Die gesetzliche Pflege und der Pflegebeitrag ist im SGB 11 gesetzlich geregelt. Er gilt auch im Bereich der privaten Krankenversicherung, die jedem Versicherten zusätzlich eine private Pflegeversicherung anbieten müssen.
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Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 in Deutschland eingeführt. Damit wurde auch die Beitragspflicht zur Pflege mit dem Pflegebeitrag eingeführt. Sie ist in den §§ 54 bis 60 des 11. Buches des Sozialgesetzbuches geregelt. Insbesondere § 58 SGB XI regelt die Beitragstragung von versicherungspflichtig Beschäftigten. In § 59 SGB XI findet sich die Regelung, dass die Pflegebeiträge von Beziehern einer gesetzlichen Rente nach dem SGB VI allein zu tragen sind. Auch freiwillig gesetzlich Krankenversicherte müssen ihren Pflegebeitrag allein tragen. In § 58 Absatz 3 SGB XI findet sich die Regelung zur Beitragstragung, wie sie aussschließlich im Bundesland Sachsen vorgenommen wird.
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Die gesetzlich Versicherten versichern das Pflegerisiko bei einer gesetzlichen Pflegekasse, die der Krankenversicherung im Leistungsfall folgt.
Da die Pflegepflichtversicherung keine Vollversicherung ist, benötigt man für die vollständige Absicherung eine private Pflege-Zusatzversicherung.
Bei Bedürftigkeit tritt die bedarfsorientiere ergänzende Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ ein.
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung stieg anläßlich der Auflage des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zum 01.01. 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55%. Des Weiteren gibt es seit 01.01.2015 eine, für die Sozialgesetzgebung interessante Sonderregelung, bei der Kinderlose einen höheren Pflegebeitrag von 2,8% zahlen. Dies beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Menschen ihr 23.Lebensjahr vollendet haben. Bei Nachweis der Elterneigenschaft wird der Pflegebeitrag auf 2,55% angepaßt. Ab 2019 wird der Pflegebeitrag um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Die Pflegebeiträge werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen getragen. Rentenempfänger müssen seit April 2014 den vollen Pflegebeitragssatz zahlen (früher 50%).
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Autor des Beitrages
Frank Weise berät bei rentenbescheid24 in Sachen medizinischer Fragen. Neben seinen Hochschuldiplomen ist er zusätzlich ausgebildeter Heilpratiker und weiß aus eigener Erfahrung, dass die Kombination aus herkömmlicher und alternativer Medizin zumeist der goldene Mittelweg ist.