Der neue Midijob 2019
Im neuen Rentenpaket 2019 ist auch eine Verbesserung für die sogenannte Gleitzone oder Midijob geplant. Neben den regulären Arbeitsverhältnissen kennt das Gesetz den Minijob und den Midijob. Für beide letzteren werden je nach Lage unterschiedliche Rentenbeiträge zur Rentenkasse monatlich fällig. Beim Midijob soll jetzt der Bereich der günstigeren Beiträge zur Rentenversicherungspflicht für den Arbeitnehmer von 850 Euro auf 1.300€ ausgedehnt werden. Wir klären auf, was hinter den geplanten Regelungen steht.
Der neue Midijob 2019 wirft seine Schatten voraus. Die geplanten Regelungen im Koalitionsvertrag waren noch nicht ganz nachvollziehbar. Jetzt hat der Gesetzgeber einen Gesetzesentwurf zum Rentenpaket 2019 vorgelegt (sperriger Name: Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung -RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz).
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Der neue Midijob 2019: Was ist der Midijob?
Der Midijob wird in Deutschland noch bis zum 31.12.2018 als Gleitzonenfall bezeichnet. Es ist ein Beschäftigungsverhältnis bei der Arbeitnehmer zwischen 450,01 und 850 Euro verdient. Innerhalb dieser sogenannten Gleitzone ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Bruttoeinkommen abhängig. Der Arbeitgeberanteil ist ein prozentualer Festbetrag. Hintergrund dieser Regelung war, dass es für den Arbeitnehmer einfacher sein sollte, aus einem versicherungsfreien Minijob in ein reguläres Arbeitsverhältnis zu kommen. Er soll nicht mit hohen SV-Beiträgen belastet werden, so die Gesetzesintensionen.
Es werden Beiträge für die gesamte SV fällig. Die Berechnung des gesamten Beitrags, des reduzierten Arbeitnehmeranteils aus dem gesamten Beitrag und der Arbeitgeberanteil wird nach der Formel aus dem § 163 Absatz 10 SGB VI (dort abrufbar hinterlegt) berechnet.
Der Arbeitnehmer zahlt einen reduzierten Anteil an den SV-Beiträgen, der Arbeitgeber immer den vollen Anteil.
Das Bemessungsentgelt für die Beiträge des Arbeitnehmers ist in der Gleitzone niedriger als das reale vereinbarte Bruttoentgelt. Die Unterschiede ergeben sich aus der Berechnungsformel für die Beiträge aus der Gleitzone nach § 163 Absatz 10 SGB VI.
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Der neue Midijob 2019: Änderungen zum 01.01.2019
Der Gesetzgeber hat die Änderungen im Gesetzesentwurf nicht einfach beantwortet. Aus der Gleitzone wird begrifflich ab dem 01.01.2019 der Übergangsbereich. Dieser wird erweitert von 850 € auf 1.300 €. Das Optionsrecht, der Verzicht auf die Gleitzonenregelung für Arbeitnehmer in § 163 Absatz 10 Satz 6 und 7 SGB VI, entfällt. Wer im Übergangsbereich Arbeitsentgelt hat, wird als Arbeitnehmer auch so verbeitragt.
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Die Beiträge zur Rente werden aus dem verdienten Einkommen berechnet. Die Formel des § 163 Absatz 10 SGB VI bleibt erhalten. Der monatliche Arbeitnehmeranteil steigt bis zum Schlusspunkt im Übergangsbereich konkav an. Der Arbeitgeber ist verpflichtet nicht nur das erzielte Einkommen zu melden, er muss auch in der Neuregelung des § 28 a SGB IV (neue Fassung 2019) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt melden. Denn durch die Neuregelung der Midijobs 2019 soll der Arbeitnehmer rentenrechtlich für eine spätere Rente keine Nachteile erleiden. Durch die Regelung wird gewährleistet, dass zusätzlich das höhere Arbeitsentgelt gemeldet wird, dass der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird. Somit wird durch den Gesetzgeber gewährleistet, dass der Arbeitnehmer in der Gleitzone keine rentenrechtlichen Verluste hat.
Der neue Midijob 2019: Beitragsausfälle ab 2019
Durch die Neuregelung im Midijobbereich entstehen der Deutschen Rentenversicherung Beitragsausfälle von 200 bis 400 Millionen Euro im Jahr. Dieses Geld fehlt der Rentenversicherung effektiv in seinem Haushalt.
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Der neue Midijob 2019: Doppelter Gewinn
Der Arbeitnehmer in der neuen Übergangsregelung ab 2019 (so heißt der neue Begriff für die Gleitzone) soll nach dem Willen von Hubertus Heil im Gesetzesentwurf gleich doppelt profitieren. Er muss durch die Ausweitung des Übergangsbereiches von 850 Euro auf 1300 Euro weniger Sozialbeiträge zahlen. Und er soll- und dies ist neu- rentenrechtlich dadurch keine niedrigeren Rentenansprüche mehr haben, als in der bisherigen Regelung vorgesehen. Heißt die verringerten Rentenbeiträge führen nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Nicht nur das Entgelt aus dem die reduzierten Arbeitnehmeranteile berechnet werden, wird gemeldet, sondern auch das volle beitragspflichtige Entgelt in dem Übergangsbereich. Aus dem höheren Entgelt werden die Rentenpunkte berechnet, obwohl der Arbeitnehmer hierfür keine Beiträge gezahlt hat. Auf große Erhöhungen seiner Rente sollte sich der Midijobber mit der Neuregelung zur Gleitzone ab 2019 aber nicht einstellen.
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