Der Aufgabegewinn ist Einkommen zur Rente
Wer Selbstständig ist und neben seiner selbstständigen Tätigkeit eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezieht, muss sich unter Umständen Einkünfte aus seiner Tätigkeit anrechnen lassen. Die Einkommen der Selbstständigen sind in § 15 Sozialgesetzbuch Nr. 4 geregelt. Bevor man pauschal sagt, das Hinzuverdienst an eine vorzeitige Altersrente angerechnet werden kann, muss man sich im Klaren sein, ob der Hinzuverdienst generell anrechenbar ist. Dabei geht es um die Einzelfrage, ob der Betriebsaufgabegewinn als Hinzuverdienst auf die Altersrente oder EM-Rente überhaupt anrechenbar ist.
Der Aufgabegewinn ist Einkommen zur Rente, so hat es das Sozialgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 06.03.2012, S 5 R 106/10, gesehen. In seinem Leitsatz sagt es, dass der Aufgabegewinn aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV ist. Er stellt einen Gewinn nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts dar.
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Der Aufgabegewinn ist Einkommen zur Rente: Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
Hinzuverdienst wird im Rahmen der geltenden Regelungen an die verschiedenen Rentenarten angerechnet. Bei den Altersrenten ist es der § 34 SGB VI. Bei der Erwerbsminderungsrente wird in § 96 a SGB VI geregelt, was alles als Hinzuverdienst anrechenbar ist. Und bei den Hinterbliebenenrenten ist es der § 97 SGB VI. Alle Vorschriften verweisen auf die geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuches Nr. 4. In diesen Vorschriften finden wir die gesetzlichen Vorgaben für die Begriffe Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt. Wissenswertes zum Thema Arbeitseinkommen können Sie hier nachlesen. Interessante Daten und Fakten zum Thema Arbeitsentgelt finden Sie hier.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil die richtige Einordnung die Fragen der Anrechenbarkeit von Hinzuverdienst klärt.
Selbstständige haben in der Regel als Einkommen ihren Gewinn. Dieser wird fast ausschließlich nach steuerlichen Gesichtspunkten ermittelt. Anknüpfend muss eine selbstständige Tätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit Ursprung dieses Gewinnes sein. Dabei werden verschiedene Einkunftsarten unterschieden. Wenn ein Selbstständiger seinen Betrieb aufgibt und seine Tätigkeit einstellt, kann sich steuerrechtlich gesehen für ihn ein Gewinn ergeben. Und dieser Betriebsaufgabegewinn kann dann im Rahmen der jeweils geltenden Freibeträge auf eine Rente nach altem Recht (vor 01.07.2017) oder nach neuem Recht mit einem Freibetrag von 6300€ anzurechnen sein.
Aber nicht alles ist Einkommen bei Selbstständigen
So können Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinserträge) auf eine Rente anrechnungsfrei sein.
Der Aufgabegewinn ist Einkommen zur Rente: Entscheidung des SG Oldenburg
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Überführung des Betriebsvermögens durch Betriebsaufgabe in das Privatvermögen kein Einkommen im Sinne § 15 SGB IV darstellt. Das SG Oldenburg sah es in seiner Entscheidung aus 2012 anders. Grundsätzlich müssen Arbeitseinkommen der Selbstständigen aus dem Gewinn einer selbstständigen Tätigkeit herrühren. Der Gewinn ist nach geltenden Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts zu ermitteln. Das SG Oldenburg sagt, dass der durch die Übernahme des Hauses, in dem eine Pension betrieben wurde, erzielte Aufgabegewinn mit Beendigung der selbstständigen Tätigkeit eine Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit ist.
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Der Aufgabegewinn ist somit Einkommen im Sinne des § 15 SGB IV. Ein Aufgabegewinn sei, so das Gericht, als steuerrechtlicher Gewinn nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu werten. Dabei zitiert das Sozialgericht auch ein Urteil des BSG vom 22.03.2006, Aktenzeichen B 12 KR 8/05 R.
Der Aufgabegewinn ist Einkommen zur Rente: LSG Niedersachsen hob das Urteil auf!
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung durch die Klägerin war größtenteils erfolgreich. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2014, L 2 /12 R 113/12, aber nicht die Frage der rechtlichen Einordnung des Aufgabegewinnes anders bewertet. Sondern die zeitliche Zuordnung des Gewinnes auf die einzelnen Monate bei einer unterjährigen Gewinnermittlung auf die jeweils zu zahlenden Monatsrenten.
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Der Aufgabegewinn ist Einkommen zur Rente
Die beiden Entscheidungen zeigen, wie schwierig die rechtliche Einordnung von Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt als möglicher Hinzuverdienst zur Rente ist. Nicht alles, was man als Rentner dazuverdient ist auch als Einkommen anrechenbar. Eine genaue Prüfung des Sachverhaltes ist daher notwendig. Die versierten Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de übernehmen für Sie die Prüfung und Bewertung, ob Ihr Hinzuverdienst auf Ihre Rente anrechenbar ist.
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