Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten
Was für Altersrenten gilt, gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Sie sind zu einem bestimmten Anteil steuerfrei. Die Höhe des individuellen Freibetrages hängt bei der Erwerbsminderungsrente vom Bewilligungsjahr ab. Und nicht von dem Jahr in dem die Rente erstmals gezahlt wird. Dies kann sich bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente lohnen.
Die Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten richtet sich zu nächst nach dem Zeitpunkt der Auszahlung. Also nach dem Zuflussprinzip. Wer 2018 eine Rente bezieht hat einen steuerfreien Anteil an der Rente von 24 Prozent. Im Jahr 2020 sind es nur noch 20 Prozent. Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 15.05.2018 aber entschieden, dass bei der Erwerbsminderungsrente nicht das Auszahlungsjahr entscheidend für die Bewertung des persönlichen Steuerfreibetrages an der Rente ist, sondern der Zeitpunkt der Bewilligung (Aktenzeichen XR 18/16).
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Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten: Rückwirkende Bewilligung
Erwerbsminderungsrenten werden oft rückwirkend bewilligt. Dies hängt mit der Länge der Verfahren zusammen. Bis zur Bewilligung einer EM-Rente können viele Jahre vergehen. 2-5 Jahre sind keine Seltenheit. So können es die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de es aus der beruflichen Praxis bestätigen.
Dies hat nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auch Auswirkung auf die Besteuerung zur EM-Rente. Wird die EM-Rente 2018 rückwirkend für 2016 bewilligt, so gilt für die Erwerbsminderungsrente der steuerfreie Betrag mit dem Prozentsatz aus 2016. Damit auch eine andere steuerliche Bewertung, als wenn die Rente 2018 bewilligt und ausgezahlt wird.
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Liegen schon Steuerbescheide für vergangene Zeiträume vor, müssen diese eventuell geändert werden. Wenn man in dem Zeitraum Kranken-und Arbeitslosengeld erhalten hat. Diese Leistungen werden mit der fälligen Erwerbsminderungsrente verrechnet und sind nachträglich als Rente zuversteuern. Damit kann es sein, dass die Rentenleistungen zur einer nachträglichen Steuerrückerstattung führt.
Fazit!
Wer von der Steuerlast bei einer EM-Rente betroffen ist, sollte prüfen, ob er nicht eventuell bei einer rückwirkenden Bewilligung der Rente geringere Steuern zahlen muss, als wenn er vor dem Rentenbezug Sozialleistungen erhalten hat. Betroffene sollten in jedem Fall genau prüfen: Der Teil des Kranken- oder Arbeitslosengeldes, der mit der Rente verrechnet wurde, darf nicht mehr in den Steuerbescheiden berücksichtigt werden.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente habe!
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Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.