Altersrente und Grundsicherung
Viel zu oft müssen Rentner feststellen, dass ihre durch Arbeit erwirtschaftete Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Möglicherweise kommt zur Altersrente und Grundsicherung noch etwas aus einer privat finanzierten Altersvorsorge dazu. Oder Vermögen ist angespart worden. Oder es muss keine Miete gezahlt werden, da Wohneigentum geschaffen werden konnte.
Aber was, wenn all das nicht reicht.
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Im Fall der finanziellen Hilfebedürftigkeit hat der Gesetzgeber mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Sozialhilfe als Auffangleistung vorgesehen. Wie konkret die Sozialhilfe ausgestaltet ist, hängt von der Art der Altersrente, also vom Alter des Rentners ab.
Altersrente und Grundsicherung
Ist das Alter für die Regelaltersrente erreicht, greift bei bestehender Bedürftigkeit die Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII.
Was aber, wenn die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wurde? Oder durch eine rechtmäßige Aufforderung des Jobcenter in Anspruch genommen werden musste? Gerade in diesen Fällen ist die Gefahr, dass auch mit Rentenbezug Bedürftigkeit eintreten kann, größer als beim Eintritt in die Regelaltersrente. Denn der Frührenter muss in diesem Fall mit Abzügen bis zu 10,8 % leben.
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Im Fall der vorzeitige Altersrente greift nicht die Grundsicherung im Alter, sondern die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII.
Beide Leistungen werden erst einmal nach den selben Regeln gewährt. Es wird zunächst der für den notwendigen Lebensunterhalt erforderliche Bedarf ermittelt. Dieser besteht aus dem Regelsatz und den notwendigen Kosten der Unterkunft. Der Regelsatz gestaltet sich nach Alter und familiärer Situation des Leistungsberechtigten. Für einen alleinstehenden Renter sind dies derzeit 409,00 €, für ein Rentnerehepaar derzeit jeweils 368,00 €. Möglicherweise besteht noch ein Mehrbedarf, z.B. aufgrund einer Schwerbehinderung. Hinzu kommen die notwendigen Kosten der Unterkunft. Diese sind nicht bundeseinheitlich festgelegt. Die Städte und Landkreise legen die Angemessenheit dieser Kosten in Eigenregie fest.
Auf den ermittelten Bedarf wird das erzielte Einkommen angerechnet. Grundsätzlich werden alle Einkünfte berücksichtigt. Ausnahmen können sein: die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen mit Entschädigungscharakter sowie Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind. Bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft wird auch das Einkommen Partners angerechnet.
Altersrente und Grundsicherung: Einkommensanrechnung
Bei der Einkommensanrechnung zeigt sich auch der Unterschied zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Falle der vorzeitigen Altersrente und der Grundsicherung im Alter. Während im ersten Fall ein Unterhaltsrückgriff auf Unterhaltsverpflichete, z.B. die Kinder, uneingeschränkt möglich ist, wird dies bei der Grundsicherung eingeschränkt. Hier ist ein Unterhaltsrückgriff erst möglich, wenn das Jahreseinkommen 100.000 € übersteigt.
Wenn auch unter Berücksichtigung von Einkommen ein Bedarf besteht, wird jedoch trotzdem keine Leistung gewährt, solange verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dies schließt Beträge bis zu einer Höhe von 5.000 € (seit diesem Jahr, vorher 2.600 €) aus.
Die Grundsicherung im Alter wird nur Auftrag gewährt.
Und auch, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt auch dann gewährt werden muss, wenn dem Leistungsträger die Hilfebedürftigkeit auf anderem Wege bekannt wird – ein Antrag stellt sicher, dass der Leistungsträger handelt.
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Ist eine von den Leistungen gewährt worden, kann z.B. auch die Befreiung von der Rundfunkgebühren-Pflicht oder von den Zuzahlungen bei der Krankenversicherung beantragt werden. Wohngeld hingegen wird nicht mehr gewährt.
Fazit
Allerdings kann ein Rentner, dessen Einkommen den Sozialhilfebedarf gerade so decken, einen Anspruch auf Wohngeld haben. So empfiehlt es sich im Falle der Ablehnung einer Sozialhilfeleistung auch hier, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.