Bundesrat fordert neue Zurechnungszeit auch für Bestandsrentner
Der Bundesrat fordert die Anhebung der Zurechnungszeit auch für diejenigen Rentnerinnen und Rentner, die schon vor 2019 eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Dies geht aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungs-und-Stabilisierungsgesetz, als Bundestagsdrucksache 19/5412, vom 31.10.2018 hervor.
Der Bundesrat fordert neue Zurechnungszeit auch für Bestandsrentner. Die neue Regelung im RV-Leistungsverbesserungs- und- Stabilisierungsgesetz begünstigt nur diejenigen Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Erwerbsminderungsrenten nach dem 31.12.2018 beginnen.
Rentenpaket 2018 am 08.11.2018 im Bundestag beschlossen!
Die Bestandsrentner, deren EM-Renten schon vor dem 01.01.2019 begonnen haben, werden je nach Gesetzeslage eine entsprechende Zurechnungszeit bekommen. Diese sind unter anderem:
- Rentenbeginn zum 01.07.2014 = Zurechnungszeit 62. Lebensjahr,
- Rentenbeginn zum 01.01.2018 = Zurechnungszeit 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate,
- Rentenbeginn zum 01.01.2019 = Zurechnungszeit 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate ( geplant).
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Die Zurechnungszeit ist eine besondere rentenrechtliche Zeit, die für den betroffenen Rentner erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben kann. Mit der Zurechnungszeit bekommt der Versicherte Rentenpunkte als beitragsfreie Zeiten für durchschnittliche Verdienstzeiten angerechnet. Obwohl er in der Zurechnungszeit selbst keine eigenen Beiträge zur Rente gezahlt hat (auf Grund von Krankheit oder Behinderung auch nicht konnte).
Interview mit Rentenberater Peter Knöppel vom 08.11.2018 zum Rentenpaket 2019 in der Deutschen Handwerkszeitung-Online Ausgabe
Die Anhebung der Zurechnungszeit zum 01.01.2019 kann zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass die Erwerbsminderungsrente mit Beginn ab dem 01.01.2019 höher ausfallen kann, als eine vorgezogene Altersrente. Auf dieses Phänomen hat der Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel in seinem Interview in der Deutschen Handwerkerzeitung vom 19.10.2018 hingewiesen. Hier zum Herunterladen.
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Bundesrat fordert neue Zurechnungszeit auch für Bestandsrentner: Gründe
Der Durchschnittsbetrag einer Erwerbsminderungsrente beträgt laut Deutscher Rentenversicherung im Jahr 2017 = 716 Euro. Der Zahlbetrag ist von 613 Euro im Jahr 2013 auf diese 716 Euro angestiegen. Grund dafür sind die Rentenanpassungen und die Ausweitung der Zurechnungszeit vom 60. LJ auf das 62. Lebensjahr. Von den Ausweitungen durch die Zurechnungszeit profitieren aber nur die Neurentner.
Mit der Einführung der Rentenabschläge sind die EM-Renten deutlich niedrig. Diese Gruppe der Bestandsrentner ist im starken Maße von den zusätzlichen Leistungen der Grundsicherung angewiesen.
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Die Zurechnungszeit sollte daher für die Bestandsrentner ab Rentenbeginn 01.01.2001 angehoben werden, zu mindestens mit der Erhöhung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes von 2014 vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr.
Der Bundesrat fordert zur Verringerung der Altersarmut, dass die für die Neurentner vorgesehene deutliche Erhöhung der Zurechnungszeit auch für „ Erwerbsminderungsbestandsrentner“ gelten soll.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Zurechnungszeit für Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vom 01.01. 2001 bis 30.06.2014 zu erhöhen.
Bundesrat fordert neue Zurechnungszeit auch für Bestandsrentner: Ausweitung des Freibetrages bei der Hinterbliebenenrente wegen der Mütterrente gefordert
Der Bundesrat fordert im Zusammenhang mit der neuen Mütterrente 2 die Ausweitung des Freibetrages bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten nach § 97 SGB VI.
Mütter werden in der Rente durch die neuen Mütterrente nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz 2019 bessergestellt. Diese Verbesserungen kommen aber bei Witwen oder Witwern aufgrund der Einkommensanrechnung oft nicht an.
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Grund dafür ist, dass der gesetzlich normierte Freibetrag nach § 97 Absatz 2 SGB VI zu niedrig ist und erhöht werden muss. Durch eine Erhöhung des Freibetrages sollen auch Anreize für Witwen und Witwer gesetzt werden, damit diese länger arbeiten. Nach einer Schätzung sind von der Anrechnung der Mütterrente 1 (2014) schon ca. 800.000 Witwen- oder Witwerrentenbezieher betroffen. Diese Zahl wird sich mit der neuen Mütterrente 2 zum 01.01.2019 nochmals erhöhen. Somit werden diese Versicherte auf der einen Seite eine höhere Rente wegen der Mütterrente erhalten. Auf der anderen Seite wegen der Einkommensanrechnung die Witwen- oder Witwerrente gekürzt werden. Der Bundesrat fordert daher eine deutliche Anhebung des Freibetrages nach § 97 SGB VI. Dieser liegt zur Zeit:
- Westen bei 845,59€,
- Osten bei 810, 22 €,
- hinzukommen kann noch ein Freibetrag wegen Kindererziehung!
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Fazit
Die Forderung des Bundesrates nach einer Einbeziehung der Bestandsrentner für die neue Zurechnungszeit bei der EM-Rente ist ein starkes Signal zur Bekämpfung der hohen Armutsquote bei den EM-Rentenempfängern. Es bleiben die Ergebnisse der Verabschiedung des Rentenpaketes 2019 am Donnerstag den 08.11.2018 abzuwarten.
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