Interview 2.0
Erwerbs­­minderung

 

 

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Interview im Rahmen der Juni-Aktion Erwerbs­minderung

rentenbescheid24

Guten Tag Herr Knöppel,

auf ein Neues und auf zur zweiten Runde der Aktion Erwerbsminderungsrente. Eins kann ich Ihnen versprechen Herr Knöppel, es sind einige harte Nüsse zu knacken.

Rentenberater Peter Knöppel

Hallo, na dann schießen Sie mal los, Herr Brack.

rentenbescheid24

Gemach, gemach. Auch diesem Interview geht ein großes Danke voran, an unsere Leser und Besucher für die interessanten Fragen. Und natürlich freuen wir uns auch in der kommenden Woche auf Ihre Zuschriften zum Thema Erwerbsminderungsrente.  Sie wissen ja, unsere Interview-Aktion und damit die kostenfreie Beantwortung Ihrer Fragen zum Thema Erwerbsminderung läuft noch bis zum 30. Juni 2017!

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Jetzt wird es Zeit für ihre Fragen und für einige Schweißtropfen bei unserem Rentenberater.

Beginnen wir mit einer kurzen, jedoch grundlegenden Frage in Sachen Erwerbsminderungsrente.

Frau T. aus Bonn möchte wissen: "Gilt die Rentenerhöhung ab 01.07.2017 auch für meine Erwerbsminderungsrente?"

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, Frau T. Alle gesetzlichen Renten, wie die Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Unfallrenten und Hinterbliebenenrenten werden zum 01. Juli 2017 erhöht. Da Sie aus Bonn kommen, bekommen Sie ab dem 01. Juli 1,9 % mehr Rente.

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Es scheint ja ein Unterschied zwischen dem Westen und dem Osten Deutschland zu geben. Wie viel mehr Rente bekommen die Rentner aus dem Osten Deutschlands ab dem 01. Juli 2017?

Rentenberater Peter Knöppel

Für die Versicherten aus den neuen Bundesländern gibt es 3,59 % mehr Rente.

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Auf zur Frage zwei... von Herrn Werner

"Guten Tag, ich wurde Ende letzten Jahres von der AA zur Reha aufgefordert, diese habe ich im März gemacht, Ergebnis unter 3 Stunden auf dem allgem. Arbeitsmarkt. Nun erhalte ich von der DRV die Aufforderung zum Rentenantrag, da die Reha nicht erfolgreich war. Könnte aber noch ALG1 bis April 2018 beziehen. Meine Frage ist: welchen Rentenbeginn soll ich wählen, das Antragsdatum des jetzt zu stellenden Rentenantrags oder das weit frühere Datum des Rehaantrages.? Durch die 6 Monate spätere Auszahlung entstünde doch eine Lücke, da die AA sofort bei Bewilligung einer Rente das ALG einstellt."

Rentenberater Peter Knöppel

Lieber Herr Werner: Für Sie gilt der Antrag auf Reha als Rentenantrag.
Leider ist es so, dass durch die Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit Ihr Recht den Rentenantrag frei zuwählen (damit der Beginn der Rente), eingeschränkt ist. Deshalb wird wahrscheinlich der Beginn der Erwerbsminderungsrente ab dem Rehaantrag berechnet werden.

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Es drängt sich doch gleich die Frage auf, wann beginnt eine Erwerbsminderungsrente im Regelfall?

Rentenberater Peter Knöppel

Die volle Erwerbsminderungsrente ist im Regelfall befristet und beginnt 6 Monate nach der Feststellung des Eintrittes der Erwerbsminderung (Leistungsfall). Damit dürfte sich der Beginn Ihrer EM-Rente wahrscheinlich nach dem Datum des Antrag auf Reha richten. Solange nicht über die Bewilligung entschieden ist, beziehen Sie weiter ALG-1.

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Ist der Bezug von ALG-1 für unseren Leser Herr Werner ein Nachteil?

Rentenberater Peter Knöppel

Eher nicht und dies aus 2 Gründen.
Erstens Herr Werner erhält bis zum Ablauf des 62. Lebensjahres eine Zurechnungszeit. Diese ist eine fiktive Rentenzeit, wo Entgeltpunkte nach dem Durchschnitt dem Versicherungskonto gutgeschrieben werden, die Herr Werner bis zum Eintritt seiner Erwerbsminderung verdient hat.
Zum zweiten wird für die Rentenberechnung der EM-Rente,nach dem neuen Regelungen seit dem 01.07.2014, eine sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt, was im Einzelfall zu einer höheren EM-Rente führen kann. Die Deutsche Rentenversicherung macht dies automatisch. Dennoch empfehlt es sich, die Berechnung der Rente zu überprüfen.

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Das können Sie, Herr Werner, auch unserem Rentenberater übergeben und mit ein paar Klicks auf rentenbescheid24.de erledigen lassen.

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Weiter geht es mit dieser Frage von Frau C.:

"Guten Tag...

Frage: Ich erhalte seit Monat 01/16(Reha Datum),erste Auszahlung 31.10.16 volle EM Rente(Arbeitsmarktrente)...bekomme noch ca 100€ Aufstockung vom JC...
Meine Rente beläuft sich befristet auf 12/18...
Nun steht da...wenn sie ausläuft,kommt kein neuer Antrag und ich erhalte aber weiter Teil EM...
Ist das so?
Und ist es auch so,dass man dem JC trotzdem noch Arbeitsunfähigkeit per Schein zukommen lassen muss?
Da sind sich meine Ärzte im Unklaren und nicht nur für mich ist der Ausdruck "Arbeitsmarktrente" ein völlig undurchsichtiger Begriff...
Würde mich über Antwort freuen..."

Dann wollen wir Ihnen diese Freude bereiten, liebe Frau C.

Rentenberater Peter Knöppel

Eine Arbeitsmarktrente bedeutet für Sie, dass Sie eine volle Erwerbsminderungsrente nur deshalb erhalten, weil für Sie trotz bestehenden Leistungsvermögen kein Teilzeitarbeitsplatzangebot durch das Jobcenter oder die Deutsche Rentenversicherung vorhanden ist. Daneben haben Sie einen Anspruch auf eine teilweise EM-Rente, diese dürfte unbefristet sein, entsprechend Ihrer Angaben. Sie wird aber nicht gezahlt, weil die Arbeitsmarktrente die höhere von beiden Renten ist.
Sie müssten 4 Monate vor Auslaufen der befristeten EM-Rente einen Weiterbewilligungsantrag auf diese Rente stellen.

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Ist es denn nun so, dass Frau C. dem Jobcenter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem Auslaufen der vollen Erwerbsminderungsrente vorlegen muss oder sollte?

Rentenberater Peter Knöppel

Wenn das Jobcenter sie hierzu nicht auffordert, ist eine Vorlage einer AU nicht zwingend notwendig. Sie hätte Für Frau C. den Vorteil, dass eine Vermittlung oder eine Vorladung zu einem Gesprächstermin dann nicht möglich ist. Alles Weitere regelt die eventuell bestehende Vermittlungsvereinbarung zwischen Frau C. und dem Jobcenter.

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Wenn wir jetzt in die Zukunft schauen, Herr Knöppel, kommen Änderungen in Sachen Arbeitsmarktrente auf die Erwerbsminderungsrentner zu?

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, Herr Brack. Ab 2018 prüfen die Deutsche Rentenversicherung und die Arbeitsagentur, ob es einen funktionierenden Teilzeitarbeitsmarkt für die Vermittlung von Teilzeitarbeistplätzen gibt. Wenn ja, wird es für viele EM-Rentner mit einer Arbeitsmarktrente (volle EM-Rente) in Zukunft schwierig werden, sich auf die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes zu berufen. In diesem Fall wird die Deutsche Rentenversicherung viele EM-Renten ablehnen. Wir haben vor Kurzem ein Artikel zum Thema Arbeitsmarktrente geschrieben. Vielleicht möchte Frau C. da noch einmal Nachlesen?

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Auch eine sehr interessante und umfassende Frage kommt von Frau S., Ihres Zeichens Diplom-Lehrerin. Sie schrieb an rentenbescheid24.de:

"Ich beziehe seit 01.02.1988 durchgehend eine Berufsunfähigkeitsrente ( als Diplomlehrerin berufsunfähig).
Im Schreiben zur Rentenanpassung ab 01.07.2017 steht: " Ihre Rente wegen Berufsunfähigkeit gilt ab 01.07.2017
als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung".
Bedeutet das jetzt, dass bei mir neben der Hinzuverdienstgrenzen jetzt auch, wieviel Arbeitsstunden ich lt. Arbeitsvertrag
arbeite? Anders gesagt, wieviel Stunden ich noch arbeiten kann? ( bis 3 Std., 3 bis unter 6 Std.). In meinem Beruf und anderen Verweisungsberufen kann ich lt. ärztlichen Gutachten und lt. Urteil des Sozialgerichtes gar nicht mehr arbeiten.
Ich arbeite 6 Stunden bei einer 5 Tage Arbeitswoche seit Bezug meiner Rente als Hilfskraft in einer Behinderteneinrichtung. Sollte ich mich lieber auf 5 Stunden setzen lassen, falls das o.g. bei mir zutreffen sollte?"

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, sehr interessant und auch komplex sowie eindeutig. Aber lassen wir das.

rentenbescheid24

Schön, dann kommen Sie zur Antwort!

Rentenberater Peter Knöppel

1. "Im Schreiben zur Rentenanpassung ab 01.07.2017 steht: - Ihre Rente wegen Berufsunfähigkeit gilt ab 01.07.2017 als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung."- Dies bedeutet für Sie nur, dass jetzt die neuen Hinzuverdienstgrenzen/ Möglichkeiten der Flexirente ab dem 01.07.2017 gelten. Ihre bestehende BU-Rente wird der teilweisen Erwerbsminderungsrente in diesem Punkt gleichgestellt.
Es gelten für Sie die Hinzuverdienstgrenzen der teilweisen Erwerbsminderungsrente. Das bedeutet aber auch, dass Ihre "alte" Berufsunfähigkeitsrente keine "neue" teilweise Erwerbsminderungsrente ist. Diese wäre für Sie erheblich schlechter. Sie bekommen selbstverständlich Ihre Berufsunfähigkeitsrente so, wie sie gewilligt worden ist. Als 66 % Rente wird sie ausgezahlt (ohne Abschlag). Es bleibt also alles beim Alten!

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Bezieht sich die Hinzuverdienstgrenze auf die geleisteten Stunden oder auf den Hinzuverdienst an sich, also die Summe der Einnahmen?

Rentenberater Peter Knöppel

Nach der Sondervorschrift des 302 b SGB VI bezieht sich der Hinzuverdienst bei der Berufsunfähigkeitsrente nach den neuen Regelungen der Flexirente für die teilweise Erwerbsminderungsrente. So steht es im Gesetz.
Dies bedeutet aber nicht, dass Sie sich an die Stundenvorgaben der teilweisen Erwerbsminderungsrente halten müssen. Zur Erinnerung, für diese gelten 3- bis unter 6 Stunden.
Für die Berufsunfähigkeitsrente gilt der Grundsatz, dass Sie in Ihrem versicherten Beruf (Diplom-Lehrer) nicht mehr arbeiten. In Ihrem Aushilfsjob dürfen Sie also weiter 6 Stunden arbeiten. Sie müssen Ihre neuen individuellen Hinzuverdienstgrenzen, berechnet nach teilweiser EM-Rente, beachten. Ansonsten wird Ihre BU-Rente gekürzt.

rentenbescheid24

Schauen wir uns die Fragen auf Facebook an. Dort haben wir die von Frau Kiefer ausgewählt. Sie fragt,wie lange darf die befristetete volle EM-Rente verlängert werden, bis die Regel-Altersrente genehmigt wird? Und wie viel Prozent Abschlag hat man?

Rentenberater Peter Knöppel

Im Regelfall wird eine befristete volle EM-Rente bis zu 3-mal verlängert. Danach wäre die Rente unbefristet.

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Wandelt sich automatisch die volle EM-Rente in eine Regelaltersrente um?

Rentenberater Peter Knöppel

Nein! Der Versicherte muss einen Rentenantrag auf die Regelaltersrente stellen.

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Muss der Versicherte in der Folge mit Abschlägen in der Regelaltersrente rechnen?

Rentenberater Peter Knöppel

Das kommt darauf an!
Hatte der Versicherte keine Abschläge in seiner vollen EM-Rente- solche Fälle gibt in der Praxis- dann behält er seine ermittelten Entgeltpunkte. Gleiches gilt auch für eine EM-Rente mit Abschlägen. Die neue Regelaltersrente bekommt genau die Entgeltpunkte, wie sie aus der vorherigen EM-Rente bestimmt worden sind. Sind in der Zeit der Erwerbsminderungsrente noch zusätzliche versicherungspflichtige Verdienste dazugekommen, werden diese bei der Regelaltersrente berücksichtigt. Es kann zur Rentenerhöhung kommen.

 

rentenbescheid24

Frau Isserstedt schreibt und fragt: "... geht man, wenn man EM-Rente seit Jahrzehnten bezogen hat, regulär wie alle in Altersrente, oder muss man früher gehen (mit Abschlägen)?

Rentenberater Peter Knöppel

Nein, Sie müssen nicht in eine vorgezogene Altersrente gehen. Zumal, wenn Sie wahrscheinlich eine abschlagsfreie Erwerbsunfähigkeitsrente (Rente mit dem Rechtsstand 31.12.2000) beziehen, wäre ein früherer Renteneintritt vor der Regelaltersrente höchstwahrscheinlich mit Abschlägen verbunden.
Ich empfehle Ihnen, eine Probeberechnung für Ihre Regelaltersrente oder für eine vorzeitige Rente durch uns amachen zu lassen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite!

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Frau Althoff möchte wissen: "... Wieso werden erst einmal alle EM-Renten von der DRV abgelehnt, selbst wenn die Gutachter feststellen, dass man voll erwerbsunfähig ist? Ist dies Methode?"
Ja eine Frage, die wirklich vielen Versicherten auf den Nägeln brennt und nicht nur Sie, liebe Frau Althoff, umtreibt!

Rentenberater Peter Knöppel

Ich gebe Ihnen Recht. 50 Prozent aller Anträge auf eine Erwerbsminderungsrente werden abgelehnt. Oftmals nur deshalb, weil die sogenannten Vertrauensärzte der DRV sich auf Gutachten stützen, die immer ein positives Leistungsvermögen ausgeben. Der Betroffene selbst sieht den Vertrauensarzt in der Regel nicht. Dessen Votum in der Leistungsbeurteilung (Ablehnung) folgt der Sachbearbeiter, der die EM-Rentenangelegenheit bearbeitet.

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Wenn der Vertrauensarzt den eigentlichen Patienten und erkrankten Menschen nicht selbst sieht und untersucht, wie kann er dann zu einem ablehnenden Urteil kommen?

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, die Frage stellen wir uns oft auch. Der Vertrauensarzt stützt seine Entscheidung auf medizinische Berichte und Gutachten und leitet daraus die Entscheidung ab. Dies ist für den Betroffenen ein fataler Vorgang. Eine erfolgsversprechende Lösung des Problems ist dann leider die Klage vor dem Sozialgericht.

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Eine Frau mit Künstlernamen Angie Tee möchte etwas über die Urlaubsansprüche als EM-Rentner wissen. Ihre Frage lautet: "... Immer noch ein Problem ist, dass Urlaubsansprüche, die man beim Arbeitgeber geltend machen kann, bei Bezug von EMR als Einkommen gerechnet werden und somit rentenschädlich sind. Selbst die Mitarbeiter der DRV können keine klare Auskunft geben."
Jetzt sind Sie an der Reihe Herr Knöppel, Angie Tee den Sachverhalt zu erklären!

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, leider ist das so, dass die Rentenversicherung sich nicht klar positioniert.

Wird die Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis, beendeten oder unterbrochenen Arbeitsverhältnis und nach Beginn einer EM-Rente ausgezahlt, findet keine Einkommensanrechnung an die EM-Rente statt. So hat es das Bundessozialgericht am 10.07.2012 entschieden. Die Einmalzahlung der Urlaubsabgeltung ist nach Ansicht der höchsten deutschen Richter kein Einkommen im Sinne des § 96 a SGB VI.
Sollte die Deutsche Rentenversicherung anders entscheiden, und die Zahlungen anrechnen, dann empfehlen wir, einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Wir würden Ihnen auch raten, vorher mit uns Kontakt aufzunehmen und die Sachlage genau abzuklären.

rentenbescheid24

Herr Knöppel, es war wieder eine große Freude mit Ihnen zu parlieren zum vielfältigen Thema der Erwerbsminderungsrente. Vielen Dank für Ihre Zeit

Rentenberater Peter Knöppel

Bitte, sehr gern wieder.

rentenbescheid24

Ja, das wird sich nicht umgehen lassen. Denn bereits kommenden Freitag schreiten wir zum Interview 3.0

Nun zu Ihnen, Sie haben ebenfalls eine Frage zur Ihrem persönlichen Fall in der Erwerbsminderung? Dann nutzen Sie doch gleich das Erwerbsminderungs-Frageformular. Ich habe es Ihnen am Ende dieser Seite angehängt.

Bis kommende Woche mit Ihren Fragen zur Erwerbsminderung.

Ihr Sven Brack

Ihre Frage zur Erwerbs­minderung exklusiv an den Renten­berater stellen - kostenfrei

Schreiben Sie uns Ihre Frage zur Erwerbsminderungsrente, nutzen Sie dafür das Kontaktformular.
Aus allen Zusendungen werden eine Vielzahl an Fragen für das Interview mit dem Rentenberater ausgewählt und jeden Freitag im Juni wird auf diese Fragen in einem Interview eingegangen. Den Link zum Interview finden Sie immer aktuell auf rentenbescheid24.de und auf unserer Facebook-Seite

Kostet mich die Frage etwas?

Nein! Während des Aktionszeitraumes im Juni 2017 geht der Rentenberater auf Ihre Fragen zur Erwerbsminderungsrente in einem Interview ein und das kostenfrei
Bitte beachten Sie, die Beantwortung der Fragen stellt keine Rechtsberatung dar.
Danach nutzen Sie bitte die Schnellfrage für nur 9,90€

Werden alle Fragen beantwortet?

Unsere Rentenberater werden versuchen, auf so viel Fragen wie möglich einzugehen. Jedoch kann  es sein, dass einige Fragen aus zeitlichen Gründen (Interviewlänge) nicht beantwortet werden können.

Wir freuen uns auf Ihre Frage zur Erwerbsminderung. Jetzt Frage stellen!




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    Interview 1.0 zur Erwerbsminderungsrente im Aktionsmonatz Juni
    wird freigeschaltet am 16.06.2017....

    Das zweite Interview zu den Fragen der Besucher und Leser in Sachen Erwerbsminderungsrente, exklusiv auf rentenbescheid24.dewird freigeschaltet am 23.06.2017....

    Aktion Erwerbsminderungsrente das Interview 3.0, mit den Fragen der Leser zur Erwerbsminderungsrentewird freigeschaltet am 30.06.2017....