Das ändert sich 2021 bei der Rente
Das Jahr 2021 steht kurz bevor. Es wird ein spannendes Rentenjahr. Vor allem wird mit Spannung erwartet, was sich in der gesetzlichen Rente ändert. Dabei spielen Zahlen, Daten und Fakten eine wichtige Rolle. Hier unsere kleine Übersicht! Auf was Sie sich im Jahr 2021 einstellen können! Wenn es um die gesetzliche Rente geht!
Das ändert sich 2021 in der Rente. Wichtige Werte und Daten in der gesetzlichen Rente ändern sich. Die Beitragsbemessungsgrenze, das Renteneintrittsalter (Anhebung der Altersgrenzen), die Einführung der Grundrente und vieles mehr. Alles Wichtige: Kompakt für Sie aufgeschlüsselt.
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2021: Die Grundrente tritt am 01.01.2021 in Kraft!
Für rund 1,5 Millionen Rentenbezieher ( Bestandsrentner) und zukünftige Rentenbezieher kleiner Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten ist es soweit: sie können in den Genuß eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung kommen. Wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bitte hier nachlesen!
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Das ändert sich 2021 in der Rente: Der Beitragssatz von 18,6 % in der gesetzlichen Rente bleibt bestehen
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ändert sich ab dem 01.01.2020 nicht. Er bleibt unverändert bei:
- 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und bei
- 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestehen.
Das ändert sich 2021 in der Rente: Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt im Jahr 2021 auf 46.060€
Wir berichteten. Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrente steigt von 6.300€ auf 46.060€ im Jahr 2021 an. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2021 befristet. Ab dem Jahr 2022 gilt dann wieder die Hinzuverdienstgrenze von 6.300€.
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Das ändert sich 2021 in der Rente: Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten
Die Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente bleibt im Jahr 2021 bei 6.300€. Wer als Rentenbezieher einer vollen EM-Rente mehr als 6.300 € dazuverdienst, muss sich den Mehrverdienst über 6300€ an die EM-Rente anrechnen lassen.
Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze steigt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 2020 von 15.479,10€ auf 15.989,40€ im Jahr 2021 an.
Wer als Rentner einer teilweisen EM-Rente nicht mehr im Jahr 2021 als 15.989,40€ dazuverdient, muss keine Kürzung seiner Rente befürchten. Ist sein individueller Freibetrag noch höher, kann er auch noch mehr dazuverdienen.
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Das ändert sich 2020 in der Rente: Die Altersgrenze für der Regelaltersrente steigt 2021
Seit dem Jahr 2012 steigt die Regelaltersgrenze von 65 Jahre stufenweise auf das 67. Lebensjahr. Versicherte die nach 1964 geboren sind, können nur noch mit Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersrente erreichen. Versicherte, die im Jahr 1957 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres und 11 Kalendermonaten. Man nennt die Regelaltersrente auch reguläre Rente!
Wer also am 30.06.1957 geboren ist, kann am 01.06.2023 in die Regelaltersrente beanspruchen.
Wer am 01.04.1956 geboren wurde, kann am 01.02.2022 regulär in Rente gehen.
Rentenantrag für rückwirkenden Rentenbeginn stellen!
Keine Sorge! Beginnt die Regelaltersrente erstmals am 01.01.2021, so kann sich der Versicherte mit seinem Rentenantrag für seine Regelaltersrente noch ein wenig Zeit lassen. Er muss sich im Normalfall keine Sorgen machen, wenn er den Antragstermin zum 01.01.2021 versäumt. Denn er kann den Rentenantrag bis zum 31.03.2021 rückwirkend zum 01.01.2021 stellen. Wenn unser Versicherter den Rentenantrag erst am 01.04.2021 stellt, so beginnt seine Regelaltersrente auch erst ab dem 01.04.2021!
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Das ändert sich 2021 in der Rente: Die Altersgrenzen für vorgezogenen Altersrenten steigen an!
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Wer am 01.01.1958 geboren ist, kann ab 2021 wie folgt die entsprechende Altersrente beanspruchen (wobei es für schwerbehinderte Menschen schon einen frühestmöglichen Rentenbeginn bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon vor 2021 gibt). Dabei gelten neben dem Lebensalter auch die für die jeweilige Altersrente notwendige Wartezeit von 35 Jahren oder 45 Jahren.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- frühestmöglicher Beginn am 01.01.2019 mit 10,8 Prozent Abschlag
- abschlagsfreier Beginn am 01.12.2022.
- wer am 01.01.1960 geboren ist, kann frühestmöglich am 01.05.2021 mit 10,8 % Abschlag in diese Rente gehen!
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vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten.
Altersrente für langjährig Versicherte
- frühestmöglicher Beginn der Rente am 01.01.2021 mit 10,8 Prozent Abschlag
- abschlagsfreier Beginn dieser Altersrente am 01.01.2024.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Beginn der Rente am 01.01.2022 ohne Abschlag
Das ändert sich 2021 in der Rente: Zurechnungszeit für Erwerbsminderungs-und Hinterbliebenenrenten steigt
Viele Versicherte und Betroffene werden im Jahr 2021 eine Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente beantragen. Für beiden Rentenarten gibt es bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensalters eine Zurechnungszeit. Was die Zurechnungszeit ist, können Sie hier nachlesen! Wegen der Zurechnungszeit erhalten die Versicherten noch zusätzliche Entgeltpunkte als beitragsfreie Zeiten. So als wenn sie durchschnittlich weitergearbeitet hätten.
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Ab Januar 2019 wurde die Zurechnungszeit von bisher 62 Jahren und 3 Kalendermonate auf 65 Jahre und 8 Kalendermonate aufgewertet (siehe das RV-Leistungsverbesserungs-und Stabilisierungsgesetz). Die neue Zurechnungszeit ab 2019 galt aber nur für Renten wegen Erwerbsminderung, die im Jahr 2019 begonnen haben.
Ab dem 01.01. 2021 wird die Zurechnungszeit für Erwerbsminderungs-und Hinterbliebenenrenten auf 65. Lebensjahr und 10 Kalendermonate verlängert! Korrekt ausgedrückt: die Zurechnungszeit endet dann mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 10 Kalendermonate.
Die Zurechnungszeit wird schrittweise, wie die Regelaltersgrenze, bis zum Jahr 2031 bis auf das 67. Lebensjahr verlängert. So steht es in § 253a SGB VI geschrieben.
Ähnliches gilt auch für die Hinterbliebenenrenten, bei denen auch eine Zurechnungszeit die Rente wirtschaftlich aufwerten kann.
Hinterbliebenen-Rente sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Das ändert sich 2021 in der Rente: Zahlen, Daten und Rechengrößen im Jahr 2021
Wie auch im Jahr 2020 ändert sich im Jahr 2021 verschieden Daten, Zahlen und Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die auch für die gesetzliche Rente von Bedeutung sind. Geregelt wird dies durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit un Soziales veröffentlicht hat. Diese Zahlen und Rechengrößen sind:
- Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rente steigt: im Westen auf= 7.100€ mtl. und im Osten = 6.900€ mtl,
- der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 01.01.2021 auf 1,3 Prozent,
- im Jahr 2021 bleibt der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung weiter stabil bei 4,2 Prozent,
- Beitragsbemessungsgrenze in der Knappschaft setigt im Jahr 2021: West = 8.700€ mtl. und Ost = 8.250 € mtl.,
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
- Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: West = 7.100€ mtl. und Ost= 6.900€ mtl.,
- Versicherungspflichtgrenze KV und Pflege ab 2020 = West/Ost = 64.350€,
- Beitragsbemessungsgrenze KV und Pflege ab 2020 = West/Ost = 58.050€,
- Bezugsgröße in der SV, West = 3.290€ mtl. und Ost= 3.115€ mtl., wobei der Wert 3.290€ in der gesetzlichen KV und Pflegeversicherung bundeseinheitlich gilt,
- das vorläufige Durchschnittsentgelt pro Jahr beträgt ab 2021 in der gesetzlichen Rentenversicherung 41.541€,
- der monatliche Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Westen 258 € und im Osten 245 €,
- der Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen RV bleibt weiter auf 83,70€ monatlich ab dem 01.01.2021 bestehen,
- der Höchstbeitrag in der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rente liegt ab dem 01.01.2021 bei monatlich= 1.320,60€,
- der Faktor F für den neuen Übergangsbereich (früher Gleitzone beim Midijob) im Bereich 450,01 € bis 1.300€ Brutto monatlich liegt bei 0,7509 und die
- Sachbezugswerte ab dem Januar 2021 steigen für die Verpflegung von 258€ auf 263 € und für die Mieten und Unterkunft von 235 € auf 237€.
Das ändert sich 2021 in der Rente: Kommt die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Neben der Grundrente ein weiteres großes Reformprojekt der auslaufenden großen Koalition. Geht es nach der CDU/CSU und SPD soll eine umfassene Rentenversicherungspflicht für Selbstständige in der gesetzlichen Rente eingeführt werden. Wie genau diese aussehen soll, ist noch offen. Wann genau der Gesetzesentwurf durch den Bundesminister Hubertus Heil vorgelegt wird, wissen wir auch noch nicht. Es heißt aktuell: Abwarten und Tee trinken!
Sozialversicherungsstatus klären
- Status klären: abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit
- mgl. Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nutzen
Das ändert sich 2021 in der Rente: Rentenerhöhung West und Ost im Jahr 2021
Corona hat im Jahr 2020 vieles verändert. Viele Menschen sind arbeitslos geworden oder stehen in Kurzarbeit. Ein allumfassender Lockdown begleitet aktuell das gesamte gesellschaftliche Leben in Deutschland ( Jahreswechsel 2020/2021). Nach den ersten Prognosen des Rentenversicherungsberichtes der Bundesregierung für das Jahr 2020 wird es am 01.07.2021:
- im Westen keine Rentenerhöhung und
- im Osten eine kleine Rentenerhöhung um 0,72 % geben.
Das ändert sich 2021 in der Rente: Rentenangleichung Ost an West
Im Jahr 2021 wird sich der Rentenwert Ost mit 97,9 Prozent an den Rentenwert West angleichen. Zum 01.07.2024 gibt es in Deutschland nur noch einen einheitlichen Rentenwert. Dann entfallen auch die Umwertungsfaktoren für die Umwertung der Verdienste im Osten nach der Anlage 10 zum SGB VI.
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Fazit
Mit Spannung warten wir alle auf den 01.01.2021. Die Grundrenten-Rakete steigt! Und auch auf die Werte für die Rentenerhöhung sind wir sehr gespannt. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden weiter aktuell zum Thema Rente berichten!
Ja, ich möchte meinen Ruhestand planen oder wissen ob meine Rente stimmt!
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