Der Pflegebeitrag

Der Begriff des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflege

Die fünfte und jüngste Säule der Sozialversicherung besteht neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seit ihrer Einführung 1995. In unserem Renten-ABC erläutern wir kurz den Begriff des Pflegebeitrages.

Die gesetzliche Pflege und der Pflegebeitrag ist im SGB 11 gesetzlich geregelt. Er gilt auch im Bereich der privaten Krankenversicherung, die jedem Versicherten zusätzlich eine private Pflegeversicherung anbieten müssen.


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Der Pflegebeitrag- Entstehung der Beitragspflicht

Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 in Deutschland eingeführt. Damit wurde auch die Beitragspflicht zur Pflege mit dem Pflegebeitrag eingeführt. Sie ist in den §§ 54 bis 60 des 11. Buches des Sozialgesetzbuches geregelt. Insbesondere § 58 SGB XI regelt die Beitragstragung von versicherungspflichtig Beschäftigten. In § 59 SGB XI findet sich die Regelung, dass die Pflegebeiträge von Beziehern einer gesetzlichen Rente nach dem SGB VI allein zu tragen sind. Auch freiwillig gesetzlich Krankenversicherte müssen ihren Pflegebeitrag allein tragen. In § 58 Absatz 3 SGB XI findet sich die Regelung  zur Beitragstragung, wie sie aussschließlich im Bundesland Sachsen vorgenommen wird.


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Der Pflegebeitrag- Allgemeines

Die gesetzlich Versicherten versichern das Pflegerisiko bei einer gesetzlichen Pflegekasse, die der Krankenversicherung im Leistungsfall folgt.

Da die Pflegepflichtversicherung keine Vollversicherung ist, benötigt man für die vollständige Absicherung eine private Pflege-Zusatzversicherung.

Bei Bedürftigkeit tritt die bedarfsorientiere ergänzende Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ ein.

Der Pflegebeitrag- der Beitragssatz

Der Beitragssatz der Pflegeversicherung stieg anläßlich der Auflage des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zum 01.01. 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55%. Des Weiteren gibt es seit 01.01.2015  eine, für die Sozialgesetzgebung interessante Sonderregelung, bei der Kinderlose einen höheren Pflegebeitrag von 2,8% zahlen. Dies beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Menschen ihr 23.Lebensjahr vollendet haben. Bei Nachweis der Elterneigenschaft wird der Pflegebeitrag auf 2,55% angepaßt. Ab 2019 wird der Pflegebeitrag um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Die Pflegebeiträge werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen getragen. Rentenempfänger müssen seit April 2014 den vollen Pflegebeitragssatz zahlen (früher 50%).


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Der Pflegebeitrag steigt und steigt

Die Kosten der Pflege steigen und steigen. Für die privaten Kranken­versicherung ist ein Anstieg des Pflegebeitrages im Jahr 2019 um 30 Prozent geplant. Neben den Preisanstiegen in der Kranken­voll­versicherung, die nächste Preisrunde. Aber in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden die Beiträge zur Pflege­versicherung zukünftig auch weiter steigen! Dies ist wegen der allgemeinen Alters­demografie schon fast ein Gesetz!


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Porträt des Gutachters für medizinische Angelegenheiten Frank Weise

Autor des Beitrages

Frank Weise

Frank Weise berät bei rentenbescheid24 in Sachen medizinischer Fragen. Neben seinen Hochschuldiplomen ist er zusätzlich ausgebildeter Heilpratiker und weiß aus eigener Erfahrung, dass die Kombination aus herkömmlicher und alternativer Medizin zumeist der goldene Mittelweg ist.


Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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