Rentenbesteuerung
Jedes Jahr gibt es eine Rentenerhöhung. Mit der Folge, dass wieder eine große Zahl von Rentnerinnen und Rentner, ohne dass sie es gleich wissen, steuerpflichtig werden. Ca. 160.000 neue steuerpflichtige Altersruhegeldbezieher soll es 2017 geben, die zusätzlich Einkommenssteuern zahlen könnten. Die Finanzämter prüfen genau nach! Wir klären auf, warum Vorsicht geboten ist!
Die Rentenbesteuerung ist ein wichtiges Beratungsthema für Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und Rentenberater. Wissenswertes zum Thema Rente und Steuern können Sie hier nachlesen!Rentenbescheid24.de hat die Rentenbesteuerung aus gutem Grund nochmals zum Thema dieses Beitrages gemacht.
Warum dies so ist, zeigt ein Beispiel aus der Beratungspraxis von den Rentenberatern von rentenbescheid24.de.
Damit die Rente stimmt!
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Ein Fall aus der Praxis für eine Rentenbesteuerung
Am 13.03.2017 erschien eine 80 Jahre alte Dame in unserer Kanzlei in Halle und bat um Rat und Hilfe. Sie war in großer Sorge wegen dem Finanzamt. Was ist passiert?
Unsere Beratungskundin legte uns zwei aktuelle Rentenanpassungsmitteilungen vom 01.07.2016 vor. Sie erhält seit 1997 eine eigene Altersrente und seit 2013 eine große Witwenrente. Seit Jahren legten die Renten im Osten durch die Rentenanpassungen ordentlich zu.
Ihre ursprüngliche Rente hat sich laut Aussagen unserer Mandantin um ca. 20 bis 25 Prozent erhöht. Mit der Witwenrente seit dem Tode ihres Mannes kam nochmals zusätzliches Einkommen hinzu.
Auf Grund von Zeitungsartikeln und Fernsehberichten ist unsere Mandantin stark verunsichert, ob sie eventuell schon seit 2013 Einkommenssteuern auf ihre Rentenbezüge zahlen muss. Sie erhält 2 Versichertenrenten. In Gesprächen mit Nachbarn und Familienangehörigen wurde ihr immer wieder gesagt, dass sie als Rentnerin keine Steuern zahlen müsse. Trotzdem war sie sich nie sicher und suchte nun den Weg zu den Rechtsanwälten und Rentenberatern von rentenbescheid24.de.
Wir klärten unsere Mandantin erst einmal über die allgemeine Rechtslage auf, dass sie auf beide Renten jeweils 2 gesonderte Rentensteuerfreibeträge hat. Für die Altersrente 1997 sind 50 Prozent der Altersrente steuerfrei. Dieser Anteil bleibt rechnerisch immer gleich. Der steuerpflichtige Teil von 50% erhöht sich mit den allgemeinen Rentenerhöhungen. Allein mit ihrer Altersrente wäre aus unserer Sicht die Beratungskundin noch nicht steuerpflichtig. Für sie gilt, wie für alle Deutschen auch, der Einkommenssteuerfreibetrag in Höhe von 8.820 € für 2017. Im Jahr 2013 waren es noch 8130€.
Der Rentenfreibetrag im Jahr 2017 beträgt noch 26 Prozent. Im Jahr 2040 werden 100 Prozent der Alterseinkünfte versteuerungspflichtig.
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Rentenbesteuerung: Witwenrente 2 Jahre der doppelte Freibetrag
Da ihre Ehegatte 2013 verstorben war gilt für unsere Mandantin für 2 Jahre nach dem Tode ihres Mannes eine steuerrechtliche Besonderheit! Sie erhält aller Vorsicht nach im Jahr 2013 und 2014 noch den doppelten Grundfreibetrag gewährt. Ab 2015 steht ihr nur noch der einfache Freibetrag auf Einkommen in Höhe von 8.472€ zu.
Ab 2013 beträgt der Besteuerungsanteil auf die Witwenrente 66 Prozent. 34 Prozent der Witwenrente bleiben steuerfrei. Dieser Betrag bleibt immer gleich. Da sich auch die Witwenrente mit den Rentenanpassungen bis zur großen Anpassung am 01.07.2016 erhöht hat, konnten wir mit dem Taschnerrechner unserer Mandantin klar machen, dass sie auf jeden Fall zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Wir gehen davon aus, so haben wir es auch unserer Mandantin gesagt, dass sie sogar ab 2015 eine Steuererklärung abgeben muss.
Unsere Mandantin haben wir folgendes geraten:
Sie soll sich auf jeden Fall die sogenannten Rentenbezugsmitteilungen durch die jeweiligen Rententräger beginnend ab 2013 schicken lassen und mit diesen Schriftstücken zu einem Lohnsteuerhilfeverein gehen und sich punktgenau alle Steuerfragen ausrechnen lassen. Der Lohnsteuerhilfeverein wird mit ihr dann die Steuererklärungen fertigen, für die sie nach Abzug aller ansetzbaren Kosten, Einkommenssteuern an das Finanzamt zahlen muss.
Wir haben ihr auch noch empfohlen, sämtliche Rechnungen für Versicherungen, den Mietvertrag, Ausgaben für medizinischen Behandlungen usw. mitzunehmen, damit die absetzbaren Kosten genau ermittelt werden können. Da sie keine weiteren Vermögenseinnahmen außer die Renten hat, besteht nicht die Gefahr, dass sich Erhöhungen für die Einkommenssteuer ergeben.
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Rentenbesteuerung: welcher Steuersatz gilt?
Für das Jahr 2017 sind 8820€ an Jahreseinkommen steuerfrei. Bei Ehepaaren sind es 17.640€.
- Bei einem jährlichen Einkommen eines alleinstehenden Rentners zwischen 8821 und 13.469 € muss mit einer Steuerquote von 1 Prozent bis 7,2 Prozent gerechnet werden. Bei Ehepaaren ist der Anteil mit doppelt so hohem Einkommen gleich groß.
- Liegt das Jahreseinkommen zwischen 13.470 und 52881€ eines alleinstehenden Ruehständlers so muss mit einer Steuerquote von 7,2 bis 26,5 Prozent gerechnet werden.
So steht es in den Steuertabellen des Einkommenssteuergesetzes. Die hier aufgeführten Einkommensbeträge sind mit allen Freibeträgen und steuerlich möglichen Abzügen bereinigt.
Aufforderung durch das Finanzamt: jetzt wird es Ernst!
Hat das Finanzamt den Betroffenen von sich aus aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben, ist dem unbedingt Folge zu leisten. Den jetzt weis das Finanzamt, dass eventuell eine Einkommenssteuer zu entrichten ist. Warum ist das so. Das Finanzamt erhält jedes Jahr aus verschiedenen Quellen Informationen über die Altersruheeinnahme. So übermittelt die gesetzliche Rentenversicherung die Rentenbezüge jedes Jahr an das Finanzamt. Dann werden stichprobenartig Kontrollen durchgeführt, die dann zur Aufforderung führen können.
Rechenbeispiel:
Hiltrud, alleinstehend, ist 2005 in Rente gegangen und bekommt 16.000 € Rente im Jahr.
Sie muss 50 Prozent Anteil an der Rente versteuern, also 8000 €. Sie hat keine weiteren Einnahmen. Sie liegt mit den anderen 8000 € aber unter dem Einkommensteuerfreibetrag von 8820 € im Jahr 2017. Sie muss keine Steuern zahlen.
Würde Hiltrud 18.000€ Rente haben, würde sie mit den zu versteuernden 9000 € mit 180 € über der Steuerfreigrenze von 8820€ liegen. Es schlägt die Stunde der Steuererklärung und der weiteren Absetzbeträge. In diesem Falle würde sie höchstwahrscheinlich auch keine Steuern zahlen.
Berechnet man aber noch die Rentenanpassungen der letzten Jahre mit hinein, kann die Sache für Hiltrud ganz anders aussehen.
Unklarheiten beseitigen, rechtssichere Informationen erhalten
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
Die Steuervorteile, die ein Rentner nutzen sollte:
- Sonderausgabenabzug, wie Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung,
- Private Haftpflichtversicherung,
- Spenden
- außergewöhnliche Belastungen wie, Arzt und Medikamentenrechnungen, Krankheits-und Pflegeheimkosten,
- Beerdigungskosten,
- Werbungskostenabzug wie, Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für eine Rentenberatung oder Beratung bei dem Lohnsteuerhilfeverein
Ganz wichtig!
Den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Steuerliche Entlastung gibt es auch für diejenigen Menschen, die eine Behinderung ab einen Grad der Behinderung von 30 anerkannt bekommen haben. Dieser pauschale Abzugsbetrag deckt alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung ab.
Steuerspartipp von rentenbescheid24.de
Wer neben seiner Altersrente einen Minijob in Höhe von 450€ monatlich macht, muss auf diese 450€ keine Steuern zahlen. Der Minijob muss aber sozialversicherungsfrei sein.
Übrigens!
Die Rentenbesteuerung erfasst alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dazu gehören auch die Witwen/Witwerrente und die Erwerbsminderungsrente. Daneben werden auch Riesterrentler und Bezieher einer betrieblichen Altersvorsorge in die Steuerpflicht aufgenommen.
Unser Steuercheck:
Im Zweifel immer seiner steuerlichen Angelegenheiten durchprüfen lassen. Es ist sicher nicht schön, wenn man mit Zwangsgeldern oder Verspätungszuschlägen durch das Finanzamt belastet wird und auch noch hohe Summen an Einkommensteuern zurückzahlen muss. Daher empfiehlt sich ein Check der anstehenden Steuerfragen durch einen versierten Rentenberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Wir empfehlen unseren Kunden auch einen Lohnsteuerhilfeverein vor Ort.
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Ein Service von uns: Termine zur Beratung beim Lohnsteuerhilfeverein vereinbaren wir gleich telefonisch für Sie.
Ja, ich möchte wissen, ob ich mit meinen Renten und Alterseinnahmen generell steuerpflichtig bin.