Der Beschäftigungsbegriff im Sozialrecht
Was für die meisten Versicherten in der Rentenversicherung klar und eindeutig ist, sorgt oft in Grenzbereichen des Sozialrechts für erheblichen Streit unter den Beteiligten. Es geht um die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Wir, die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de, beschäftigen uns im Zusammenhang mit Rentenangelegenheiten auch mit den Statusfragen von Menschen mit einer Beschäftigung oder Tätigkeit. Wir haben in unseren Renten-ABC eine extra Rubrik zum Thema der Statusfragen, die wir von Zeit zu Zeit mit interessanten Themen füllen. Für den 16.05.2018 beleuchten wir das Thema rund um den Beschäftigungsbegriff zum § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.4.
Statusprüfung, Was ist das eigentlich und worauf man achten sollte.
Der Beschäftigungsbegriff im Sozialrecht ist immer dann ein Thema, wenn es um die sogenannten Statusfragen geht. Also wer ist abhängig und wer ist selbstständig tätig. Er ist sozusagen die Zuordnung zur Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung, wie die Rentenversicherung, Kranken-und Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Daneben noch die Zuordnung zur Unfallversicherung.
Initiative für Deutschland
zurück in die GKV
- Für Berufstätige, Selbstständige und Rentner
- Erfahrene Rechtsanwälte begleiten Sie!
- ab jetzt unter krankenkasse-wechsel-dich.de
mehr erfahren
Der Beschäftigungsbegriff im Sozialrecht: Allgemeines
Mit Ausnahme der selbstständigen Künstler und Landwirte, sind selbstständig Tätige in der Kranken-und Pflegeversicherung nicht in versicherungspflichtig. Ebenso auch in der Arbeitslosenversicherung!. Nur ein kleiner Kreis von Selbstständigen ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dieser Kreis der Selbstständigen soll nach den Willen der großen Koalition mit einer obligatorischen Pflichtversicherung erweitert werden. Wir werden zu diesem Thema berichten.
Die Tätigkeit eines Selbstständigen bedarf immer der Abgrenzung zu einer abhängigen Beschäftigung.
Diese Kriterien stellt der § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB IV auf.
Der Beschäftigungsbegriff im Sozialrecht: Abgrenzungskriterien
Die Beschäftigung wird als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis definiert.
Der Beschäftigungsbegriff ist weiter gefasst, als der Begriff eines Arbeitsverhältnisses
Somit erfasst der Beschäftigungsbegriff die Fälle, in denen kein Arbeitsverhältnis vorliegt, wie zum Beispiel bei Gesellschafter-Geschäftsführer oder reinen Geschäftsführern einer GmbH.
Die klassischen Abgrenzungskriterien sind nach dem Gesetz (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGb IV):
- Weisungsgebundenheit und die betriebliche Einordnung des Erwerbstätigen.
Beide Begriffe sind nicht mit einander verbunden (kumulativ). Damit werden rechtliche Schwierigkeiten bei der Einordnung von zum Beispiel Geschäftsführern einer GmbH vermieden, die Dienste höherer Art erbringen, so dass das Weisungsrecht sehr eingeschränkt sein kann.
Der Auftraggeber muss daher- oder besser er sollte es im Zweifel im tun, prüfen, ob sein Auftragnehmer bei ihm nicht abhängig beschäftigt ist. Daher ist ihm, um unangenehme finanzielle Folgen zu vermeiden, zu raten, innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn seines Auftragnehmers ein Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV einzuleiten.
Sie fragen - der Rentenberater antwortet
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Dadurch vermeidet er die Nachforderungen von Beiträgen und eine Menge Unannehmlichkeiten mit der Clearingstelle der DRV. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt ist, oder Ehegatten oder Abkömmlinge bei sich beschäftigt, ist zur Statusprüfung nach § 7 a Absatz 1 Satz 2 SGB IV verpflichtet.
Der Beschäftigungsbegriff im Sozialrecht: Dienst-und Werkvertrag
Der Arbeitnehmer und der freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer unterscheiden sich im wesentlichen untereinander durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Arbeitnehmer ist, wer persönlich und weisungsgebunden seine vertraglich geschuldete Tätigkeit für den Arbeitgeber in dessen Arbeitsorganisation erbringt. Der Arbeitnehmer unterliegt nicht nur dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, welches Inhalt, Zeit, Dauer, Ort und Durchführung der Tätigkeit betrifft. Es kann sich auch durch andere Vertragsgestaltungen ergeben, die die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränken.
Viele Arten der Erbringung der Tätigkeiten überschneiden sich. Sie können durch Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer oder durch Werkvertragsnehmer erbracht werden. Manche Tätigkeiten können nur durch Arbeitnehmer erbracht werden. Auch aus der Art und Organisation der eigenen Tätigkeit kann auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Erbringung der Leistung und nicht der gewünschte Erfolg der Leistung.
Unklarheiten beseitigen, rechtssichere Informationen erhalten
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
Selbstständig ist die Person, die:
- die unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat,
- das unternehmerische Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnimmt und Eigenwerbung betreibt.
Unternehmerisches Handeln liegt vor, wenn Leistungen auf eigenen Namen und eigener Rechnung erbracht werden. Dagegen eine abhängige Beschäftigung, wenn der Beschäftigte im Auftrag des Arbeitgebers handelt.
Kriterien der selbstständigen Tätigkeit sind die Entscheidungsfreiheit über die:
- Die eigenen Verkaufspreise oder Einkaufspreise,
- Den Bezug der notwendigen Waren und Dienstleistungen,
- Beschäftigung von eigenen Personal,
- Der Einsatz von Maschinen und Kapital,
- Bestimmung der Zahlungsmodalitäten für die Kunden, Einräumung von Rabatten, Skontoziehung, Barzahlung usw.,
- Kundengewinnungsmaßnahmen und die Eigenwerbung.
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Der Beschäftigungsbegriff im Sozialrecht: Fazit
Der Leitfaden für den Unterschied zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständige Tätigkeit gibt uns der Beschäftigungsbegriff. Für die Feststellung beider Beschäftigungsarten ist eine genaue Zusammenschau aller Umstände und Tatsachen notwendig. Vor allem im Bereich der Existenzgründen und Werkvertragsnehmer gibt es immer wieder große Unsicherheiten, ob eine versicherungsrechtliche Beschäftigung vorliegt und Beiträge zur SV abzuführen sind. Daher kann sich eine fundierte Beratung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater und Rechtsanwälte lohnen und sich somit eine Menge unnötigen Ärger vom Halse schaffen.
Meine Rente? Mein Rentenberater!
- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen