Wie hoch ist der Abschlag auf die Grundrente
Der Kompromissvorschlag der neuen Grundrente liegt vor. Die CDU/CSU und SPD haben sich am 10.11.2019 grundsätzlich auf die Einführung der Grundrente geeinigt. Die Einigung hat es aber auch in sich. Es gibt einige Änderungen im Bereich der geplanten Grundrente, die vom Gesetzesentwurf des Hubertus Heil aus dem Mai 2019 zum Teil erheblich abweichen. Es geht vor allem um die Berechnung der Grundrente.
Es gibt einen Abschlag auf den Zuschlag der Grundrente, so der neue Vorschlag der GroKo. Wie genau die Grundrente berechnet wird, zeigen wir an einem Beispiel.
Aber erst einmal zeigen wir auf, was sich im neuen Vorschlag bei der Berechnung des Zuschlages ändert. Und zwar zum „alten“ Gesetzesentwurf des Hubertus Heil aus dem Mai 2019.
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Abschlag auf den Zuschlag der Grundrente: Änderungen
Änderung der unteren Entgeltpunktegrenze von 0,2 auf 0,3 EP
Grundlage der Berechnung des Zuschlages bei der Grundrente sind die Entgeltpunkte. Und zwar die Entgeltpunkte, die durch Beiträge während der Grundrentenzeiten (35 Jahre?- Einführung einer Gleitzone) erwirtschaftet worden.
Nach dem ersten Gesetzesentwurf gab es eine Untergrenze von 0,2 Entgeltpunkte pro Jahr und eine Höchstgrenze von 0,8004 Entgeltpunkten. Nunmehr wurde der untere Wert auf 0,3 EP festgelegt. Die 0,8004 Entgeltpunkte errechnen sich aus monatlich 0,0667 Entgeltpunkte x 12
Somit werden alle diejenigen Rentnerinnen und Rentner, die 35 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen können, und nicht weniger als 0,3 Entgeltpunkte pro Jahr und nicht mehr als 0,8004 Entgeltpunkte pro Jahr erwirtschaftet haben, Anspruch auf einen Zuschlag auf ihre Rente haben.
35 Jahre mit Gleitzone
Neu ist auch, dass die starre Grenze von 35 Jahren Grundrentenzeiten
Die Rente wird dabei auf das Zweifache des Entgeltpunktewertes hochgerechnet. Höchstens jedoch auf 0,8004 Entgeltpunkte. Wer also (stark verkürzt) 0,3 EP pro Jahr hatte im Schnitt, bekommt pro Grundrentenbewertungsjahr einen Zuschlag von weiteren 0,3 EP.
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Einführung eines generellen Abschlages auf den Zuschlag von 12,5 Prozent
Der errechnete Zuschlag wird um einen pauschalen Wert von 12,5 Prozent gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag ist neu. Mit diesem Betrag soll dem sogenannten Äquivalenzprinzip im Rentenrecht Geltung verschafft werden.
Abschlag auf dem Zuschlag der Grundrente: Beispielsrechnung
Wie der Zuschlag für die Grundrente errechnet wird, zeigt nachfolgendes Beispiel.
Eine Raumpflegerin hat 40 Jahre bearbeitet. Sie erhält pro Jahr 0,4 Entgeltpunkte. Damit würde sie aktuell (2019) auf 16 Entgeltpunkte kommen (40 x 0,4). Bei einem Rentenwert West von 33,05 € pro Entgeltpunkt macht dies eine monatliche Rente von 528,80€ Brutto aus.
Unsere Raumpflegerin würde für die 35 Jahre Grundrentenzeiten einen Zuschlag von weiteren 0,4 EP erhalten. Aber nicht auf 40 Jahre, sondern „nur“ auf die 35 Jahre. Macht einen Zuschlag an Entgeltpunkten von 14 Entgeltpunkten aus.
Im Gegensatz von Hubertus Heils ersten Gesetzesentwurf wird der Wert von 14 EP pauschal um 12,5 % gekürzt. Ergibt dann 12,25 Entgeltpunkte. Macht für unsere Raumpflegerin ein Zuschlag an Rente von 404,86€ (12,25 x 33,05 €) aus. In Summe erhält sie nunmehr eine monatliche Rente von 933,66€ (528,8 +404,86).
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Im Vergleich zum ersten Gesetzesentwurf des H. Heil in dem kein Kürzungsfaktor vorgesehen war, verliert unsere Raumpflegerin 57,83€ an Rentenaufschlag monatlich.
Fazit- Abschlag auf den Zuschlag der Grundrente
Es gibt Änderungen im Gegensatz zum ersten Gesetzesentwurf des Hubertus Heil, welche sich zum Nachteil der Versicherten auswirken. Zum einen wurde der Korridor für den generellen Zuschlag von 0,2 auf 0,3 EP verkürzt. Zum anderen wurde, wie bei der Erwerbsminderungsrente, ein pauschaler Abschlag eingeführt. Dieser Abschlag ist eine Kompromissentscheidung zu Gunsten der CDU/CSU, ist nur zu vermuten. Damit die Verfechter des Äquivalenzprinzips ruhig gestellt wurden.
Ja, ich möchte überschlägig prüfen lassen, ob ich einen Anspruch auf die Grundrente habe!
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