Arbeitslosengeld als Brücke zur Rente
Die Rente mit 63 erreichen! Mit Abschlägen oder ohne! Am besten aber noch, wenn es geht schon vorher, irgendwie aus dem Job aussteigen und einen bestimmten Zeitraum bis zur Rente mit anderen Sozialleistungen überbrücken. Was sicher für viele ein Traum wäre! Aber ein Ausstieg aus der Arbeit bevor die Rente beginnt, muss genau geplant und durchdacht werden. Nicht dass der Versicherte vor der Rente ohne finanziellen Rückhalt da steht und auf Hartz-IV angewiesen ist. Das Arbeitslosengeld kann als Brücke zur Rente dienen. Auf Stolperstellen sollte aber geachtet werden.
Das Arbeitslosengeld als Brücke zur Rente richtig nutzen. Das Arbeitslosengeld ist eine Sozialleistung. Der Versicherte der die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld nachweisen kann und Beiträge hierzu von seinem Bruttoeinkommen abführt, bezieht keine Fürsorgeleistung vom Staat. Er hat sich eine echte Anwartschaft auf diese Leistung durch die Bundesagentur für Arbeit erworben. Dabei gilt, dass der Versicherte auf Grund des Gesetzes Gestaltungsmöglichkeiten hat, ob und wie er seinen Anspruch auf ALG-1 durchsetzen kann. Wir erläutern in diesem Beitrag, wann der Versicherte einen Anspruch auf das ALG-1 hat. Und welche Auswirkungen die Arbeitslosengeld-1 Zeiten auf die Rente haben.
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Arbeitslosengeld als Brücke zur Rente: Anspruch auf ALG-1
Grundsätzlich heißt es im § 24 Sozialgesetzbuch Nummer 3, dass Personen in der Arbeitslosenversicherung pflichtig Versicherte sind, wenn sie als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, oder auch aus anderen Gründen.
Allgemein gesprochen haben Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld erlischt mit Beginn des Folgemonats nach dem Monat, in dem er seine Regelaltersgrenze erreicht hat.
Der Versicherte muss arbeitslos sein, sich bei der der BA als arbeitssuchend gemeldet haben und die erforderliche Anwartschaftszeit erreicht haben.
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Arbeitslosengeld als Brücke zur Rente: Arbeitslosenzeiten als sonstige Versicherungszeiten nach § 3 SGB VI
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Arbeitslosigkeitszeiten 2 Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Wer ab dem 63.Lebensjahr ohne Abschläge in einer vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen will und zwei Jahre vor dem Rentenbeginn die erforderliche Mindestwartezeit von 45 Jahren nicht erreicht hat, läuft Gefahr diesen Rentenanspruch zu verlieren. Denn Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zwei Jahre vor Beginn dieser Altersrente zählen im Regelfall nicht als anrechenbare Wartezeit zu den 45 Jahren dazu. Ausnahmen gibt es bei Insolvenz des Arbeitgebers oder der vollständigen Betriebsaufgabe durch den Arbeitgeber verursachte Arbeitslosigkeit.
Kein Anspruch auf den Wechsel von einer Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag in eine Altersrente für besondere langjährig Versicherte möglich. Und zwar auch dann, wenn der bei Antragstellung der Altersrente auch die Wartezeit der 45 Jahre erfüllt hat, aber nicht das entsprechende Lebensalter für die abschlagsfreie Rente. So hat des das Bundessozialgericht am 11.12.2019 unter dem Aktenzeichen B 13 R 7 /19 R entschieden!
Arbeitslosengeld als Brücke zur Rente: Die Brücke zur Rente mit 63
Viele Versicherte wollen schon mit glatt 63 Jahren in Rente gehen. Keinen Tag länger arbeiten. Die Gründe sind vielfältig. Dabei nehmen die Versicherten auch bewusst Abschläge in der Rente in Kauf. Wer eine Schwerbehinderung nachweisen kann und das Lebensalter mit 63 Jahren erreicht hat, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit niedrigeren Abschlägen erreichen, als die Altersrente für langjährig Versicherte.
Generell nutzen die Versicherten dann oft schon viele Kalendermonate vorher das Arbeitslosengeld 1. Um ungestört in die Rente zu kommen. Wer durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt wird, oder wegen Krankheit seinen Job aufgeben muss, hat da noch bessere Karten. Dann hat er in der Regel die volle Bezugsdauer von 24 Kalendermonaten Anspruch auf ALG-1.
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Wer aber sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung aufgibt oder einen Aufhebungsvertrag macht, dem kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen am Anfang der Arbeitslosigkeit drohen und schlimmstenfalls nochmals 3 Monate weitere Leistungskürzung ab dem ursprünglichen Ende der Bezugsdauer. Also bis zum 6 Monate kein Arbeitslosengeld. Eine ähnliche Situation kann eintreten, wenn der Versicherte nach dem Auslaufen der Altersteilzeit nicht wie geplant in die vorgezogene Rente geht, sondern noch Arbeitslosengeld beantragt. Zwar hat das Bundessozialgericht in solchen Fällen entschieden, dass es dann keine Sperrzeit geben darf, wenn nach der AtZ Arbeitslosengeld beantragt wird, aber sicher kann man sich bei den Einzelfallentscheidungen der Bundesagentur für Arbeit bei Inanspruchnahme von Leistungen aus dem SGB III nie sein.
Sperrzeit = gesetzlicher Krankenversicherungsschutz gewährleistet
Dann mag es für den Anspruchsteller zu mindestens ein Trost sein, dass er trotz Sperrfrist weiter in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung versichert ist und nicht wie früher nach Auslaufen des 1 Monats Versicherungsschutz sich freiwillig gesetzlich versichern musste. Und zwar aus der eigenen Tasche.
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Wer sein Arbeitsverhältnis ohne trifftigen Grund beendet oder mit Aufhebungsvertrag löst, wird in aller Regel immer eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld erhalten. Nur wenn er sich an die Regelungen des § 1 a Kündigungsschutzgesetzes hält, muss keine Sanktionen durch die BA befürchten.
Arbeitslosengeld als Brücke zur Rente: Fazit
Daher sollte man sich genau überlegen, ob und wie mann sein Arbeitsverhältnis beendet. Ein Weg kann sein, dass man gesundheitsbedingte Gründe für die Kündigung anführt oder der Arbeitsgeber mit Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhalt der Kündigungsfrist vereinbart und dem Versicherte eine Abfindung nach den Vorschriften des § 1 a KSchG zahlt. Planen Sie Ihren Ausstieg aus der Arbeit sorgsam! Nur so können teure Fehler für die Zukunft vermieden werden.
Ja, ich möchte wissen, ob und wie ich meine Rente mit 63 Jahren ohne Sorgen erreichen kann!
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