Beitragspflicht in der gesetzlichen Rente
Wer arbeitet, Rentner oder selbstständig ist, wird sich fragen, wer in welcher Höhe Beiträge zur gesetzlichen Rente zu zahlen hat. Wir wollen einen allgemeinen Überblick über die Fragen der Beitragspflicht oder Beiträge zur gesetzlichen Rente geben. Wo? In unserem Renten-ABC!
Die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rente betrifft in der Regel den Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Daneben gibt es aber auch versicherungspflichtige Selbständige und Rentner oder freiwillig Versicherte. Dann stellt sich die Frage, wer in diesen Fällen die Beiträge zur Rentenkasse zu zahlen hat.
Beitragspflicht in der gesetzlichen Rente: Grundsatz der Beiträge
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Beiträge zur gesetzlichen Rente werden von einem Vomhundertsatz von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Dabei aber maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
So steht es in § 157 Sozialgesetzbuch Nr. 9 geschrieben. Der Vomhundertsatz = der Beitragssatz. Dieser beträgt zurzeit 18,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Beitragssatz wird nach § 158 SGB VI berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich in der Regel immer zum 1. Januar eines nächsten Jahres. Dabei spielt die Änderung der Bruttolöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland eine wichtige Rolle.
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Beitragspflicht in der gesetzlichen Rente: Beitragsbemessungsgrundlagen
Für die Höhe der Beiträge spielen die Bemessungsgrundlagen eine wichtige Rolle. Diese sind allgemein gesprochen:
- Für Versicherungspflichtige die beitragspflichtigen Einnahmen, § 161 SGB VI,
- Für freiwillig Versicherte jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und Beitragsbemessungsgrenze, § 161 SGB VI,
- die Beitragspflichtigen Einnahmen von verschiedenen Gruppen Versicherungspflichtiger ist in §§ 162, 166 SGB definiert,
- Sonderfälle, wie unstetig Beschäftigte und Seeleute und Arbeitnehmer mit Ehrenamt sind in § 164 SGB VI geregelt,
- Für Selbstständige sind es nach § 165 SGB VI das Arbeitseinkommen (Begriff für die Entgelt der Selbstständigkeit) in Höhe der Bezugsgröße, mindestens aber 450€ monatlich, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, bei Seelosten das Arbeitseinkommen, bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahreseinkommen, mindestens aber 3900€ usw,
- Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist 450€ monatlich, § 167 SGB VI.
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Beitragspflicht in der gesetzlichen Rente: Verteilung der Beitragslast
Je nach dem, ob Arbeitnehmer, Selbstständig oder anderweitig versichert, verteilt sich die Beitragslast in der gesetzlichen Rente wie folgt:
- Bei dem klassischen Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, bei Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber die Zahlungslast allein, Minijob versicherungspflichtig der Arbeitgeber 15 von Hundert des vereinbarten Lohnes, den Rest der Arbeitnehmer usw, § 168 SGB VI
- Selbstständige zahlen ihren Beitrag in voller Höhe selbst, bei Künstlern und Publizisten die Künstlersozialkasse allein, § 169 SGB VI,
- In den Fällen der sonstigen Beitragszahlung meistens der Bund oder zur Hälfte die Bezieher von verschiedenen Sozialleistungen, § 170 SGB VI,
- Freiwillig versicherte zahlen ihre Beiträge selbst, § 171 SGB VI und
- Versicherungsfreie Rentner mit Beschäftigungsverhältnis oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze, der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, wenn Versicherungspflicht bestanden hätte- Arbeitgeber zahlt ohne Gegenleistung einen Rentenbeitrag.
Fazit
Ein kurzer Einblick in die Beitragsgrundsätze des Sozialgesetzbuch Nr.6. Die Beitragszahlung und Beitragsgrundlagen sind vielfältig und kompliziert. Nach und nach werden wir in unserem Renten-ABC Licht ins Dunkel bringen!
Ja, ich möchte wissen, ob und wie hoch meine Beiträge zur Rentenversicherung sind!
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