Rentner. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ehegatte zuvor Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war.
Wir hatten in der Vergangenheit von einem Fall berichtet, in dem unser Mandant selbst Rentner und vorher freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse mit vollen Beitragssatz versichert war. Aufgrund des Bezugs von Witwerrente ist er jetzt in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Seine verstorbene Frau war vor ihrem Tod in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Unser Mandant spart jetzt durch den Pflichtbeitritt in die Krankenversicherung der Rente monatlich sehr viel Geld. Ein kleiner Trost!
Voraussetzung für die Pflichtversicherung
Wer in den Genuss der günstigen Pflichtversicherung kommen will, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Der Betroffene muss Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein und muss einen Rentenantrag stellen. Ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied ist egal. Weiterhin muss diese Mitgliedschaft mindestens für neun zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens bestanden haben. Diese Zeit nennt man Vorversicherungszeit.
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Beispiel:
Ricarda, 65 Jahre alt, bezieht ab dem 01.12.2016 eine Altersrente ohne Abschläge. Sie war mit Beginn der Berufsausbildung immer arbeiten. Um in die KVdR zu kommen, muss Ricarda in dem Zeitraum vom 01.12.1996 bis zum 30.11.2016 Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein.
Ricarda kann aufatmen, sie erfüllt die Mindestvoraussetzungen !
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse!
Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in mehreren Fällen:
- die Pflichtmitgliedschaft als Arbeitnehmer,
- die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und
- die Mitgliedschaft in der Familienversicherung.
Welche Beiträge müssen gezahlt werden?
Rentner wollen genau wissen, wie viel Krankenkassenbeitrag von ihrer monatlichen Rente für die Krankenkasse zahlen müssen?
Es kommt darauf an, ob man in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist. Für diesen Fall zahlt man von seiner Rente den halben Krankenkassenbeitrag. Die Krankenkasse setzt den allgemeinen Beitragssatz fest. Dieser Beitragssatz wird immer am 1. Januar eines jeden Jahres festgestellt und gilt dann jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
Die andere Hälfte des Kassenbeitrags zahlt die deutsche Rentenversicherung und wird an die jeweilige Krankenkasse abgeführt.
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Was für Kosten kommen auf den Rentner noch zu?
Je nach Krankenkasse muss noch mit einem Zusatzbeitrag gerechnet werden. Der Pflegebeitrag und sogar der Pflegezusatzbeitrag kommen noch hinzu.
Merke!
Bei der Rentenantragstellung darf die Frage, ob man ein eigenes Kind hat, nicht unbeantwortet bleiben. Hat man ein Kind, so wird man vom Pflegezusatzbeitrag verschont, ansonsten wird dieser auch noch erhoben. Rentner sein, ist nicht ganz billig.
Aufgepasst!
Die Deutsche Rentenversicherung ist der Pflichtversicherungsträger. Sie versichert den Rentner für den Krankheitsfall. Sie bekommen von der Deutschen Rentenversicherung keine Krankenkarte. Sie bleiben weiterhin in ihrer Krankenkasse als Mitglied.
Kein Mitglied in der KVdR: was muss ich zahlen?
Ist man kein Mitglied in der Pflichtversicherung der Rentner, so kommen höhere Kosten auf den betroffenen Rentner zu.
Als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen man den vollen Regelbeitrag von zur Zeit 14,6 Prozent zur gesetzlichen Krankenversicherung auf das Renteneinkommen, mindestens aber von 968,33€ monatlich bezahlen. Es müssen dann monatlich 137,57 Euro plus Zusatzbeitrag plus Pflegeversicherung im Jahr 2017 gezahlt werden. Die maximale Beitragshöhe ergibt sich aus einem Monatseinkommen von 4237,50 €. In der privaten Krankenversicherung können noch höhere Prämienzahlungen auf den Rentner zukommen. Der Basistarif kann mit monatlich 665,29 € für das Jahr 2016 zu Buche schlagen.
Beitragszuschuss beantragen!
Erfüllt man die Voraussetzung für einen Beitritt in die Pflichtversicherung nicht, kann man einen Beitragszuschuss mit dem Rentenantrag beantragen. Wichtig ist, dass dieser Beitragszuschuss nur auf Antrag geleistet wird. Daher beim Rentenantrag nicht vergessen, den Zuschuss zu beantragen. Die Höhe des Zuschusses ist in den §§ 106 und 241 SGB VI geregelt. Es kommt auf die Rentenhöhe und eventuelle Zusatzeinkommen für den Beitragszuschuss an.
Rentenantragsteller sind pflichtversichert!
Schon mit Antragstellung für eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente ist man in der Krankenversicherung der Rentner antragspflichtversichert!
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Die Krankenkasse des Antragstellers prüft auf Aufforderung der Deutschen Rentenversicherung, ob die Vorversicherungszeit für die Pflichtmitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung erfüllt ist oder nicht.
Bezieht man schon eine gesetzliche Rente, zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente, und stellt jetzt einen Antrag auf eine Altersrente, so wird man für die Altersrente nicht mehr krankenversichert, weil man es schon vorher war.
Selbstständige Tätigkeit und Rentenantrag
In die Krankenversicherung der Rentner kann man auch als Selbstständiger eintreten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rentenantragsteller seine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufgibt und mindestens 9/10 des zweiten Teils seines Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist. Meistens ist dies die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Krankenversicherung der Rentner
- erfahren Sie genau, ob und wie Sie in die KVdR wechseln können,
- was zu beachten ist und welche Vorteile die KVdR für sie als Rentner hat.
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
Viele Altersrentner sind privat krankenversichert und können sich im Alter oft die hohen Prämien für die private Krankenversicherung nicht leisten. Können die Betroffenen die Beiträge nicht mehr zahlen, werden sie in den so genannten Notlagentarif versichert. Dies führt dazu, dass diese Leute nur noch im Notfall medizinische Maßnahmen versichert bekommen. Alle normalen Behandlungen und Arztbesuche müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden.
Oft ist zu Lesen, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung für privat Krankenversicherte nicht mehr möglich sei, wenn das 55. Lebensjahr überschritten ist. Für einen privat krankenversicherten Rentner sei die Rückkehr generell ausgeschlossen.
Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung und damit eine deutliche Entlastung der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge, ist auch für Rentner mit laufenden Rentenbezug unter verschiedenen Umständen noch möglich.
Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung sollte aber gut überlegt und vorbereitet sein. Nicht in jeden Fall ist es ratsam, einen Wechsel vorzunehmen.
Dabei geht es auch um die Altersrückstellungen in die private Krankenversicherung. Oftmals hilft schon ein Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung, um monatliche Prämien zu sparen. Die private Krankenversicherung ist zu einem Tarifwechsel gesetzlich verpflichtet. Dieser kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
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Änderungen in der KVdR 2017: Kindererziehung wird angerechnet
Bei der Rentenantragstellung für die Altersrente kann die böse Überraschung kommen. Zeiten einer privaten Krankenversicherung, im schlimmsten Fall als private Familienversicherung, werden als Vorversicherungszeit für die KVdR nicht anerkannt. Der Rentner wird nicht in der Pflichtversicherung aufgenommen, weil bei ihm diese Zeiten fehlen. Betroffen sind Personen, die einen Auslandaufenthalt ohne gesetzliche Mitgliedschaft in einer Kasse hatten. Oder auch solche Menschen, die rentenversicherungspflichtig selbstständig berufstätig waren und sich die gesetzlichen Kassenbeiträge nicht leisten konnten oder auch solche Betroffene, die privat familienversichert waren. Um letztere Gruppe geht es in der Gesetzesänderung.
Viele Frauen, die bei ihren verbeamteten Männern während der Zeit der Kindererziehung privat familienversichert waren, konnten sich die freiwilligen Beiträge in der gesetzlichen Kasse nicht leisten. Alle aufgezeigten Gruppen der Betroffen haben eines gemeinsam. Sie hätten ihren Anspruch auf die KVdR nicht verloren, wenn sie die Mitgliedschaft mit freiwilligen Beiträge weiter fortgesetzt hätten.
Nach einer Lesung im Bundestag zu einem eingebrachten Gesetzesentwurf vom 16.02.2017 soll am 01.08.2017 eine Regelung zur Vorversicherungszeit in der KVdR geändert werden. Für den Versicherten wird für jedes Kind pauschal 3 Jahre auf die Vorversicherungszeit für die KVdR mit angerechnet. Mit dieser Regelung soll die Ungleichbehandlung beendet werden, dass die Berufstätigkeit wegen Betreuung eines Kindes aufgegeben wurde und der Ehepartner in dem günstigen Fall in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. In dem anderen Fall ist der Ehepartner privat versichert und die Vorversicherungszeit kann mit der privaten Familienversicherung nicht erreicht werden.
Ab dem 01.01.2017 sind Waisenrentner ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit in der KVdR versichert. Dies gilt nicht, wenn sie vor der Antragstellung der Rente privat krankenversichert waren. Von dieser Regelung gibt es eine Ausnahme. Liegen aber gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vor, bleibt es bei der Pflichtmitgliedschaft.
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Unser Fazit:
Die Krankenversicherung der Rentner ist eine Pflichtversicherung. In den Genuss dieser Versicherung kommen die meisten Rentenantragsteller. Wer keinen Anspruch auf die Pflichtversicherung hat, kann aber einen Beitragszuschuss beantragen. Für den Fall, dass die monatlichen Prämien für die private Krankenversicherung nicht mehr bezahlt werden können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf die günstige Krankenversicherung der Rentner habe.
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