Interview 3.0
Erwerbs­­minderung

 

 

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Interview im Rahmen der Juni-Aktion Erwerbs­minderung

rentenbescheid24

Da sind wir wieder Herr Knöppel, ich denke es geht Ihnen gut und Sie sind voller Vorfreude auf die Fragen unserer Besucher und Leser in Sachen Erwerbsminderung. Auch heute, zum Finale des Erwerbsminderungsmonat Juni auf rentenbescheid24.de, haben wir einige spannende Fragen herausgepickt.

Rentenberater Peter Knöppel

Danke der Nachfrage, es ist alles Bestens. Ein Glas Wasser steht neben mir, da kann nichts mehr schiefgehen, Herr Brack.

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Und wie vor jedem Start eines Interviews, geht ein großer Dank an alle Zuschriftenzusender und die große Resonanz auf unsere Interviewserie zur Erwerbsminderungsrente. Ohne Sie liebe Besucher, Leser und Mandanten wäre es nur halb so schön, unserem Rentenberater einmal so richtig auf den "Rentenpelz" zurücken. Für unser 3tes Interview sind so viele Fragen eingegangen, die wir leider nicht alle beantworten können, denn dies sprengt im wahrsten Wortsinn den zeitlichen Rahmen. Doch Sie wissen ja, bei brennenden Fragen einfach unsere Schnellfrage nutzen und unsere Rentenberater stehen Ihnen Rede und Antwort.

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Stürzen wir uns auf die Fragen.

Herr Maack hat eine interessante Frage zur Erwerbsminderungsrente: Ich bin krank und soll eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Bin 62Jahre alt.Da ich behindert bin, kann ich mit 63 und 10 Monaten die richtige Rente bekommen. Was kann ich tun.Wäre toll wenn ich eine Antwort bekäme.
Herr Maack, genau dafür sitzt Herr Knöppel vor mir und schaut mich erwartungsfroh an. Schwanger mit Antworten. Na dann schreiten wir zur Geburt, Herr Knöppel.

Rentenberater Peter Knöppel

lacht...  ja Herr Brack, schwanger mit Antworten. Zur Frage:
Es ist nicht schön, dass Sie erkrankt sind, Herr Maack. Aber wenn es nicht anders geht, müssen Sozialleistungen beantragt werden. Leider kann ich aus Ihrer Frage nicht erkennen, ob Sie noch Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn Sie Herr Maack, eine Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 haben und 62 Jahre alt sind, können Sie auch heute schon in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen. Jedoch, da Sie vorzeitig in Rente gehen, wahrscheinlich mit Abschlägen. Sie brauchen 35 Jahre Wartezeit für diese Rente.

Es kann aber auch sein, dass Sie mit einer Erwerbsminderungsrente besser fahren!!!
Warum ist das so? Normalerweise bekommen Sie bei der EM-Rente einen Abschlag. Dieser berechnet sich für die Zeit vom 65. Lebensjahr bis zum 62. Lebensjahr. Da Sie aber schon 62.Jahre alt sind und wahrscheinlich (ich hoffe es sehr für Sie) 35 Jahre Wartezeit haben, können Sie unter die Regelung des § 77 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nr. 6 fallen. Diese Vorschrift besagt sinngemäß, dass für Sie noch die Zeit des Abschlagszeitraumes vom 63. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr gilt. Dann wäre der Abschlag bei Ihnen in der Größenordnung von 3,6 Prozent (63. Lebnensjahr – 62. Lebensjahr = 12 Kalendermonate x 0, 3 % = 3,6).
Ich würde Ihnen dringend raten, eine Vergleichsberechnung bei der Deutschen Rentenversicherung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und eine EM-Rente mit dem Leistungsfall ab dem 01.07.2017 zu beantragen. Dies darf die Deutsche Rentenversicherung nicht ablehnen. Wenn Sie die Berechnungen in der Hand haben, können Sie vergleichen, was besser für Sie ist.
Intuitiv würde ich aber sagen, Herr Maack, dass Sie wahrscheinlich mit der EM-Rente besser fahren?!

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Herr Knöppel, erklären Sie doch bitte, warum diese Regelung mit dem Krankengeld und Arbeitslosengeld so wichtig ist?

Rentenberater Peter Knöppel

Ganz einfach. Krankengeld ist meistens höher als die EM-Rente. Warum sollte Herr Maack auf eine höhere Sozialleistung verzichten? Für das Arbeitslosengeld kann man dies so pauschal nicht beantworten, da die Berechnung eine andere ist. Aber das Arbeitslosengeld wirkt sich für eine spätere Rente rentensteigernd aus. Darum geht es.

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Und wie ist es mit Zurechnungszeit für Herrn Maack nun genau?

Rentenberater Peter Knöppel

Die Zurechnungszeit wird sich für Herrn Maack wahrscheinlich nicht mehr auswirken, weil er ja schon das 62. Lebensjahr erreicht hat und die Zurechnungszeit nur bis zum 62. Lebensjahr berechnet wird. Damit zählen die Verdienstzeiten und die anderen rentenrechtlichen Zeiten für die Rentenhöhe .

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Es stehen doch in diesem Punkt Änderungen an, oder?

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, Herr Brack. Im Januar 2018 wird die Zurechnungszeit in Stufen vom 62. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Ich habe auf rentenbescheid24.de davon berichtet.

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Oh, hier eine Frage von einem freien Nutzer, was auch immer das bedeutet. Free User stellte folgende Frage an uns:

"Ich beziehe seit den 90ern ein Berufsunfähigkeitsrente und war seitdem durchgehend arbeitslos gemeldet. Eine zeitlang wurden dabei noch Beiträge an die DRV abgeführt, danach nur noch "können eventuell berücksichtigt werden" o.ä. Können Sie da Licht ins Dunkel bringen?"

Rentenberater Peter Knöppel

Unser Fragesteller bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente mit dem Rechtsstand vor dem 01.01.2001, also vor der Einführung der heute geltenden Erwerbsminderungsrente.
Diese BU-Rente ist ohne Abschlag und wird als 66% Rente der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente ausgezahlt.
Die BU-Rente gibt es bis zur Regelaltersgrenze gezahlt. Danach nicht mehr.
Ja, es kann sein, dass die Entgeltpunkte aus dem Sozialleistungsbezug, die nach dem Leistungsfall noch dazuverdient wurden, für die spätere Regelaltersrente erhöhend wirken. Dies lässt sich durch eine Rentenberechnung ermitteln.

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Entgeltpunkte, ein schönes Thema. Was ist mit den Entgeltpunkten, die in der BU-Rente berechnet worden, gelten diese auch für die spätere Regelaltersrente?

Rentenberater Peter Knöppel

Unser Free-User bekommt seine einmal festgestellten Entgeltpunkte auf die Regelaltersrente anerkannt. Diese sind besitzgeschützt. Aber nur, wenn er innerhalb von 24 Kalendermonaten den Antrag auf die Folgerente stellt. So steht es im § 88 Absatz 2 SGB VI.

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Es wäre also für unseren freien Benutzer von Vorteil sein, einen Antrag auf Regelaltersrente zu stellen?

Rentenberater Peter Knöppel

Unbedingt! Am besten 4 Monate vor Vollendung seiner Regelaltersgrenze.

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Etwas zur Flexirente und Erwerbsminderung, Herr P., ein Beamter der Deutschen Post, fragte:

"Postbeamter 60 Jahr über 44 Dienstjahre. 71.75 % ab 1.8.2017 dienstunfähig in Rente 10.8% Abzüge,  Brutto1800 € wie hoch darf ich hinzuverdienen? Gilt für Beamte auch die Flexirente?"

Rentenberater Peter Knöppel

Ganz klar, nein. Die Flexirente / neue Teilrente gilt nur für gesetzliche Renten und nicht die Beamtenversorgung im Ruhestand.
Für Herrn P. sind die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend. Ab einem bestimmten Einkommen als Hinzuverdienst neben der Pension wird diese gekürzt.
Herr P. wird in seinem Ruhestandsbescheid die Mindest-Hinzuverdienstgrenze mitgeteilt bekommen. Diese Grenze berechnet sich meines Wissens aus dem eineinhalbfachen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Wenn Herr P. neben seiner Pension und dem Hinzuverdienst diese Grenze überschreitet, wird seine Pension über diesen Betrag hinaus gekürzt.

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Gehen wir einmal ins Detail und plätschern hier nicht an der Oberfläche herum! Es geht doch sicher genauer, Herr Knöppel!

Rentenberater Peter Knöppel

Leider nein, weil ich die konkrete Besoldungsgruppe des Herrn P. nicht kenne, kann ich nicht besser antworten.

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Was ist Ihr Rat an Herrn P.?

Rentenberater Peter Knöppel

Herr P. sollte seinen Dienstherren anschreiben und fragen, ab welchem Betrag des Zusatzeinkommens seine Pension gekürzt wird. Eine fiktive Berechnung sozusagen!

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Eine kurze und eindeutige Frage erwarten eine Antwort, sie kommt von Herrn Eidmann:

"Ich bekomme Erwerbsminderungsrente im Alter und habe noch keinen neuen Rentenbescheid.
Die Leute die ich kenne, haben alle schon ihren Bescheid für Juli 2017. Bekomme ich auch die Erhöhung?"

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, Herr Eidmann keine Sorge, Sie bekommen auch Ihre Rentenerhöhung für das Jahr 2017. Es kann sein, dass sich die DRV Zeit lässt, weil Sie Ihre Rente nachschüssig, also zum Monatsende ausgezahlt bekommen.
Wenn nicht bis zum 15.07.2017 die Rentenanpassungsmitteilung da ist, einfach mal bei der Deutschen Rentenversicherung anrufen.

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Das war fix!

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Weiter im Raigen der Fragen zur Erwerbsminderungsrente. Sie, Frau Poesch,liegen jetzt obenauf und sind dies hoffentlich auch nach der Beantwortung Ihrer Frage:
"Ich arbeite seit fast 18 Jahren in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung und beziehe fast ebensolang eine Erwerbsminderungsrente.
Jetzt habe ich gehört, das nach 20 Jahren in einer WfbM diese Rente neu berechnet werden kann. Trifft das so zu?
mit freundlichen Grüßen"

Rentenberater Peter Knöppel

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, arbeiten Sie seit 18 Jahren in einer anerkannten Werkstatt für schwerbehinderte Menschen.
Dann haben Sie nach 20 Jahren Arbeit in dieser Werkstatt generell einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, so sagt es der § 43 Absatz 6 SGB VI.

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Eine kurze Zwischenfrage: Haben schwerbehinderte Menschen, die in einer Behindertenwerkstatt arbeiten, überhaupt Anspruch auf eine EM-Rente?

Rentenberater Peter Knöppel

Ja, § 43 Absatz 6 SGB VI ist überwiegend für Menschen mit Behinderung geschaffen wurden. Diese Vorschrift ist in der Regel die einzige Vorschrift, mit der Menschen mit Behinderung, die in einer anerkannten Behindertenwerkstatt arbeiten, eine EM-Rente erreichen können.

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Gesetzt den Fall, Frau Poesch wird bereits eine EM-Rente gezahlt, wie verhält es sich dann?

Rentenberater Peter Knöppel

Da sie nun schon eine EM-Rente bezieht, hat sie einen Anspruch auf Neufeststellung dieser Rente, wenn die 20 Jahre vorbei sind. So steht es im § 75 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 6.
Es kann also sein, dass sie mit der Neuberechnung auch eine höhere EM-Rente bezieht. Denn es werden in der Neuberechnung auch Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Anrechnungszeiten erfasst, die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung verdient worden sind.

 

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Frau Heiek möchte wissen: "... Das Jobcenter verlangt von mir von meiner Erwerbsminderungsrente eine Rentenabpassungsmitteilung zum 01.07.17. Diese Mitteilung liegt mir nicht vor. Woher bekomme ich diese und wann?"

Rentenberater Peter Knöppel

Frau Heiek, keine Angst,die Computer der Deutschen Rentenversicherung sind am arbeiten. Es gehen zur Zeit über 20 Millionen Briefe an Versicherte heraus, mit der Rentenanpassungsmitteilung. Es kann sein, dass es bei Ihnen noch dauert. Da Sie wahrscheinlich die EM-Rente nachschüssig bekommen, hat die DRV noch ein bisschen Zeit. Sagen Sie bitte dies auch dem Job-Center!

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Da drängt sich eine Frage auf zum Hartz IV. Frisst das Hartz-IV die Rentenerhöhung auf?

Rentenberater Peter Knöppel

In vielen Fällen ist das so, Herr Brack. Die Rentenerhöhung kommt zwar bei dem Versicherten an, aber wird gegen das Hartz-IVangerechnet und zwar in voller Höhe.
Was sollte Frau Heiek nun tun, wenn die Rentenanpassungsmitteilung nicht kommt?
Zu empfehlen ist, bei der DRV anzurufen und nachzufragen. Oder schriftlich die Rentenanpassungsmitteilung anfordern!

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Eine Frage so lang, dass daraus eine komplette Rentenberatung werden müsste. Jedoch haben wir sie mit aufgenommen, jedenfalls in Teilen. Sie kommt von Frau  K. "... Hallo, schön das ich zufällig Ihre Seite im Internet gesehen habe. ... Hinzu kommt natürlich noch, dass ab dem 01.07.2017 ja eigentlich auch die neuen Hinzuverdienst-Grenzen gelten (Flexi-Rente). So wie ich das verstanden habe gilt dies auch für laufende Rentner und auch für die teilweise Erwerbsminderungs-Rente. Mein höchster Renten-Punkt der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Rente betrug 0,9996. Dieser müsste dann ja zugrunde gelegt werden. Wie wird das jetzt genau berechnet, leider kann die DRV mir darüber im Moment keine Auskunft geben, da alle Mitarbeiter jetzt erst geschult werden. "
Dann mal los, Herr Knöppel

Rentenberater Peter Knöppel

Ich gehe auf den letzten Teil der Fragen ein, im Hinblick auf die Flexi-Rente. Für Frau K., die eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, werden die Einkommensgrenzen individuell berechnet. Sie hat in den letzten 15 Jahren 0,9996 Entgeltpunkte als höchste Punkte erwirtschaftet.
Dann wird die Hinzuverdienstgrenze bei der teilweisen EM-Rente bei Frau K. folgend berechnet:
0,81-fache der bundeseinheitlich geltenden Bezugsgröße (das ist auch neu ab dem 01.07.2017) von 35700(12 x 2975) x 0,9996= 28.905 € Jahreshinzuverdienstgrenze.
Für den Monatsverdienst, der dann bei der Frau K anrechnungsfrei auf die teilweise EM-Rente verdient werden dürfte, wären dies 2408,78€.

Aber aufgepasst Frau K!
Sie sollten sich bei dem Hinzuverdienst an die Stundenvorgaben des Gesetzes halten, also nicht mehr als 6 Stunden (besser 5,99h) pro Arbeitstag arbeiten. Ansonsten kann Ihnen die Rente aberkannt werden. Das neue Gesetz sagt, dass die Mindesthinzuverdienstgrenze sich aus dem 0,81-fachen der Bezugsgröße vervielfältigt mit 0,5 Entgeltpunkten berechnet, also 1204,87 €.

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Für alle anderen Fragen, empfehle ich Ihnen, liebe Frau K. die Rentenberatung von rentenbescheid24.

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Nun ist es also soweit, die abschließende Frage im Rahmen unserer Interviewserie im Juni. Und diese hat uns Herr E. aufgetragen: "... Hallo: Ich beziehe seit Februar ALg1 (ca.1400€). Ich wurde aufgefordert einen Antrag auf Rente bzw.Reha zu stellen.Nun meine Frage:Falls Ich nun als Vermindert Arbeitsfähig eingestuft werde bekomme Ich eine Erwerbsminderungsrente von ca.700€ müsste dann die Differrenz das AA übernehmen oder sind die aussen vor."

Rentenberater Peter Knöppel

Herr E. wenn Sie tatsächlich eine volle EM-Rente von ca. 700€ bekommen, stehen Sie der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Damit entfällt der Anspruch auf ALG-1 bei Ihnen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie bei 1400€ ALG-1 Anspruch „nur“ eine EM-Rente von 700€ bekommen. Oder ist es nicht eine teilweise Erwerbsminderungsrente?
Ist die volle EM-Rente zeitlich befristet, können Sie nach Auslaufen der Befristung wieder ALG-1 beantragen, wenn die Rente nicht neu zuerkannt wird.
Wenn Sie eine teilweise EM-Rente bekommen, ich denke, dass ist in Ihrem Falle so, dann haben Sie Anspruch auf die Rente und das ALG-1. Aber auch hier gilt der Grundsatz, das Sie einer Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen und zwar mit Ihrem bestehenden Leistungsvermögen.
Für diesen Fall kann es aber dazukommen, dass die Rentenleistungen eingestellt werden, weil Einkommen auf die EM-Rente abgerechnet werden kann. So steht es im § 96a SGB VI.

Herr E., solange wie über Ihren Rentenantrag nicht entschieden worden ist, bleiben Sie im Bezug des ALG-1. Sie sind in der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung.

Herr E., besser kann ich Ihr Problem nicht beantworten. Vielleicht senden Sie uns einmal Ihre Rentenauskunft oder den schon vorhandenen EM-Rentenbescheid zu. Dann können wir genauer auf Ihr Problem eingehen.

rentenbescheid24

Herr Knöppel, eine schöne Zeit liegt hinter uns, mit vielen Fragen und Antworten. Ich bedanke mich für die angenehmen Gespräche und freue mich auf die nächsten Interviews, die in den folgenden Monate und Aktionen auf uns zukommen.

Rentenberater Peter Knöppel

Auch für mich war es, nicht immer, aber zumeist ein großes Vergnügen mit Ihnen Herr Brack.

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Na, Danke!

Auch an Sie werter Leser, Besucher, Kunde, Mandant ein herzlicher Gruß und bleiben Sie uns treu.

Ihr Sven Brack

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Interview 1.0 zur Erwerbsminderungsrente im Aktionsmonatz Juni
wird freigeschaltet am 16.06.2017....

Das zweite Interview zu den Fragen der Besucher und Leser in Sachen Erwerbsminderungsrente, exklusiv auf rentenbescheid24.dewird freigeschaltet am 23.06.2017....

Aktion Erwerbsminderungsrente das Interview 3.0, mit den Fragen der Leser zur Erwerbsminderungsrentewird freigeschaltet am 30.06.2017....