Arbeitsunfall erlitten: Was muss beachtet werden?
Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsunfall erlitten. Trotz Schutzmaßnahmen, die eigentlich den Unfall verhindern sollten. In solchen Fällen stellt sich die Frage, was beachtet werden muss, wenn ein Unfall während der Arbeit eingetreten ist.
Nicht alles was rund um die Arbeit passiert, ist ein Arbeitsunfall.
Hier ein kurzer Überblick, was ein Arbeitsunfall ist:
Arbeitsunfall, § 8 SGB VII – Sozialgesetzbuch Nr. 7
Ein Arbeitnehmer erleidet wegen einer Tätigkeit einen Unfall. Diese Tätigkeit muss im direkten Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen. Dann liegt ein Arbeitsunfall vor.
Folgen eines solchen Unfalles können sein:
- Körperschaden
- Psychischer Schaden
- Hilfsmittel wird beschädigt
- Tod des Arbeitnehmers
Wegeunfall als Arbeitsunfall
Erleidet ein Arbeitnehmer auf direkten Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause einen Unfall, so spricht man von einem Wegeunfall.
Wegeunfälle sind bei der gesetzlichen Berufsgenossenschaft versichert. Verletzt sich der Arbeitnehmer mit Dauerschäden, kann er Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente haben.
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Arbeitsunfall ist nicht gleich Berufskrankheit
Der Arbeitnehmer ist durch einen Arbeitsunfall dauerhaft geschädigt. Er meint er habe jetzt eine Berufskrankheit. Er beantragt deswegen die Unfallrente.
Damit wird er keinen Erfolg haben. Ein Arbeitsunfall ist keine Berufskrankheit. Der Arbeitsunfall zeichnet sich dadurch aus, dass er in kurzer Zeit eintritt. Er wirkt kurzeitig auf den Körper des Betroffenen.
Wird der Arbeitnehmer durch die Arbeit krank, dann spricht man von einer Berufskrankheit. Es sind nur bestimmte Krankheiten anerkannt. Diese sind dem gesetzlichen Katalog der Berufskrankheitenverordnung festgelegt.
Arbeitsunfälle in anderen Situationen
Arbeitsunfälle liegen nach dem Willen des Gesetzgebers auch vor, bei:
- Tätigkeit in einem Ehrenamt,
- Unfall bei Pflege eines nahen Angehörigen im eigenen Haus,
- Unfall der Kinder bei Schulbesuch,
- Unfall des Kindes bei Kitabesuch,
- Eigener Unfall bei Hilfeleistung bei einem Verkehrsunfall.
Kein Arbeitsunfall!
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Die Bürokraft erleidet während der Arbeit einen „Hexenschuss“. Oder der Mitarbeiter hat einen Herzinfarkt und fällt um. Zwar ist das während der Arbeit passiert. Aber es liegen keine Arbeitsunfälle vor.
Wer alkoholisiert Maschinen bedient und deshalb einen Körperschaden erleidet, verliert in aller Regel den Versicherungsschutz. Verletzt er einen anderen Arbeitskollegen, so liegt bei diesem ein Arbeitsunfall vor. Bei Alkohol kann man nicht zwingend sagen, dass der Versicherungsschutz weg ist. Wäre der Unfall auch ohne den Alkoholeinfluss eingetreten, so liegt ein Arbeitsunfall vor. Dann besteht sogar ein Rentenanspruch.
Bricht sich der Arbeitnehmer in der Pausenzeit auf den Fußweg zur Kaufhalle sein Bein, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Bei Homeofficearbeit liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn man auf den Weg zur Toilette oder zur Küche stürzt.
Hörbotschaft zum Artikel
– Arbeitsunfall erlitten:Was muss beachtet werden! –
Krank durch Arbeitsunfall, was erwartet mich jetzt?
Arbeitsunfälle können schweren Folgen haben. Langwierige Operationen und Heilungsprozesse oder gar die vollständige Berufsunfähigkeit kann die Folge sein. Dann stellt sich die Frage, was für Ansprüche hat man dann:
- 6 Wochen voller Lohn bei Krankheit
- Verletztenkrankengeld als Lohnersatz bis 78 Wochen
- Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung Gesundheit und Arbeitskraft
- Anspruch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen
- Heil-und Hilfsmittel bei Verlust von Körperteilen
- Unfallrente bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit
- Erwerbsminderungsrente neben der Unfallrente
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Bei Tod Hinterbliebenenrenten
Die Berufskrankenhäuser bieten hervorragende medizinische Behandlungen für Unfallopfer an. Dies ist allgemein bekannt. Auch die Nachsorge ist deutlich besser, als in „normalen“ Rehaeinrichtungen. Woran liegt das? Die Berufsgenossenschaften haben sehr viel Geld und wollen die beste Behandlung ihrer Versicherten haben. Damit soll eine Wiederherstellung bis zur Arbeitsfähigkeit erreicht werden.
Arbeitsunfall erlitten, was tun?
In dieser Phase entstehen die meisten Fehler. Die Betroffenen gehen nicht sofort zum Arzt oder melden den Unfall erst Tage später. Dann haben die Berufsgenossenschaften leichtes Spiel. Sie erkennen den Unfall dann nicht an. Mit fatalen Folgen für den Betroffenen. Der Verlust von Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung droht.
Deshalb:
Den Unfall sofort beim Arbeitgeber melden. Selbst die kleinste Verletzung muss gemeldet werden. Keiner weiß, ob aus einer kleinen Augenverletzung später mal eine vollständige Erblindung wird! Der Unfall sollte in das Verbandbuch eingetragen oder nachweisbar dokumentiert werden. Diese Eintragungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Jeder noch so vermeintlich unwichtige Unfall sollte gemeldet werden. Schnellst möglichst den Durchgangsarzt aufsuchen.
Wichtig!!! Was muss dokumentiert werden?
- Name des Verletzten. Zeit und Ort des Unfalles.
- Der Unfallhergang.
- Die erlittenen Verletzungen oder der Gesundheitsschadens muss erfasst werden.
- Daneben Erste Hilfe Maßnahmen
- und ganz wichtig: Zeugen.
Die Zeugen können später als Nachweisführung sehr wichtig sein. Sie helfen oft, Ansprüche zu sichern. Gerade bei Spätfolgen sind sie sehr wichtig.
Der Arbeitgeber muss den Unfall der Berufsgenossenschaft melden. Die Anzeigepflicht ist in § 193 SGB VII vorgeschrieben. Bei schweren Verletzungen und Tod sollte die Meldung sofort erfolgen.
Vorsicht: Der Durchgangsarzt schreibt mit!
Ist der Betroffene beim Durchgangsarzt, wird auch nach Vorerkrankungen gefragt. Vorerkrankungen können eingetretene Unfallverletzungen mitverursachen. Hier beginnt oft der Streit. Berufsgenossenschaften wollen aus der Haftung raus.
Argument: Der Unfall ist eingetreten, aber die Körperverletzung beruht nicht auf dem Unfall, sondern auf der Vorerkrankung.
Beispiel:
August Unfall hat sich am linken Arm durch einen Arbeitsunfall die linke Bizepssehne abgerissen. Er kann seinen Arm und seine Schulter nicht mehr richtig bewegen. Er gibt beim Durchgangsarzt an, jahrelang Tennis gespielt zu haben. Die Berufsgenossenschaft lehnt die beantragte Rente ab. Durch das Tennisspielen sei die Bizepssehne vorgeschädigt gewesen. Die Vorschädigung war die Hauptursache für den vollständigen Abriss während des Unfalles.
Fazit:
Nach dem Arbeitsunfall alles dokumentieren und Beweise sichern. Sichern Sie sich ab.
Sie müssen Blumen auf Anweisung Ihres Chefs kaufen. Sie sollen den Beratungsraum schmücken, weil ein Geschäftskunde kommt. Sie brechen sich auf den Weg zum Blumenladen ein Bein. Bitte die Anweisung des Chefs dokumentieren. Hier liegt ein betrieblicher Bezug zu Ihrer Arbeit vor. Dann ist diese Tätigkeit auch versichert.
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