Wir sind eine Rentenberatungs-, Rechtsanwalts- und Anwaltskanzlei für Sozialrecht mit Standorten in Halle (Saale) sowie eine Filiale in Augsburg.
Unser Team besteht aus gerichtlich zugelassenen Rentenberatern, Rechtsanwälten für Sozial-und Rentenrecht und im Bereich Wechsel PKV in GKV.
Der Kanzleigründer Peter Knöppel ist seit 2001 Rechtsanwalt. Er hat sich zum Fachanwalt für Sozialrecht weitergebildet. Daneben spezialisierte er sich auf das gesetzliche Rentenrecht. Nach einem mehrwöchigen Direktlehrgang beim ASB Heidelberg und einer erfolgreich abgelegten schriftlichen und mündlichen Prüfung wurde er 2012 durch das sächsische Landessozialgericht als gerichtlich zugelassener Rentenberater zugelassen. Durch eine Kooperation mit einem Leipziger Rentenberater erwarb der Rentenberater Knöppel seit 2010 die berufliche Praxis in dem Bereich der gesetzlichen Rente. Seit 2010 hat er zusammen mit seiner Kollegin Frau Rechtsanwältin Nadja Kirschner in seiner Kanzlei jährlich hunderte Rentenberatungsmandate auch in gerichtlicher Vertretung bearbeitet.
Rechtsanwalt Peter Knöppel hat sich auch noch Kenntnisse in der betrieblichen Altersversorgung bei einem Lehrgang zum Fachberater für die betriebliche Altersversorgung bei der Firma febs-consulting in München erworben. Durch die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang für Versicherungsrecht hat sich der Herr Peter Knöppel noch in die Materie des privaten Versicherungsrechtes eingearbeitet.
Seit 2006 ist Frau Nadja Kirschner als Rechtsanwältin in der Kanzlei tätig. Sie hat sich als Fachanwältin für Sozialrecht und durch jahrelange berufliche Praxis im Bereich des gesetzlichen Renten- und Sozialrechts erfolgreich spezialisiert. Daneben bearbeitet sie auch familienrechtliche Mandate, wie Scheidungen und den Versorgungsausgleich. Im Bereich der Altersvorsorge, wie z.B. das Erstellen von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen ist Frau Rechtsanwältin Nadja Kirschner auch tätig.
Ein Rentenberater ist ein Rechtsdienstleister und muss, wenn er auf dem deutschen Markt geschäftlich tätig wird, eine Registrierung beim Rechtsdienstleistungsregister haben. Weiterhin muss er, um überhaupt eine gerichtliche Zulassung zu erhalten, neben den fachlichen und beruflichen Voraussetzungen mindestens eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von eventuellen Vermögensschäden haben.
Er muss sich dabei auch mit den bestehenden Gesetzen und der Rechtsprechung der Sozialgerichte auseinandersetzen. Er prüft Renten-oder Kontenklärungsbescheide, führt Rentenantragsverfahren durch, berechnet Renten und vertritt seine Mandanten gegenüber der Rentenversicherung und Sozialgerichten bis einschließlich Landessozialgericht. Vor dem Bundessozialgericht ist der Rentenberater nicht vertretungsbefugt.
Wer sich ohne eine gerichtliche Zulassung Rentenberater nennt, ist kein Rentenberater. Die Berufsbezeichnung Rentenberater ist nicht frei wählbar, sondern nur den gerichtlich zugelassenen und im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Rentenberatern vorbehalten. Wer diese Zulassung nicht hat und trotzdem als Rentenberater auftritt, läuft Gefahr sehr kostenträchtig abgemahnt zu werden.
Der Rentenberater ist kein Versicherungsvertreter oder Finanzmakler.
Er verkauft keine Versicherungs-oder Finanzprodukte. Wenn also in einer Versicherungsberatung dem Kunden mitgeteilt wird, dass der Rentenbescheid geprüft würde, ist dies schon ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Den die Prüfung eines Rentenbescheides bleibt ausschließlich nach dem Rechtdienstleistungsgesetz einem Rentenberater, Rechtsanwalt oder der Deutschen Rentenversicherung und Versichertenältesten vorbehalten. Er gibt in der Beratung Empfehlungen ab, wenn er in der Beratung oder Vertretung eine Deckungslücke für den Betroffenen erkennt, zum Beispiel wenn der 45 jährige Mandant, wegen des Wegfalls der teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit keinen gesetzlichen Versicherungsschutz mehr genießt, und noch keine private Vorsorge in diesem Bereich hat.