Beim Anheben eines Leichnams einen Arbeitsunfall erlitten
Der Beruf des Bestatters ist sicher nicht jedermanns Sache. Dennoch unterliegt dieser Beruf dem Schutz im gesamten Sozialversicherungssystem, wenn der Bestatter in einem Arbeitsverhältnis steht. So können auch beim Transport von Leichen oder in anderen Situationen Unfälle passieren. Wir berichten von einem durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall vom 19.07.2018, Aktenzeichen: L 6 U 1695/18.
Wer beim Anheben eines Leichnams einen Arbeitsunfall erlitten hat, kann unter Umständen mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung rechnen. Dies können medizinische Heilbehandlungsleistungen und das Verletztengeld sein. Eine Unfallrente oder Verletztenrente ist immer dann zu zahlen, wenn sich aus dem Unfallereignis heraus ein Dauerschaden entwickelt hat, der zu einer Minderung der Erwerbfähigkeit von mindestens 20 führt.
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Beim Anheben eines Leichnams einen Arbeitsunfall erlitten: Was ist passiert?
Der versicherte Arbeitnehmer arbeitet seit 2002 für einen Friedhof als Bestattungshelfer. Er ist für die Abholung der Verstorbenen zuständig. Im August 2016 (zu diesem Zeitpunkt war er 39 Jahre alt) wollte er mit einem Arbeitskollegen den Leichnam einer verstorbenen Frau abholen. Die Tote sollte aus dem Bett auf eine Trage gehoben werden. Diese stand am Boden. Der Kläger begab sich an das Kopfende der Verstorbenen und sein Kollege an das Fußende des Bettes, wobei sich beide etwas seitlich verrenken mussten (vgl. Sachverhaltsermittlung durch das Gericht). Der Kläger hob die Leiche also an. Beim Anheben des Leichnams knackte es im rechten Oberarm des Klägers. Er spürte ein brennenden Schmerz im Bereich des Ellenbogens. Eine Schwellung des Muskels wurde sichtbar. Die Leiche konnte er dann nicht mehr anheben.
In der ersten medizinischen Untersuchung im Krankenhaus wurde ein Kraftverlust im Bizepsbereich und ein sogenannter Muskelbauch im rechten Oberarm festgestellt. Es bestand der Verdacht auf Bizepssehnenabriss, der sich nach weiteren Untersuchungen aber nicht bestätigte. Der Kläger war 4 Wochen arbeitsunfähig erkrankt.
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Beim Anheben eines Leichnams einen Arbeitsunfall erlitten: Arbeitsunfall oder nicht?
Der Kläger begehrte von der Unfallversicherung die Feststellung, dass das Ereignis aus 2016 ein Arbeitsunfall war. Diese lehnte ab. Eine äußere Krafteinwirkung sei nicht erkennbar und der Unfall sei ein unklarer Unfallerstschaden. Durch die Kraftanstrengung des Klägers beim Anheben des Leichnams habe ein inneres und vom Kläger gesteuertes Geschehen vorgelegen. Außerdem seien die Vorgänge üblich und unterliegen deshalb nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der Kläger sah das anders. Er habe beim Anheben der Leiche eine Zwangshaltung einnehmen müssen. Er habe eine 80 Kilo schwere Leiche anheben müssen, die ca. 160-170 lang und 70 Zentimeter breit war. Dabei habe er seinen rechten Arm anders austrecken müssen als den linken, damit die Leiche beim Anheben nicht umkippt. Das Widerspruchsverfahren war erfolglos. Der Kläger reichte Klage ein. Das Sozialgericht Reutlingen stellte einen Arbeitsunfall fest. Die beklagte Berufsgenossenschaft legte Berufung gegen das Urteil ein.
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Beim Anheben eines Leichnams einen Arbeitsunfall erlitten: LSG wies die Berufung ab
Die Berufung der Berufsgenossenschaft gegen das Urteil blieb erfolglos. Das Landessozialgericht gab dem Kläger Recht. Er hat beim Anheben der Leiche ein Verhebetrauma erlitten. Der Kläger steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Damit hat er einen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalles gegenüber der Berufsgenossenschaft. Wissenswertes zum Thema Wegeunfall können Sie hier nachlesen!
Beim Anheben eines Leichnams einen Arbeitsunfall erlitten: Verhebetrauma = Arbeitsunfall
Die Sozialrichter des LSG sahen es als erwiesen an, dass das Verhebetrauma, welches der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit erlitten hat, die Anforderungen eines Arbeitsunfalles erfüllt. Dieser liegt vor, wenn von außen auf den Körper ein Ereignis einwirkt, dass zu einem Gesundheitsschaden führt. Die mechanische Krafteinwirkung rechnet zu den äußeren Ursachen. Eine innere Ursache wäre ein Herzinfarkt oder Schlaganfall. Der Kläger hat auf Anordnung des Arbeitgebers eine Kraftanstrengung in Ausübung seiner Tätigkeit ausführen müssen. Wenn er dabei einen Gesundheitsschaden erleidet, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Die von der Berufsgenossenschaft behaupte übliche oder unübliche Tätigkeit kennt das Gesetz nicht. Eine solche Differenzierung in übliche Tätigkeiten, die nicht versichert sind, ist rechtswidrig. Dass die Bizepssehne nicht abgerissen war, wie ursprünglich gedacht, ist für die Feststellung des Arbeitsunfalles nicht relevant. Der festgestellte Muskelbauch erfüllt die Voraussetzungen für den Gesundheitsschaden infolge des Unfalls. Die zeitlich begrenzte Krafteinwirkung beim Anhebeversuch war nach Ansicht der Richter auch die wesentliche Ursache für diesen Unfallschaden.
Fazit
Die Berufsgenossenschaft hat sich mit fragwürdigen Argumenten aus der Verantwortung stehlen wollen. Es gibt keine üblichen oder unüblichen Verrichtungen einer versicherten Tätigkeit. Für den Kläger war die Entscheidung deshalb wichtig, weil die Heilbehandlungs-und Rehamaßnahmen von Unfallkliniken und Rehaträgern deutlich besser sind, als die von der „normalen“ Krankenkasse. Um diese Leistungen für sich zu erreichen, musste der Kläger durch 2 Instanzen gehen. Mit Erfolg wie sich zeigt. Auch ein angestellter Leichenträger unterliegt dem gesetzlichen Unfallschutz!
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