Beamte und die Mütterrente
Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und Kinder erzogen hat, bekommt im Regelfall die Kindererziehungszeiten zuerkannt. Man unterscheidet zwischen den Geburten vor 1992 und nach 1992. Bei Beamten im Landes- oder Bundesdienst sieht die Sache dagegen anders aus. Wie ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Freiburg vom 20.02.2018 unter dem Aktenzeichen 5 K 4853/16 zeigt.
Beamte und die Mütterrente! Was sich so einfach anhört, ist es in Wirklichkeit nicht. Für die spätere Alterspension einer Beamtin gelten nach der Landesbesoldungsregelung des Landes Baden-Württemberg die ersten 6 Monate eines Erziehungsurlaubs als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Was darüber hinaus geht, wird nicht auf die Pension angerechnet.
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Wenn eine Beamtin sich wegen der Geburt eines Kindes familiär beurlauben lässt, stellt die begrenzte Anrechnung dieser Zeit im Rahmen der landesrechtlichen Vorschriften keine Ungleichbehandlung gegenüber den Versicherten aus der Deutschen Rentenversicherung dar. Diese erhalten entweder 24 Kalendermonate oder 36 Kalendermonate für ein Kind anerkannt. Das VG Freiburg verweist in seiner Entscheidung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 31.05.2011, Aktenzeichen: 28 A 199.08).
Beamte und die Mütterrente: 2 unterschiedliche Systeme
Das Verwaltungsgericht Freiburg stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Beamtenbesoldung im Alter und die gesetzliche Rente zwei unterschiedliche Systeme sind, die nicht miteinander vergleichbar seien. Daher sind die Pensionsvorschriften über die Anrechnung von Erziehungsurlaub und die gesetzlichen Rentenvorschriften über die Kindererziehungszeiten nicht gleich zubehandeln.
Die Klägerin hatte somit keinen Anspruch auf eine Zuerkennung von Kindererziehungszeiten als ruhegehaltsfähige Zeiten im Sinne der Vorschriften des Sozialgesetzbuch Nr. 6. Oder genau gesprochen, die Ausdehnung des Erziehungsurlaubs auf mindestens 12 Kalendermonate zur Berechnung der Pensionsansprüche.
Die beamtenrechtliche Begrenzung des Ausgleiches von Nachteilen bei der Pension wegen dem erziehungsbedingten Urlaub stellt nach Ansicht des VG Freiburg keine Benachteiligung für die Klägerin dar.
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Beamte und die Mütterrente: Was wollte die Klägerin erreichen
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Festsetzung ihre Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung des Zeitraumes über den 6 Kalendermonate bis zum 12 Kalendermonate gewährten Erziehungsurlaub verfassungswidrig ist. Die Klägerin war nach der Geburt ihrer beiden Kinder für jeweils 3 Jahre und 3 Jahre und 4 Kalendermonate aus familiären Gründen beurlaubt. Danach war sie bis zum Eintritt ihres Ruhestandes bei ihrem Dienstherrn voll beschäftigt.
Für die Geburt ihrer beiden Kinder erhielt sie nach den Regelungen des § 106 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg den ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub von jeweils 6 Kalendermonaten zuerkannt. Darüber hinaus gehende Ansprüche wurden durch den Dienstherrn abgelehnt.
In der gesetzlichen Rentenversicherung hätte die Klägerin je nach Geburtsjahrgang entweder 24 Kalendermonate pro Kind oder 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen.
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Beamte und die Mütterrente: § 56 Absatz 4 Nr. 3 SGB VI
Die Klägerin stellte in ihrer Klage fest, dass sie auf Grund der Regelung des § 56 Absatz 4 Nr. 3 SGB VI gegenüber den beamtenrechtlichen Regelungen benachteiligt wird, weil sie von der Anrechnung einer 24-Kalendermonaten Kindererziehungszeit im Rahmen der neuen Mütterrente (01.07.2014) ausgeschlossen ist, wenn sie nach beamtenrechtlichen Regelungen eine annähernd gleichwertige Versorgungsregelung erhalten wird.
Beamte und die Mütterrente: Das Gericht sieht keine Ungleichbehandlung
Das VG Freiburg sieht keine Ungleichbehandlung der hier aufgeworfenen Regelung im Verhältnis zur neuen Mütterrente ab dem 01.07.2014. Dies deshalb, weil man die beiden Versorgungssysteme nicht miteinander vergleichen kann. Nur Ungleichbehandlungen innerhalb der gleichen Systeme können zu Verstößen nach Artikel 3 Grundgesetz führen. Wesentlich Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden.
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Die Deutsche Rentenversicherung und die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen sind so unterschiedlich, dass sie miteinander nicht vergleichbar sind. Die hier angegriffene Regelung betraf die Geburt der Kinder der Beamtin vor 1992.
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Fazit!
Der Gesetzgeber sieht in der Beamtenversorgung eine andere Regelung für das Alter als bei den gesetzlichen Rententrägern. Insbesondere die Frage der Altersarmut stelle sich für die Beamten auf Grund der sogenannten Mindestversorgung im Alter nicht. So behauptet es das VG Freiburg. Ob die Klägerin gegen die nicht zugelassene Berufung vorgehen wird, ist noch nicht absehbar. Dennoch zeigt das Urteil die unterschiedlichen Systeme für die Berücksichtigung der Mütterrente!
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf Anerkennung meiner Mütterrente habe!
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.