Änderung der Berechnung einer EM-Rente bei Anrechnungszeiten
Mit dem neuen EM-Leistungsverbesserungsgesetz gibt es seit dem 22.07.2017 eine Änderung der Berechnung einer EM-Rente bei Anrechnungszeiten. Diese kleine, doch weithin noch unbekannte Änderung, kann erhebliche Auswirkung auf die Höhe der EM-Rente haben. Wir klären auf, was hinter dieser Änderung steht. Für die weiteren Änderungen der Erwerbsminderungsrente, so zum Beispiel im § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und den Erweiterungen der Zurechnungszeit im § 253 a SGB VI, gilt der Start ab dem 01.01.2018. Wir klären auf, was damit genau gemeint ist!
Eine Änderung der Berechnung einer EM-Rente bei Anrechnungszeiten ist seit dem 22.07.2017 in Kraft getreten. Der § 58 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 6 wurde geändert.
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In der Praxis geht es vor allem um den Übergang einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente. Lag neben der, in der Erwerbsminderungsrente enthaltenen, Zurechnungszeit gleichzeitig noch eine Zeit wegen dem Bezug einer Sozialleistung, wie Krankengeld, so wurde die Zurechnungszeit nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. Mit der Folge, dass zwar die Einnahmen aus dem sozialversicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug bei der späteren Altersrente berücksichtigt worden. Aber nicht die Anrechnungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Absatz 2 SGB VI. Dies konnte zu einer Kürzung der EM-Rente führen.
Änderung der Berechnung einer EM-Rente bei Anrechnungszeiten: Was steht in § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI?
In der Vorschrift steht folgendes geschrieben: „Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3“.
In den neuen Paragrafen wurde nach dem Wort Anrechnungszeiten die Wörter „nach Satz 1 Nummer 1 und 3“ eingefügt.
In den beiden genannten Nummern stehen als Anrechnungszeiten:
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, oder Leistungen wegen Zeiten der medizinischen Reha oder Zeiten der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
- Zeiten der Meldung einer Arbeitslosigkeit und des Bezugs einer entsprechenden Leistung…..
Mit der Änderung des § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI wird klargestellt, dass Zeiten der Zurechnungszeit wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nicht mehr zum Ausschluss dieser Zeit als Anrechnungszeit führen kann. Dies gilt seit dem 22.07.2017.
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Die Deutsche Rentenversicherung hatte nach einem Urteil des Bundesozialgerichts vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R, seine Rechtsauffassung dahingehend geändert und durch ein Rundschreiben (verbindliche Entscheidung RVaktuell 5/6/2012) auch klargestellt, dass sämtliche Anrechnungszeittatbestände neben den ausgeschlossenen Sozialleistungsbezug ausgeschlossen waren. Eben auch die Anrechnungszeiten der Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrente. Im Ergebnis wurden dem betroffenen Versicherten in der Rentenberechnung wertvolle Zuschläge an Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten vorenthalten.
Aufgepasst! Ausschluss von Anrechnungszeiten bezieht sich nur noch auf Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen
Nochmals aufgepasst!
Neuregelung vom 22.07.2017 betrifft vor allem EM-Renten, die in Regelaltersrenten umgestellt worden sind!
Änderung der Berechnung einer EM-Rente bei Anrechnungszeiten: Was macht die DRV seit dem 22.07.2017 in solchen Fällen
Bei Neurenten oder bei Beantragung einer Regelaltersrente nach dem Auslaufen einer EM-Rente nach dem 22.07.2017 wird die Deutsche Rentenversicherung von Amts wegen zuständig. Handfeste Daten liegen zurzeit bei uns noch nicht vor. Da aber die Zuschläge an Entgeltpunkten auf Grund des festgestellten Gesamtleistungswertes bei dem nunmehr rechtswidrigen Ausschluss der Zurechnungszeit als Anrechnungszeit erheblich sein kann, werden betroffene EM-Rente ohne eigenen Antrag auf höherer Renten kommen, ohne dass sie es selbst bemerken.
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Für die Altfälle gilt der § 309 Absatz 3 SGB VI!
Eine Vorschrift die es in sich hat. Zum einen sehr erfreulich für den Versicherten:
§ 309 SGB VI hebelt die Beschränkung der Verjährung von 4 Jahren rückwirkend auf die Neufeststellung für diesen Sonderfall aus.
Problematisch ist aber zum einen, dass die Vorschrift des § 309 Absatz 3 SGB VI sehr schwer für den Laien zu durchschauen ist. Zum anderen aber auch immer der Grundsatz vor einem Neufeststellungsantrag wegen der Rechtsänderungen seit dem 22.07.2017 für frühere EM-Renten gilt: Vorher nachrechnen und prüfen, ob die Neufeststellung nicht zu bösen Überraschungen führen kann! Dann würde eine Überzahlung einer Rente nicht nur auf 4 Jahre begrenzt sein!
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Unser Fazit
Für betroffene Versicherte, die vor dem 22.07.2017 eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, kann es durch die Neuregelungen möglicherweise nachträglich Rentenerhöhungen geben. Dennoch sollten die Betroffenen, bevor sie den Überprüfungsantrag selbst stellen, vorher durch versierte Rentenberater und Rechtsanwälte Probeberechnungen durchführen lassen. Nicht dass der Schuss nach hinten losgeht. Sicher ist sicher!
Ja, ich möchte wissen, ob meine frühere EM-Rente vor der Altersrente richtig berechnet wurde!
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