Interview 1.0
Witwen/r- Waisenrente

 

 

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Interview im Rahmen der Aktion Hinter­bliebenen­rente

Rentenberater Peter Knöppel

Im Interview mit unserem Rentenberater Peter Knöppel.
rentenbescheid24 stellt Ihre Fragen zur Witwen-, Waisen-, und Witwer-Rente im Gespräch direkt an den Rentenberater.

 

 

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Einen wunderbaren guten Tag Herr Knöppel,

ich hoffe es geht Ihnen gut und Sie sind bereit für die hochinteressanten Fragen unserer geschätzten Leser.

Rentenberater Peter Knöppel

Ein freudiges Hallo  zurück und ich kann nur sagen, her mit den Fragen.

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Sie sind scheinbar gut aufgelegt, ein Reim muss sein. So dann stürzen wir uns ins Geschehen und schauen, was unsere Leser zum Thema Witwen, Witwer und Waisen so umtreibt.
Doch gut Ding will Weile haben. Denn zuerst ein großes Dankeschön an alle Einsender für die zahlreichen Mails und Kommentare. Schreiben Sie uns Ihre Fragen auch in den kommenden Wochen. Unsere Interview-Aktion, sprich die kostenfreie Beantwortung Ihrer Fragen zur Hinterbliebenen-Rente, setzt sich fort bis Ende Februar!

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Los geht es, die Zeit rennt und einige knifflige Frage brennen auf Antwort.

Herr G. möchte wissen, ob auf die Witwenrente die Unfallrente angerechnet wird?

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, die Unfallrente kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Witwenrente angerechnet werden.
Die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente/ Witwerrente ist in § 97 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Aus dieser Vorschrift kann man aber nicht direkt erkennen, dass eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Hinterbliebenenrente anrechenbar ist. Da müssen wir weiter schauen. Und zwar in den § 18 a Absatz 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Nr. 4. Eine Unfallrente/Verletztenrente ist als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente/Witwerrente anrechenbar, soweit sie einen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechenden Betrag übersteigt.

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Soweit ich weiß, sollte Herr G. wohl noch einen hohen Betrag aus der Witwen-Rente zurückzahlen. Was sind die weiteren Schritte und wie kann er dieser Rückzahlung entgehen, werter Herr Knöppel?

Rentenberater Peter Knöppel

Herr G., ich kann nur empfehlen, Ruhe bewahren.

Wir hatten telefoniert und er hat mir mitgeteilt, dass er von der Rentenversicherung ein Anhörungsschreiben bekommen haben. Dort wird ihm sinngemäß vorgeworfen, er hätte bei der Antragstellung zur Witwerrente die beiden Unfallrenten nicht angegeben. Was wohl nicht der Fall ist, sondern er hat in den Antragsformularen  den Bezug der Unfallrente angegeben.
Die Deutsche Rentenversicherung versucht rückwirkend  einen sehr hohen Betrag an Witwerrente zurückzuverlangen. Sie behauptet, Herr G. hätte nach § 45 Absatz 2 Nr. 3 SGB X in Folge grober Fahrlässigkeit, um die Rechtswidrigkeit / Fehlerhaftigkeit der überzahlten Witwerrente gewusst.
Wenn es tatsächlich stimmt, dass er beim Antrag die beiden Unfallrenten angegeben hat, so wird es die DRV schwer haben, sich auf den Wegfall des Vertrauens auf die Richtigkeit der Witwerrente berufen zu können.

In letztgenannten Fällen darf die DRV bis zu 10 Jahre rückwirkend einmal erlassene Bescheide aufheben und Leistungen zurückverlangen.

Mein Rat:

Spezialisierten Fachanwalt für Sozialrecht nehmen oder uns beauftragen. Es muss dringend Akteneinsicht beantragt werden. Erst der Blick in die Akte und Unterlagen ergibt, was an den Vorwürfen und Rückforderungsansprüchen der DRV dran ist!
Wenn wir diese entkräften können, dann dürfte aus der Rückforderung der DRV nichts werden. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Änderung der Witwerrente von Herrn G. für die Zukunft richtig berechnet wurde.

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Lange Antwort auf zum nächsten Fall, respektive zur nächsten Frage. Und diese kommt von Frau Schulze:

"Muss ich der Rentenstelle mitteilen, wenn sich am Gehalt etwas geändert hat? Bei der Beantragung hatte ich eine andere Steuerklasse als jetzt...
...Bin zum 2. Mal Witwe geworden. Beim 1. Mal musste ich der Rentenstelle nichts mitteilen, da wurde regelmäßig geprüft.“

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, Änderungen im Einkommen sind mitzuteilen.

Aber nicht nur Änderungen im Einkommen, sondern auch ob generell Einkommen neben der Witwenrente erzielt wird. Bevor Sie aber dieses Einkommen der Rentenstelle melden, sollte über einen versierten und unabhängigen Rentenberater geprüft werden, ob Ihr Einkommen überhaupt anrechenbar ist und wenn ja, welche Auswirkungen dies auf die laufende Höhe der Witwenrente hat.

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Da lacht mich auch schon die nächste Frage von Herrn Kuhn an:

"Ich bin seit drei Jahren glücklich mit einer Ausländerin verheiratet. ... und wie kann meine Ehefrau die Hinterbliebenen-Rente bei der BFA und bei der VBL beantragen, trotz bis jetzt noch weniger Deutschkenntnisse ? ...Was hat meine Frau an Rente, prozentual zu meiner Rente zu erwarten und was ist bei der Beantragung zu beachten ? Gibt es evtl. Beratungsstellen, wo spanisch gesprochen wird?"

Rentenberater Peter Knöppel

Hallo Herr Kuhn.

Eine wirklich interessante Frage. Wir finden es gut, dass Sie sich so um Ihre Frau kümmern und vorsorgen wollen.
Ich gehe nach Ihrer Fragestellung davon aus, dass Sie Ihre Frau vor 3 Jahren, also 2014 geheiratet haben.  Bei einer Witwenrente geht es erst einmal um die Frage, ob die Ehe in Deutschland geschlossen wurde oder im Ausland. Sollte sie im Ausland geschlossen worden sein, dann müssten Sie bitte noch die Anerkennung in Deutschland beantragen, damit dies nicht im Todesfall für Ihre Frau zu Schwierigkeiten bei der Hinterbliebenenrente führt. Grundsätzlich sind Eheschließungen im Ausland als Ehe anzuerkennen.
Ihre Frau kann eine Witwenrente in Höhe von 55 Prozent Ihrer Rente erwarten.
Da Sie Rentner sind, ist dies relativ einfach zu berechnen. Sie nehmen Ihre Bruttorente und berechnen davon 55 Prozent. Aber immer von der jeweiligen Rente zum Zeitpunkt des Todes. Vor der Witwenrente kann Ihre Frau noch das Sterbequartalsgeld beantragen, im Volksmund Sterbevierteljahr genannt. Dass sind 3 Monatsrenten ungekürzt, ohne das ein zusätzliches Einkommen Ihrer Frau auf die Rente angerechnet wird.
Da Ihre Frau schon xx Jahre alt ist, dürfte als Hinterbliebenenrente die große Witwenrente anfallen. Bei der VBL muss im Falle Ihres Ablebens einfach ein Rentenantrag auf die Hinterbliebenenrente gestellt werden. Hier gibt es die große Betriebsrente für Witwen mit 55 % der Rentenansprüche des Versicherten aus der VBL.

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Auf zur Frage 4, sie wurde auf rentenbescheid24.de gestellt von Herrn Hofmeister :

"Habe ich einen Anspruch auf Witwerrente? Meine Frau, geboren 1960, verstarb am 2016. Wir sind verheiratet seit 1986."

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, Sie haben Anspruch auf eine große Witwenrente.
Sie hatten ALG-1 beantragt? Keine Sorge, die Witwenrente wird nicht auf das ALG-1 angerechnet. Aber anders herum kann das ALG-1 auf die Witwerrente angerechnet werden, wenn es die persönliche Freigrenze überschreitet, § 18a SGB IV.

Sie haben Anspruch auf die große Witwenrente mit 60 Prozent, da Ihre Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und Ihre Frau vor dem 02.01.1962 geboren wurde. So steht es im § 255 Absatz 1 SGB VI.

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Wunderbar, eine kurze und zugleich Erfolg vermittelnde Antwort.

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Frau Kostrubov, hat bezüglich der Witwen und Waisenrente ebenfalls etwas auf dem Herzen:

"Guten Tag, ich bin sei 2016 verwitwet hab 3 kleine Kindern , bekomme nur Kindergeld und beziehe ALG II . Ab Februar möchte ein Neben-Gewerbe anmelden.
Die Frage. Wie wirkt sich das aus, auf meine bzw unsere Witwen- und Halbwaisenrenten.Wie rechnet man den Freibetrag aus?   "

Rentenberater Peter Knöppel

Auf die Halbwaisenrenten wirkt sich Ihr Einkommen nicht aus.
Nach den neuen Regelungen zur Waisenrente findet dort keine Einkommensanrechnung statt.
Soweit Sie mehr neben der Witwenrente verdienen, als der persönliche Freibetrag, der sich um den Freibetrag der 3 Kinder erhöht, wird der darüberliegende Verdienst zu 40% auf die Witwenrente angerechnet.

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Können Sie beispielhaft die Rechnung für den Freibetrag erläutern, Herr Knöppel.

Rentenberater Peter Knöppel

Aber natürlich, soweit war ich noch nicht!
Ich gehe davon aus Frau Kostrubov, dass Sie in den alten Bundesländern leben.
Ihr Freibetrag berechnet sich entsprechend wie folgt:
26,4 x 31,03 = 819,19
Für die 3 Kinder = 5,6 x 31,03= 173,76€ x 3 = 521,30€ ( der Freibetrag der Kinder ist für jedes Kind anzusetzen = 173,76 € für ein Kind)
Freibetrag gesamt= 1340,49€

Das Kindergeld ist kein anrechenbares Einkommen auf die Witwen-oder Waisenrente.
Das Hartz IV wird ebenfalls nicht als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Anderes herum leider schon, so steht es im ALG-2 Gesetz.

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Frau oder Herr Rump, das geht aus dem Anschreiben nicht hervor, schrieb uns folgende Zeile:

"Meine Frage ob die Witwenrente pfändbar ist?"

Rentenberater Peter Knöppel

Ja und nein.

Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung ist Ihre Witwenrente, wie alle anderen gesetzlichen Renten pfändbar.
Es gibt eine besondere Vorschrift in der ZPO. Da wird gesagt, das Unterhaltsrenten, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, unpfändbar sind. Ob damit auch die gesetzlichen Hinterbliebenenrenten erfasst sind, ist sehr umstritten. Es gelten aber die besonderen Pfändungsfreigrenzen nach der ZPO.
Daneben ist eine Witwenrente wie ein Arbeitseinkommen nach § 54 Absatz 4 SGB I pfändbar. Dann helfen nur noch die besonderen Pfändungsfreigrenzen. Bei Bezug von mehreren gesetzlichen Renten wird das Einkommen zusammengerechnet.

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Ach Herr Knöppel, ich könnte mit Ihnen ewig das Frage-Antwort-Spiel spielen und schauen, vor welchen Herausforderungen Sie durch die Fragen unserer Leser gestellt werden. Doch die Zeit ist um.
Aber eine Frage haben wir noch und diese erreichte uns über facebook und kommt von Frau Küritz. Sie fragt:

"Mein Schwiegersohn hat seinen Bruder beerdigen müssen. Er ist mit 56 Jahren gestorben, war schon Witwer und noch voll im Arbeitstrot. Meine Frage, warum zahlt das Rentenamt nicht wenigstens die Beerdigungskosten, da sie die Rente jetzt im Sack haben. "

Rentenberater Peter Knöppel

Für die Beerdigung des Bruders ist entweder der Erbe oder die nächsten Angehörigen zuständig.
Der Staat springt nur ein, wenn der nächste Angehörige nicht auffindbar ist oder die Kosten der Beerdigung nicht selbst zahlen kann. Daneben greift auch der Nachlass des Verstorbenen für die Erbfallkosten, dazu gehören auch die Beerdigungskosten. 

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Herr Knöppel, ich bedanke mich und stellvertretend auch im Namen unserer Leser für die prompte Beantwortung der Fragen. Gespannt bin ich auf unser nächstes Interview und auf die Fragen unserer Besucher und Leser.

Rentenberater Peter Knöppel

Ich möchte es Ihnen gleich tun und bedanke mich für das nette Interview und freue mich auf die noch anstehenden Fragen zum Thema Witwenrente und Waisenrente, oder wie wir es nennen, Hinterbliebenenrente

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Liebe Leser von rentenbescheid24.de, sie haben ebenfalls eine Frage zur ihrem persönlichen Fall in der Hinterbliebenen-Rente?Nutzen sie doch gleich das Formular und senden Sie uns Ihre Frage, die mit etwas Glück, der Rentenberater im Interview beantwortet. Am Ende dieser Seite steht für Sie das Formular bereit.

Bis zum kommenden Interview mit ihren neuen und spannenden Fragen.

Ihr Sven Brack

Ihre Frage zur Hinterbliebenen-Rente exklusiv an den Renten­berater stellen - kostenfrei

Schreiben Sie uns Ihre Frage zur Hinterbliebenen-Rente, nutzen Sie dafür das Kontaktformular.
Aus allen Zusendungen werden eine Vielzahl an Fragen für das Interview mit dem Rentenberater ausgewählt und jeden Freitag bis 28. Februar wird auf diese Fragen in einem Interview eingegangen. Den Link zum Interview finden Sie immer aktuell auf rentenbescheid24.de und auf unserer Facebook-Seite

Kostet mich die Frage etwas?

Nein! Während des Aktionszeitraumes von Jan.-Feb. geht der Rentenberater auf Ihre Fragen zur Hinterbliebenen-Rente in einem Interview ein und das kostenfrei
Bitte beachten Sie, die Beantwortung der Fragen stellt keine Rentenberatung dar.
Danach nutzen Sie bitte die Schnellfrage für nur 9,90€

Werden alle Fragen beantwortet?

Unsere Rentenberater werden versuchen, auf so viel Fragen wie möglich einzugehen. Jedoch kann  es sein, dass einige Fragen aus zeitlichen Gründen (Interviewlänge) nicht beantwortet werden können.

Wir freuen uns auf Ihre Frage zur Hinterbliebenen-Rente. Jetzt Frage stellen!




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    Interview 1.0 zur Witwen/r- Waisenrente im Aktionsmonat Januar Februar
    wird freigeschaltet am 02. Februar 2018...


    Interview 2.0 zur Hinterbliebenen-Rente