Berufsausbildungszeiten für die Rente
Die Berufsausbildung ist nach § 1 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 6 eine Pflichtversicherungszeit. Wer zur Berufsausbildung beschäftigt ist, ist nach dem Rentenrecht kraft Gesetzes pflichtversichert. Berufsausbildungszeiten können in mehreren Formen vorkommen. Einmal eine echte Berufsausbildung oder eine fiktive Berufsausbildung. Wir klären den Unterschied auf, und wie diese Zeiten in der Rentenberechnung auf die Rente wirken.
Die Berufsausbildungszeiten für die Rente sind in der späteren Rentenberechnung extrem wichtig. Laut Gesetz sind die Berufsausbildungszeiten eine beitragsgeminderte Zeit. Dies deshalb, weil der Gesetzgeber gesagt hat, dass in der Berufsausbildung im Vergleich zu Facharbeiterzeit oder reinen Berufstätigkeit weniger rentenrechtlicher Verdienst anfällt. Somit auch weniger für die Rente und die Rentenpunkte gutgeschrieben werden kann.
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Die Berufsausbildungszeiten für die Rente: reale Berufsausbildungszeit
Die generelle Regelung für die rentenrechtlichen Zeiten der Berufsausbildung ist der § 54 Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr.6. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Berufsausbildung ohne zeitliche Begrenzung für die Rente als beitragsgeminderte Zeit anzurechnen ist. Es kommt auch nicht darauf an, wie alt der Versicherte ist. Wenn er also mit dem 50. Lebensjahr eine Berufsausbildung macht, so wird diese Zeit vollständig anerkannt. Ob er 2 Jahre, 3 oder 5 Jahre eine Berufsausbildung ableistet, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auch ohne Grenze. Vor dieser Regelung waren Berufsausbildungszeiten vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1997 vollwertige Beitragszeiten. Gleichzeitig waren sie in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1997 auch Anrechnungszeiten. Damit waren Berufsausbildungszeiten beitragsgeminderte Zeiten. Seit dem 01.01.1998 sind Berufsausbildungszeiten kraft Gesetzes beitragsgeminderte Zeiten. Seit 2005 sind Berufsausbildungszeiten auf die Zeiten einer tatsächlichen Ausbildung ausgerichtet.
Die Berufsausbildungszeiten für die Rente: Die fiktive Berufsausbildung
Keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt auch noch die sogenannten fiktiven Berufsausbildungszeiten für die Rente. Die bisherige pauschale Anrechnung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung ist für die Übergangszeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 geregelt.
Beginnt eine Rente vor dem 01.01.2009, gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung vor Ende des 25. Lebensjahres stets als Berufsausbildungszeiten. So steht es in § 246 Satz 2 SGB VI. Anrechnungszeiten wegen einer Lehre nach dem § 252 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI werden dabei auf die ersten 36 Kalendermonate angerechnet.
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Die Berufsausbildungszeiten für die Rente: Beispiel
Ein Versicherter, am 20.01.1955 geboren, war nach dem Ende seiner Schulausbildung am 15.07.1971 vom 16.07.1971 bis zum 16.07.1974 als Hilfsarbeiter pflichtversichert. Danach absolvierte er eine Berufsausbildung als Schlosser vom 17.07.1974 bis zum 30.08.1976. Ab dem 01.09.1976 bis zu seinem Beginn der EM-Rente am 31.12.2008 war er als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt.
Wie wird jetzt die Berufsausbildung anerkannt?
Da der Rentenbeginn vor 2009 ist kommt damit eine fiktive Berufsausbildung und eine echte Berufsausbildung in Betracht.
Unser Versicherter vollendete am 19.01.1980 sein 25. Lebensjahr. Somit bekommt er für die Zeit vom 16.07.1971 bis zum 15.07.1974 für 36 Kalendermonate eine fiktive Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten angerechnet.
Daneben bekommt er für Zeiten vom 17.07.1974 bis zum 30.08.1976 weitere 25 Kalendermonate Berufsausbildungszeiten anerkannt.
Zuschläge an Rentenpunkte für die Rente!
Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 werden sowohl die Pflichtbeiträge für die tatsächliche Berufsausbildungszeit, als auch die fiktive Berufsausbildungszeit monatlich mit 0,0833 Entgeltpunkten in der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt, §§ 71 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VI. Die Anhebung der Entgeltpunkte für Zeiten der Berufsausbildung erfolgt auch dann, wenn der Kalendermonat nur zum Teil mit einer Berufsausbildungszeit belegt ist.
Die Zeiten der Berufsausbildung werden auf den monatlichen Gesamtleistungswert von 0,0833 Entgeltpunkte nur dann angehoben, wenn für diese Zeiten nicht bereits Kinderberücksichtigungszeiten erfasst sind, § 71 Absatz 3 Satz 4 SGB VI.
Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung werden über den Zeitraum von 36 Kalendermonaten hinaus bei der Ermittlung der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. §§ 74, 263 Absatz 6 SGB VI regeln die zeitliche Begrenzung hinsichtlich der Begrenzung-Höherbewertung Berufsausbildungszeiten als beitragsgeminderte Zeiten. Nach § 54 Absatz 3 Satz 2 SGB VI ist eine tatsächliche Berufsausbildungszeit ohne zeitliche Begrenzung, die fiktive schon.
Liegen Berufsausbildungszeiten vor, so sind diese kraft Gesetzes zunächst beitragsgeminderte Zeiten. Für die Gesamtleistungsbewertung wird diese Zuordnung wieder durchbrochen. § 71 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI wertet die Berufsausbildungszeiten für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes wieder als vollwertige Pflichtbeitragszeiten auf.
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Geht es aber um die Ermittlung des Zuschlages an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten, bleiben die Kalendermonate als beitragsgeminderte Zeiten. Sie werden mit den Entgeltpunkten berücksichtigt, die sie aus der Beitragszeit haben. Die Zuschläge an Entgeltpunkten ergeben sich aus § 71 SGB VI und gegebenenfalls aus § 74 SGB VI.
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Begrenzung nach § 74 SGB VI
Damit unterliegen diese Zeiten für mindestens 36 Kalendermonate einer begrenzten Gesamtleistungsbewertung. Insoweit schränkt der Gesetzgeber Zeiten der Berufsausbildung in der Gesamtleistungsbewertung wieder ein. Die Begrenzung erfolgt so, dass 36 Kalendermonate der Berufsausbildungszeiten 75 Prozent des Gesamtleistungswertes, maximal aber mit 0,0625 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet werden dürfen.
Ja, ich möchte wissen, ob in meiner Rente die Berufsausbildungszeit anerkannt wurde!
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