Anrechnung von Urlaubsabgeltung auf die EM-Rente
Am 12.März 2019 findet beim Bundessozialgericht eine mündliche Verhandlung zu der Frage statt, ob eine Urlaubsabgeltung auf eine unbefristete volle Rente wegen Erwerbsminderung als Hinzuverdienst anzurechnen ist. Aktenzeichen des Verfahrens ist B 13 R 35/17 R.
Die Anrechnung von Urlaubsabgeltung auf die EM-Rente beschäftigt immer wieder die Sozialgerichte. Am 07.September 2017 hatte der 13. Senat des BSG darüber zu befinden, ob die Anrechnung der Urlaubsabgeltung nach dem alten Recht des § 96 a SGB VI zu erfolgen hat oder nicht. Hier unser Beitrag zu diesem Thema zum Nachlesen!
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Anrechnung von Urlaubsabgeltung auf die EM-Rente: streitiger Sachverhalt
Diesmal sind es mehrere Klägerinnen, die gegen die Deutsche Rentenversicherung klagen. Sie sind die Rechtsnachfolgerinnen des im April 2017 verstorbenen Versicherten. Dieser war seit März 2007 so krank, dass er nicht mehr arbeiten konnte. Die DRV bewilligte ihm eine volle EM-Rente ab Oktober 2007. Diese war zuerst befristet. Danach wurde die Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt. Im November 2010 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten beendet. Es kam zum Gerichtsstreit vor dem Arbeitsgericht. Dieser endete in einem Vergleich im September 2011. Der Arbeitgeber des verstorbenen Versicherten zahlte 5104€ als Urlaubsabgeltung zum Ausgleich sämtlicher Urlaubsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und zwar im Oktober 2011. Damit für die Zeit des vollständigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses von 1981 bis zum November 2010.
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Die Deutsche Rentenversicherung hob nach Anhörung für den Monat Oktober 2011 die Bewilligung der EM-Rente auf. Sie forderte vom damaligen Versicherten 1.138,46 € Rente zurück. Die gezahlte Urlaubsabgeltung in Höhe von 5104€ im Monate Oktober 2011 sei als Hinzuverdienst auf die EM-Rente nach § 96 a Absatz 1 Satz 1 SGB VI anzurechnen.
Anrechnung von Urlaubsabgeltung auf die EM-Rente: zwei Instanzen gaben dem Kläger Recht
Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht bekam der Kläger Recht. Das Landessozialgericht führte aus, dass die Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a SGB VI in Verbindung mit dem § 14 SGB IV sei.
Die Urlaubsabgeltung stammt aber nach Ansicht der Richter des LSG Rheinland-Pfalz nicht aus einer Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI. Denn das Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Klägers mit seinem Arbeitgeber habe durch die Arbeitsunfähigkeit geruht. Es gebe nach Eintritt in die Erwerbsminderungsrente (Beginn der Rente) keine weisungsunterworfene Tätigkeit des Klägers und auch keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitsgebers mehr.
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Anrechnung von Urlaubsabgeltung auf die EM-Rente: Die Revision
Die Deutsche Rentenversicherung legte gegen das Urteil des Landessozialgerichts vom 06.11.2017 Revision beim BSG ein. Sie rügt die Verletzung des § 96 a SGB VI in der alten Fassung 2010/2011. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden über den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht berichten. Das Thema der Anrechnung von Hinzuverdienst auf Renten ist immer wieder sehr gefragt und deshalb wird das Urteil Auswirkungen auf die Beratungspraxis haben.
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Autor des Beitrages
Frank Weise
Frank Weise berät bei rentenbescheid24 in Sachen medizinischer Fragen. Neben seinen Hochschuldiplomen ist er zusätzlich ausgebildeter Heilpratiker und weiß aus eigener Erfahrung, dass die Kombination aus herkömmlicher und alternativer Medizin zumeist der goldene Mittelweg ist.