Beitragspflicht für freiwillige Beiträge in der GKV
Das Bundessozialgericht hat am 15.08.2018 nach einer mündlichen Verhandlung über die Beitragspflicht aus zwei Sofortrenten für die Höhe der freiwilligen Beiträge in die GKV für einen Selbstzahler zu entscheiden gehabt. Die Klägerin wehrte sich die gegen die Inanspruchnahme durch die DAK-Gesundheit bei der Beitragsberechnung für freiwilligen Krankenkassenbeiträge (Selbstzahler) aus zwei privaten Sofort-Renten. Das Gerichtsverfahren endete mit einem Urteil gegen die Klägerin, Aktenzeichen: B 12 R 5/17 R.
Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessungsgrundlage ist der § 240 Sozialgesetzbuch Nr. 5. Das neue Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.08.2018 ist für viele selbstzahlende Beitragszahler in der GKV, auch als Rentner, wichtig, weil es um die allgemeine Frage ging, ob und welche Einkünfte bei der Berechnung der freiwilligen Krankenkassenbeiträge durch die Krankenkasse herangezogen werden können.
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Beitragspflicht für freiwillige Beiträge in der GKV: Sachverhalt
Zwischen der Klägerin und der DAK-Gesundheit ist die Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung im Streit.
Die Klägerin zahlte 2007 in zwei Sofort-Renten mit Garantiezeit folgende Beträge ein:
- 996,53 €
- und 445.000 €.
Diese beiden Einzahlungen garantierten ihr monatliche Rentenzahlungen von jeweils 1.050,79€ und 1.137,59 €. Sie war von 03/2010 bis 12/2013 Mitglied in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (Selbstzahler). In der Einkommensteuererklärung 2010 wies die Klägerin monatliche Zahlungen ihres Vaters von 400€ aus. Daneben gab sie an, keine weiteren Einkünfte zu haben.
Der Klägerin wurden die freiwilligen Beiträge in der GKV und in der sozialen Pflegeversicherung nach der Mindestbemessungsgrundlage berechnet. Bei Rentnern lag die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung 2010 bei 851,67€.
2012 gab die Klägerin die Zahlung der beiden Sofortrenten an. Die Beklagte DAK setzte daraufhin die Beiträge rückwirkend ab 03/2010 mit den Einnahmen aus den Sofortrenten neu fest. Die Beklagte berechnete Zahlbeträge bis 662,62 € monatlich an Beiträgen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte kein Erfolg. Die Sofortrente sei beitragspflichtiges Einkommen im Sinne des § 240 SGB V. Die Zahlungen bestimmen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin und stehen ihr als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung.
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Beitragspflicht für freiwillige Beiträge in der GKV: Die Entscheidung des BSG
Die beiden Sofortrenten seien kein Arbeitsentgelt ersetzende Renten oder vergleichbare Einnahmen mit Versorgungscharakter, so die Klägerin in ihrer eingelegten Revision gegen das LSG-Urteil. Es werden keine zusätzlichen Erträge erwirtschaftet. Die Sofortrente sei vergleichbar einer Bankanlage bei der die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals garantiert wird. Nur die Rendite aus einer Kapitalanlage erhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Das Bundessozialgericht sah es anders. Die Klägerin muss aus den beiden Sofortrenten Beiträge zur freiwilligen KV zahlen. Beitragspflichtig ist der gesamte monatliche Zahlbetrag der Sofortrenten und nicht nur der Ertragsanteil.
Der 12. Senat hat schon in einer Entscheidung vom 10.10.2017, Aktenzeichen: B 12 KR 16/16 entschieden, dass eine Sofortrente insgesamt beitragspflichtig ist. Und nicht nur der Kapitalzuwachs zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht und damit wesentlich den gesamten wirtschaftlichen Lebensunterhalt im Sinne des § 240 Absatz 1 Satz 2 SGB V prägt.
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Beitragspflicht für freiwillige Beiträge in der GKV: Sind die Beitragsverfahrensgrundsätze eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge der freiwilligen Selbstzahler?
In § 240 Absatz 1 SGB V ist geregelt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Beitragsbemessung einheitlich regelt. Der Spitzenverband hat die sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler erlassen. Diese existieren in der neuesten Version 2018.
Wie das BSG schon in seiner Entscheidung aus 2017 und dort, zitiert auch in anderen Entscheidungen, festgestellt hat, stehen die Beitragsverfahrensgrundsätze des Spitzenverbandes im Einklang mit höherwertigen Recht. Die Klägerin hat im Verfahren 2017 nur gegen den § 3 Absatz 1 BeitrVerfGrsSz Bedenken gehabt, weil dieser nicht hinreichend bestimmt gewesen sei- Art.20 Absatz 3 GG.
Gegen die Bestimmtheit des § 3 hat das BSG aber keine Bedenken, auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der § 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler muss die Sofortrente nicht speziell als beitragspflichtiges Einkommen/Einnahmen benennen. Das Bundessozialgericht hat die Sofortrente als beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt anerkannt. Daher muss die Sofortrente weder in der Norm oder in einem Katalog als solchen speziell ausgewiesen werden. Der Grundsatz der hinreichenden Vorhersehbarkeit der Beitragslast setzt nicht voraus, dass in der maßgeblichen Rechtsgrundlage alle beitragspflichtigen Einnahmen einzeln und ausdrücklich bezeichnet werden. Die Sofortrente fällt daher als monatliche Zahlung unter die Beitragspflicht als beitragspflichtige Einnahme.
Beitragspflicht für freiwillige Beiträge in der GKV: Die Berücksichtigung als Einnahme muss den Vorgaben des § 240 SGB V entsprechen
Die Einnahmen aus der Sofortrente muß im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten dem Bestreiten seines Lebensunterhaltens dienen.
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Beitragspflicht für freiwillige Beiträge in der GKV: § 3 BeitrVerfGrsSZ
Das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie aller Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, werden als beitragspflichtiges Einkommen berücksichtigt bei den Selbstzahlern. Die Einnahmen müssen nicht dem Arbeitsentgelt vergleichbar sein oder ob mit den Einnahmen ein bestimmter Zweck verfolgt wird. Versicherungsrenten können als Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Einnahmen nicht mehr dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können. Diese Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und beitragsfreien Einnahmen ist durch eine wertende Entscheidung der Krankenkasse festzustellen.
Fazit
Die Bemessungsgrundlage für die Selbstzahler in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung geht viel weiter, als die beitragspflichtigen Einnahmen bei einem Rentner der in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist. Deshalb lohnt es sich unter Umständen, einen Wechsel von der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in die KVdR zu erwägen. Selbstverständlich nur, wenn die Voraussetzungen für einen Wechsel in die KVdR vorliegen.
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