Beginn und Ende von Renten
Die Zahlung der Rente wird meistens als Beginn der Rente verstanden. Dann stellt sich auch die Frage, wann Renten eigentlich enden. Wir klären Sie in unserem kurzen Textbeitrag zum Beginn und Ende von Renten auf.
Beginn und Ende von Renten sind im § 99 Sozialgesetzbuch Nr.6 geregelt. Dabei gibt es verschiedene Varianten eines Beginns einer Rente. Hier der Überblick.
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Beginn und Ende von Renten: Die Grundnorm § 99 SGB VI
So sagt das Gesetz, dass eine Rente aus eigener Versicherung von dem Monat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind und zwar immer dann, wenn sie (die Rente) bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Das Gesetz stellt im Wortlaut auf den Kalendermonat ab, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente erfüllt sind. Renten aus eigener Versicherung sind die Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten.
Hugo Rentner ist am 15.02.1955 geboren und hat 45 Jahre Wartezeit in der Rente erreicht. Er will die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit dem 63. Lebensjahr und 6 Kalendermonate beantragen. Rentenbeginn ist der 01.09.2018.
Der 10.09.2018 wäre somit der frühestmögliche erste Zeitpunkt, an dem Hugo diese abschlagsfreie Rente beantragen kann. Somit kann Hugo bis zum 30.11.2018 die Rente noch rückwirkend beantragen. Ist der 30.11.2018 ein gesetzlicher Feiertag in einem Bundesland, so kann sich die Frist sogar noch um ein paar Tage verlängern.
Stellt Hugo den Rentenantrag erst am 15.12.2018, beginnt seine Rente am 01.12.2018.
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Die Rentenzahlung an den Hugo endet aus tatsächlichen Gründen zum Beispiel, wenn Hugo verstirbt. Wenn Hugo am 30.11.2020 verstirbt, endet seine Altersrente zum 01.12.2020.
Ändert sich die Höhe der Rente nach ihrem Beginn, so wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Dies gilt aber nicht, wenn sich die Rentenhöhe wegen Einkommensanrechnung ändert. Eine Ausnahme von der Ausnahme ist die Erwerbsminderungsrente, dort ändert sich die Höhe der Rente nach § 100 Absatz 1 SGB VI nach der genannten Grundregel.
Die neue Rentenerhöhung zum 01.07.2018 ist ein Fall des § 100 Absatz 1 SGB VI.
Beginn und Ende von Renten: Erwerbsminderungsrenten
Der Beginn bei einer Erwerbsminderungsrente ist im Gesetz unterschiedlich geregelt. Dennoch sagt uns des § 99 SGB VI, dass auch eine Erwerbsminderungsrente (wenn gleich meistens der geringere Anteil) auch schon mit Beginn des Folgemonats anfangen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die EM-Rente erfüllt sind. Dies sind die Fälle der Erwerbsminderung auf Grund von akuten Erkrankungen oder eines Arbeitsunfalles der zu einer prognostischen dauerhaften Erwerbsminderung. Dies sind die unbefristeten EM-Renten. Für die die befristeten EM-Renten sieht der § 101 SGB VI eine Sonderregelung vor.
Hier wird die Rente nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Die befristete Erwerbsminderungsrente endet mit Ablauf des Monatsendes der Befristung.
Die unbefristete Erwerbsminderungsrente endet immer dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegfallen, so aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Dann fällt die Rente zu Beginn des Monats weg, in dem der Wegfall wirksam wird. Entfällt die EM-Rente durch die Besserung der Erwerbsfähigkeit durch eine Leistung der medizinischen Reha oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, so wird die Zahlung der Rente erst mit Beginn des 4. Kalendermonats nach Besserung der Erwerbsfähigkeit eingestellt.
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Beginn und Ende von Renten: Hinterbliebenenrenten
Stirbt ein naher Angehöriger, stellt sich die Frage, wann beginnt die Witwen-oder Witwerrente. Wir hatten in unserem Renten-ABC hierzu schon einen Überblick erstellt. Daher eine kurze Zusammenfassung hier.
Die Hinterbliebenenrente wird bereits am dem Todestag geleistet, wenn der Verstorbene selbst im Sterbemonat noch keine eigene Rente bezogen hat. Ansonsten wird die Hinterbliebenenrente zu Beginn des Monats geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Hinterbliebenenrente kann noch für 12 Kalendermonate rückwirkend beantragt werden. Wird die Witwen oder Witwerrente erst 14 Kalendermonate nach dem Tode des Versicherten beantragt, so wird sie erst ab dem Antragszeitpunkt geleistet. Die Zahlung der Hinterbliebenenrente endet mit dem Tode des Hinterbliebenen. Sie ruht, solange anrechenbares Einkommen die Witwenrente auf null kürzt.
Hinterbliebenen-Rente sichern
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- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
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Beginn und Ende von Renten: Rentenantrag ist entscheidend!
Wie immer im Leben ist es so, dass Sie einen Antrag auf eine Rente stellen müssen. Ohne Antrag keine Rente! Der Rentenantrag ist an keine Form gebunden. Sie können auch am Telefon einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Dann muss die DRV den Antrag aufnehmen und bearbeiten. Besser ist es aber, den Antrag schriftlich zu stellen und der DRV förmlich zuzustellen. Dann klappt es in den meisten Fällen auch mit der Rente. Sicher ist sicher.
Ja, ich möchte wissen, wann meine Rente beginnen kann!
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