Das Ende der Nahtlosigkeitsregelung
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligt für den Fall der Erkrankung nach § 145 Sozialgesetzbuch Nr.3 Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeit. Diese Regelung soll ein aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung fingieren. Das Bundessozialgericht beschäftigte sich am 12.12.2017 mit einem solchen Fall. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de berichten, um was es in der Sache ging.
Das Ende der Nahtlosigkeitsregelung tritt nach dem neuen Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12.12.2017, Aktenzeichen, B 11 AL 27/16 R, immer dann ein, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch Nr.6 vorliegt. Damit entfällt die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit und damit auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung. Mit der Feststellung der Erwerbsminderung durch den betreffenden Rentenversicherungsträger entfällt der Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung.
Das Ende der Nahtlosigkeitsregelung: Was ist die Nahtlosigkeit?
Über die allgemeine Frage der Nahtlosigkeit als „Sonderregelung“ des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 im Falle der Krankheit durch einen Versicherten hatten wir schon berichtet. Bitte hier nachlesen.
Nur nochmal kurz erläutert!
Die Gewährung von ALG beruht immer dann auf der Nahtlosigkeit, wenn eine Person, die alleine deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftige nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtig der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich ist, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
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Die Wirkung der Nahtlosigkeitsregelung besteht darin, ein, aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung, zu fingieren. Die Bundesagentur darf in solchen Fällen die Zahlung des ALG nicht verweigern, dass der Arbeitslose wegen Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als 6 Monaten nach § 138 Absatz 5 Nr. 1 SGB III objektiv nicht verfügbar ist. Ist ein Versicherter nicht verfügbar, entfällt der Anspruch auf ALG-1, weil er nicht arbeitslos ist, § 137 SGB III. Mit der Feststellung des Rentenversicherungsträger entfällt die Nahtlosigkeit.
Das Ende der Nahtlosigkeitsregelung: Über was wurde gestritten?
Der Kläger beantragte bei der Beklagten im Rahmen der Nahtlosigkeit ALG. Zuvor war er ausgesteuert. Er meldete sich arbeitslos unter Hinweis, dass er zurzeit arbeitsunfähig ist, aber sich im Rahmen seines Leistungsvermögens dem allgemeinen Arbeitsmarkt/Vermittlung zur Verfügung stellt. Der ärztliche Dienst der Beklagten stellte die Leistungsunfähigkeit von mehr als 6 Monaten fest. Die Beklagte bewilligte daraufhin ALG.
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Zwischenzeitlich beantragte der Kläger eine Reha bei der Deutschen Rentenversicherung. Diese deutete den Reha-Antrag in einen Erwerbsminderungsrentenantrag um. Sie bewilligte den Kläger nach Ablauf von 6 Monaten ab dem eingetretenen Leistungsfall (2012) eine volle, befristete EM-Rente mit Beginn zum 01.04.2013. Die Beklagte hob daraufhin den Bescheid zur Bewilligung von ALG auf. Der Kläger sei nach den Feststellungen der DRV tatsächlich objektiv nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar. Die Regelungen der Nahtlosigkeit sind rückwirkend weggefallen. Damit hatte der Kläger keinen Anspruch auf ALG bis zum Zeitpunkt zur tatsächlichen Rentenzahlung ab der Feststellung der Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung.
Der Kläger begehrte die Feststellung im Revisionsverfahren, dass die fehlende Verfügbarkeit bis zum Zeitpunkt der Rentenzahlung aus der Erwerbsminderungsrente fingiert wird. Der Kläger rügte eine Verletzung des § 145 SGB III. Er war der Auffassung, dass eine Regelungslücke im Gesetz vorliegt. Hier liege ein atypischer Fall im Gefüge der sozialen Sicherung vor. Der Gesetzgeber habe dies auch erkannt und in § 101 SGB VI einen neuen Absatz 1a eingefügt. Deshalb soll diese neue Regelung zu seinen Gunsten greifen!
Das Ende der Nahtlosigkeitsregelung: Die Entscheidung des BSG
Das Bundessozialgericht urteilte, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die verminderte Erwerbsfähigkeit keinen Anspruch mehr auf ALG wegen Nahtlosigkeit hatte. Er war nach den Regelungen des § 138 SGB III nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III. Er stand nach den bindenden Feststellungen der DRV nicht mehr der Arbeitsverwaltung zur Vermittlung zur Verfügung (weil volle Erwerbsminderung).
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Die damit eventuell eintretende Lücke im System der Sozialleistungen wird auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 101 Absatz 1a SGB VI geschlossen. Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, dass befristete EM-Renten nicht vor Beginn des 7. Monats nach dem Leistungsfall zu leisten sind. Bei dem Kläger in dem Zeitraum der Bewilligung des ALG und dem Leistungsfall und anschließenden Zahlung der Rente. Die Fiktion nach § 145 SGB III ist allein an den Wortlaut der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit geknüpft und nicht an den sich anschließenden Rentenbezug. Wenn man die Regelung des § 145 III als Fiktion bis zur Rentenzahlung erweitern wolle, so gäbe es in den Fällen Schwierigkeiten, in denen eine Erwerbsminderung festgestellt wird, aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Neuregelung des § 101 Absatz 1a SGB VI änderte im konkreten Fall nichts an § 145 SGB III
Denn dann kann es naturgemäß nicht zur einer Rentenzahlung kommen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 101 Absatz 1a SGB VI (Flexirentengesetz) sichergestellt, dass in den Fällen der Nahtlosigkeit die EM-Rente unmittelbar nach dem Ende des ALG-Bezugs beginnen kann (vorverlegt). Somit solle eine rentenrechtliche Leistungslücke vermieden werden.
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Dennoch ist der § 145 SGB III im Wortlaut gleichgeblieben. Daher gibt es keine planwidrige Regelungslücke, die durch Auslegung des Gerichtes hätte geschlossen werden können.
Fazit!
Dieser Fall zeigt, dass in sehr ungünstigen Konstellationen der Anspruch des ALG entfallen kann und deshalb eine Lücke im Sozialleistungsbezug bis zum Beginn einer EM-Rente geben kann. § 101 Absatz 1 a SGB in der neuen Fassung wird bei EM-Renten erst seit dem 01.07.2017 angewendet, so dass diese Neuregelung für den Kläger zu spät kam.
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