Anrechnung Arbeitslosengeld auf Wartezeit 63er Rente
Am 28.06.2018 fällte der 5. Senat des Bundessozialgerichts eine Entscheidung, die für die Praxis im Rentenrecht wichtig ist. Es ging um die Frage, ob Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Grund einer teilweisen Betriebsaufgabe eines Arbeitgebers ausnahmsweise als Wartezeiten auf die 45 Jahre anerkannt werden können. Die Rentenberater und Rechtanwälte von rentenbescheid24.de erläutern die Hintergründe und welchen Nutzen die Versicherten aus dieser Entscheidung ziehen können.
Die Anrechnung Arbeitslosengeld auf Wartezeit 63er Rente ist ein sehr umstrittenes Thema. Es geht immer wieder um die Frage, ob der Bezug von Arbeitslosengeld 1 innerhalb von 24 Kalendermonaten vor Beginn der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte auf die 45 Jahre Wartezeit angerechnet werden kann oder nicht. Das Aktenzeichen des Urteils des BSG lautet:B 5 R 25/17 R.
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Anrechnung Arbeitslosengeld auf Wartezeit 63er Rente: Die Ausgangslage
Seit dem 01.07.2014 können Versicherte, die das 63. Lebensjahr und 45 Jahre Wartezeit erreicht haben, abschlagsfrei in die vorzeitige Altersrente gehen. Mit glatt 63 Jahren gilt dies für die Geburtsjahrgänge bis zum 31.12.1952. Ab dem Geburtsjahr 1953 verschiebt sich der Renteneintritt um 2 Kalendermonate pro späteren Geburtsjahrgang.
Für diese Rentenart werden noch 45 Jahre Wartezeit benötigt. Sie ist eine Mindestwartezeit. Es sind genau 540 Kalendermonate. Zur Wartezeit zählen unter anderem Pflichtbeitragszeiten, Wehrdienstzeiten, Kindererziehungszeiten und auch Zeiten des Sozialleistungsbezugs, wie Krankengeld und ALG 1.
Um Mißbrauch der Regelung zu verhindern, hat der Gesetzgeber aber eine Ausnahmeregelung geschaffen. Wer die 24 Kalendermonate vor Beginn seines Rentenbeginns Arbeitslosengeld 1 bezieht, kann die abschlagsfreie Rente nicht beanspruchen, wenn zu diesem Zeitpunkt des Bezugs des ALG-1 die Wartezeit nicht erfüllt ist. Die Zeiten des ALG-1 Bezugs zählen dann nicht zu den 45 Jahren.
Für die Rentenberechnung zählen die ALG-1 Zeiten immer mit, nur in diesen Fällen nicht als Wartezeit!
Wer die 45 Jahre vor Bezug des Arbeitslosengeldes erreicht hat, ist „fein“ raus. Dieser Versicherte kann sich entspannt zurücklehnen und auch die Zeit bis zur Rente mit einer Arbeitslosenzeit überbrücken!
Anrechnung Arbeitslosengeld auf Wartezeit 63er Rente: Die Ausnahme von der Ausnahme
Von dieser Ausnahme gibt es eine „Rück“-Ausnahme. Eine Ausnahme der Ausnahme.
Diese sagt sinngemäß. Ist die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder Betriebsaufgabe des Arbeitsgebers verursacht, zählt der Bezug von ALG-1 in dem 24 Monatszeitraum mit zur Wartezeit dazu! Und genau hier entbrannte sich der Streit, welcher das BSG in seinem Urteil am 28.06.2018 entschieden hat.
Anrechnung Arbeitslosengeld auf Wartezeit 63er Rente: Sachverhalt des Klageverfahrens
Der 1951 geborene Kläger arbeitete vor seiner Arbeitslosigkeit und dann späteren Rente in einem Unternehmen mit mehreren hundert Standorten in Deutschland. Der Standort des Klägers wurde durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen geschlossen. Dem Kläger wurde zum 31.12.2012 gekündigt. Er bezog vom Januar 2013 bis Juni 2014 ALG-1. Danach beantragte er bei der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung) die abschlagsfreie Altersrente mit Beginn zum 01.07.2014. Diese lehnte ab, weil ihm noch 4 Kalendermonate für die Wartezeit von 540 Kalendermonaten fehlte. Die Zeiten des ALG-1 Bezugs durch den Kläger ließ die Beklagten nicht gelten. Es liegt keine Rückausnahme vor. Denn der Arbeitgeber hat sein Unternehmen nicht vollständig geschlossen!
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Anrechnung Arbeitslosengeld auf Wartezeit 63er Rente: Urteilsgründe
Auf Grund des oben genannten Sachverhaltes verlor der Kläger das gesamte Klageverfahren, auch beim Bundessozialgericht.
Zwei Gründe führten die Kasseler Richter an:
- Die Zeiten des Bezugs von ALG-1 sind auch dann nicht anrechnungsfähig auf die 45 Jahre Wartezeit, wenn diese Zeiten vor dem Beginn der neuen Rente ab dem 01.07.2014 lagen
- Die Ausnahme von der Ausnahme liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber sein Geschäft vollständig beendet (gesamte Betriebsaufgabe)
Der Grund hierfür liegt in dem Zusammenspiel der Rückausnahme-Regelung mit der Insolvenz des Arbeitgebers. Dieser Tatbestand ist auch eine Ausnahme von der Ausnahme und bedeutet, dass die Insolvenz den gesamten Betrieb des Unternehmens erfasst!
Was eine vollständige Geschäftsaufgabe ist, sagt uns das Gesetz nicht. Das Bundessozialgericht bezieht bei der Wertung den Zweck, Sinn und Normgehalt der Ausnahmeregelung des Gesetzes ein. Damit ist eine vollständige Geschäftsaufgabe des gesamten Betriebs des Arbeitgebers gemeint, um eine missbräuchliche Frühverrentung auszuschließen. So hat es das Bundessozialgericht auch schon am17.August 2017, B5 R 8/16R entschieden. In diesem früheren Verfahren ging es um die Fragen einer Insolvenz als Rückausnahme.
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Anrechnung Arbeitslosengeld auf Wartezeit 63er Rente: Nutzen aus der Entscheidung
Dem Kläger fehlten sage und schreibe 4 Kalendermonate für die abschlagsfreie Rente zum 01.07.2014. Zu dieser Zeit war auch schon bekannt, wie man über einen anderen legalen Weg die fehlenden Wartezeitmonate bei Bezug von ALG-1 erreichen kann. In dem der Versicherte einen versicherungspflichtigen Minijob von zum Beispiel 165€ im Monat annimmt. Damit hätte der Kläger sich möglicherweise den gesamten Ärger ersparen können.
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Versicherte können sich auf die Ausnahmeregelungen des § 51 Absatz 3 a Satz 1 Nummer 3 SGB VI berufen, wenn ihr Arbeitgeber „bankrott“ geht oder der gesamte Betrieb geschlossen wird. Damit wissen sie, dass andere Regelungen zu ihren Gunsten nicht für sie greifen.
Um die fehlenden Wartezeiten bei ALG-1 Bezug innerhalb der 24 Kalendermonate auszugleichen, bedarf es nur der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Minijobs oder einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Chancen heute eine Beschäftigung mit 63 Jahren zu finden, sind deutlich besser als vor 10 Jahren. Wer vor der Arbeitslosigkeit krank wird, sollte daher die Krankenzeiten unbedingt ausnutzen und nicht leichtfertig in das ALG-1 wechseln. Denn die Zeiten des Bezugs von Krankengeld sind auf die 45 Jahre auch 2 Jahre vor Beginn der Rente voll auf die Wartezeit anrechenbar.
Daher lohnt sich immer ein Blick in die Rentenunterlagen und der Abgleich der Wartezeiten.
Mit diesem Wissen können Sie den Fragen um die Wartezeit für die 45 Jahre mit Ruhe und Überlegung begegnen.
Fazit
Ein wichtiges Urteil für die Praxis der Rentenberatung. Nur die vollständige Betriebsaufgabe zählt für die Rückausnahme. Ansonsten muss sich der Versicherte über Umwege seine Wartezeit für die abschlagsfreie Rente sichern. Wir sagen, wie es geht!
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