Altersrente nach der EM-Rente kann höher werden
Mit den Neuregelungen zur Zurechnungszeit 2018 in der Erwerbsminderungsrente sind auch andere Änderungen beschlossen worden. Still und heimlich für viele Betroffene. Diese Änderungen können aber im Einzelfall positive Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben. Dies schon mit der Verkündung des EM-Rentenleistungsverbesserungsgesetzes.
Die Altersrente nach der EM-Rente kann höher werden. Viele Versicherte „wandeln“ eine volle Erwerbsminderungsrente vor deren Auslaufen in eine vorgezogene Altersrente oder Regelaltersrente um. Ein kurzer Antrag und die Altersrente wird gezahlt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. So gut, so einfach. Wenn der Versicherte innerhalb der EM-Rentenzeit und Zurechnungszeit noch rentenrechtliche Verdienste hatte, kommt es zu einer Neuberechnung der Rente.
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Zurechnungszeiten sind Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Nr. 5 SGB VI, die zu einer höheren Rente führen können!
Die neuen Zurechnungszeiten in der EM-Rente 2018 sind nur ein Teil der Änderungen aus dem EM-Rentenleistungsverbesserungsgesetz. Hier ein kleiner Überblick über die wesentlichen Änderungen, die zum Teil schon 2017 in Kraft sind, von denen viele Betroffene aber nichts wissen.
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Die Neuregelungen betreffen insbesondere:
- Anhebung der Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr- Start 01.01.2018 mit der stufenweisen Anhebung, volle Zurechnungszeit bis zum 65. LJ im Jahr 2024
- Änderungen der Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von ALG II,
- Änderungen der Ausschlussregelungen von Anrechnungszeiten des § 58 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 6
- Dynamisierung der Hinzuverdienstgrenzen für Bestandsrentner im Übergangsrente, als Nachbesserung zur Flexirente
Die Altersrente nach der EM-Rente kann höher werden: Zurechnungszeit als Anrechnungszeit
Mit Verkündung des neuen EM-Rentengesetzes ist eine kleine, aber feine Neuregelung für alle Bestandsrentner in Kraft getreten, die möglicherweise zu einer Rentenerhöhung führen kann. Davon wissen aber die Betroffenen meist nichts. Es gab Änderungen der Ausschlussregelungen von Anrechnungszeiten. Alles Wissenswerte zum Thema Anrechnungszeiten können Sie hier nachlesen!
In § 309 Absatz 3 SGB VI sind die Regelungen für die neue Rechtsänderung zur EM-Rente und Zurechnungszeit/Anrechnungszeit zu finden! Neufeststellung der Rente nur auf Antrag! Aber Vorsicht vor übereilten Anträgen. Nachrechnen lassen, ob es sich wirklich lohnt!
In § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI steht sinngemäß, dass bei Bezug von ALG-1 und Krankengeld Sozialleistungsbezug vorliegt und deshalb ein Ausschluss von Anrechnungszeiten vorliegt.
Bei dem Bezug einer Altersrente nahtlos nach einer Erwerbsminderungsrente führte dies nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung dazu, dass die Zurechnungszeit nicht als Anrechnungszeit bei der späteren Altersrente anerkannt wurde. Mit einem Urteil des Bundesozialgerichtes vom 19. 04.2011 (Aktenzeichen: B 13 R 79/09 R) änderte sich diese Rechtslage. Nichts desto trotz mußte der Gesetzgeber eingreifen, weil die Rechtspraxis in der Deutschen Rentenversicherung sich leider nicht immer klar durch setzte. Insbesondere Bestandsrentner vor 2017 sind betroffen.
Beispiel:
Erwin E bezog von 2000 bis 2013 eine volle Erwerbsminderungsrente. Anschließend ging er in die Altersrente.
Vor Bewilligung seiner Erwerbsminderungsrente war E arbeitsunfähig krank, bezog 78 Wochen Krankengeld und anschließend 1 Jahr Arbeitslosengeld 1. Seine EM-Rente wurde rückwirkend ab dem 1. Tag der Krankschreibung anerkannt. Somit entfällt für Erwin in der Berechnung der EM-Rente der Sozialleistungsbezug als Anrechnungszeittatbestand.
Lag neben der Zurechnungszeit noch ein Bezug von Krankengeld vor, so strich die Deutsche Rentenversicherung für diesen Zeitraum die Zuschläge an Entgeltpunkten für den Erwin. Dies ist nach neuer Rechtslage aber jetzt anders.
Für Erwin wird nach neuer Rechtslage die anerkannte Zurechnungszeit, die auch in den Zeitraum des Sozialleistungsbezuges fällt, eine Anrechnungszeit anerkannt. § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI erfasst ausdrücklich nur den Sozialleistungsbezug und nicht die Zurechnungszeit.
Bei der Berechnung der Altersrente waren nur Entgeltpunkte aus dem Sozialleistungsbezug zu ermitteln. Jetzt müssen noch zusätzlich Zuschläge an Entgeltpunkten für diesen Zeitraum als beitragsgeminderte Zeiten berechnet werden.
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Altersrente nach der EM-Rente kann höher werden: prüfen und Antrag stellen
Diese kleine Änderung erfasst insbesondere Bestandsrentner von übergeleiteten Altersrenten aus einer Erwerbsminderungsrente. Von allein wird die Deutsche Rentenversicherung nicht tätig.Daher ist eine Nachberechnung der Altersrente unter Maßgabe der neuen Regelungen wichtig. Diese sollte unbedingt vor einem Antrag gemacht werden. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de raten vor übereilten Anträgen bei der Deutschen Rentenversicherung ab. Eine Neuüberprüfung der bestehenden Rente sollte genau überlegt und geprüft werden. Die Altersrente nach der EM-Rente kann höher werden!
Ja, ich möchte wissen, ob meine Altersrente richtig berechnet worden ist!
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.