Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine gesetzlich geregelte Altersrente. Sie dient unter anderem zum Ausgleich für die durch die Schwerbehinderung eingetretenen Nachteile im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Menschen.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen dient dem sogenannten Nachteilsausgleich.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen:Voraussetzung
Versicherte haben nach § 37 SGB VI Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Sonderregelungen zu einem früheren Renteneintritt in diese Altersrente finden sich in § 236a SGB VI.
Diese Regelung ist eine Übergangsregelung die im Zuge der Änderungen der Altersgrenzenanpassung wegen der Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr im Jahr 2006-2007 beschlossen worden sind.
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Grad der Behinderung von 50 bei Beginn der Rente
Als Sondervoraussetzungen ist vorgesehen, dass der Versicherte bei Beginn der Rente den Mindestgrad der Behinderung von 50 nachweisen muss.
Ein Grad der Behinderung von 40 reicht nicht aus. Erst ab einem Grad der Behinderung von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung. Davor spricht man von einer Behinderung. Geregelt ist die Schwerbehinderung in § 2 Absatz 2 SGB IX. Die Feststellung der Behinderung oder Schwerbehinderung erfolgt nach § 152 SGB IX auf Antrag des Betroffenen.
Bei Beginn der Rente meint, das Versicherte bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind, § 2 Absatz 2 SGB IX. Die Voraussetzung „Bei Beginn der Rente“ ist erfüllt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft am Tag des Rentenbeginns vorliegt. Liegt die Schwerbehinderung an einem 1. des Kalendermonats vor, so kann die Rente genau an diesem Tag beginnen, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Rente vorliegen (Wartezeit und Lebensalter).
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Fällt die Schwerbehinderung nach Beginn der Altersrente weg, so hat dies keine Auswirkungen auf die zuerkannte Altersrente.
Rückwirkende Bewilligung der Schwerbehinderung
Manchmal kann es passieren, dass der Versicherte durch das Versorgungsamt erst Monate nach Antrag die Zuerkennung einer Schwerbehinderung bestätigt bekommt. Grundsätzlich zählt der Tag der Antragstellung als Feststellungsbeginn für die Schwerbehinderung. Dann kann es sein, dass zum Beginn der Altersrente für schwerbehinderten Menschen die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt wurde, aber in einem laufenden Verfahren ist.
Die Schwerbehinderung liegt in der Regel vom Tag des Antragseinganges bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle vor. Dieser Tag ist identisch mit dem Datum der Gültigkeit auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises, § 6 Absatz 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.
Richarda ist am 15.10.1956 geboren, hat 35 Jahre Wartezeit im Versicherungskonto stehen. Auf Grund einer Erkrankung stellte sie am 01.04.2019 einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 bei ihren zuständigen Versorgungsamt.
Sie stellt am 01.05.2019 einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung mit dem Hinweis auf das laufende Verfahren wegen der Schwerbehinderung, auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 01.08.2019. Zu diesem Zeitpunkt kann sie diese Rente abschlagsfrei erhalten.
Am 30.08.2019 stellt der Versorgungsträger die Schwerbehinderteneigenschaft antragsgemäß fest.
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Richarda kann obwohl bei Beginn der Rente zum 01.08.2019 die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt war, dennoch zum 01.08.2019 diese Rente in Anspruch nehmen.
Die Schwerbehinderteneigenschaft für Richarda beginnt am 01.04.2019. Somit lagen bei rückwirkender Feststellung durch das Versorgungsamt die Voraussetzungen für die Altersrente bei Beginn der Rente vor!
Schwerbehinderteneigenschaft entsteht kraft Gesetzes
Die Schwerbehinderteneigenschaft entsteht kraft Gesetzes zu dem Zeitpunkt, zu dem ein GdB von mindestens 50 vorliegt. Auf eine formelle Anerkennung des GdB durch eine Behörde kommt es nicht an! Die Eigenschaft der Schwerbehinderung besteht solange, bis ein Aufhebungsbescheid die Schwerbehinderung bindend aufgehoben hat! Wird gegen den Aufhebungsbescheid Widerspruch eingelegt, bleibt die Schwerbehinderung durch den Rechtsbehelf bestehen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente „als schwerbehinderter Mensch anerkannt“ nach § 236a SGB VI bleibt auch bestehen. Daneben kann auch bei einer bindenden Aufhebung einer Schwerbehinderung dennoch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestehen bleiben.
Schonfrist 3 Monate
Hat sich der GdB von 50 verringert, besteht für eine Übergangszeit ( Schonfrist oder Schutzfrist genannt) die Schwerbehinderteneigenschaft weiter. So hat es auch des Bundessozialgerichts in einem Urteil vom 11. Mai 2011, B 5 R 56/10 R entschieden. Die Schonfrist endet am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Aufhebungsbescheides.
Richarda ist am 08.09.1955 geboren. Sie vollendet am 07.09.2018 das 63. Lebensjahr. Vertrauensschutz liegt für Richarda nicht vor. Mit Bescheid vom 20.10.2013 wurde für sie zum 20.07.2013 eine Schwerbehinderung festgestellt.
Die Wartezeit von 35 Jahren ist erfüllt. Richarda stellte am 06.06.2018 einen Antrag auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Beginn zum 01.01.2019.
Das Versorgungsamt minderte mit Bescheid vom 03.07.2018 den GdB 50 zum 01.06.2018 auf den GdB von 30.
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Richarda legte gegen den Abänderungsbescheid fristgerecht Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchbescheid vom 15.10.2018 abgelehnt. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheides erfolgte durch Richarda nicht.
Hat Richarda Anspruch auf die beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen?
Lösung!
Ja! Richarda kann zum 01.01.2019 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen.
Zwar hat der Versorgungsträger den Grad der Behinderung mit Bescheid zum 01.06.2018 herabgesenkt. Gegen diesen Bescheid legte sie aber rechtzeitig Widerspruch ein. Der ablehnende Widerspruchbescheid kam am 15.10.2018 zu Richarda. Somit beginnt für Richarda die Schonfrist des neuen § 199 SGB IX am 01.12.2018 bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, also bis zum 29.02.2019 zu laufen. In dieser Schonfrist behält Richarda ihre Schwerbehinderten-eigenschaft. Denn § 199 stellt auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit ab. Unanfechtbar wurde der Bescheid des Versorgungsamtes am 15.11.2018. Richarda hätte bis zu diesem Tag noch Klage einreichen können.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Nachweis der Schwerbehinderung
Als Nachweis für die Schwerbehinderung reichen aus:
- der nach § 152 Absatz 5 ausgestellte Schwerbehindertenausweis, dieser ist in der Regel befristet auf 5 Jahre ausgestellt, seit 2013 gibt es den Ausweis als Plastikkarte in Format einer Bankkarte,
- Ist der Versicherte nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, so kann er bei der Deutschen Rentenversicherung den Feststellungsbescheid oder eine aktuelle Bescheinigung des Versorgungsamtes oder der Berufsgenossenschaft über das Bestehen des Schwerbehinderung als Nachweis vorlegen.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Wartezeit
Für die Wartezeit zählen 35 Jahre als Mindestwartezeit.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Welche Zeiten zählen zur Wartezeit dazu?
Es wird bei den Wartezeiten für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf die Darstellungen der Wartezeiten für die Altersrente für langjährig Versicherte verwiesen. Hier zum Nachlesen!
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen:Frühestmöglicher Beginn der Rente
Nach den gesetzgeberischen Vorstellungen ist wie Eingangs unter Punkt 6.1. erwähnt, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich ist. Bezogen auf den regulären Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres wären dies genau 36 Kalendermonate vorzeitiger Rentenbeginn.
Hierfür würde der Versicherte einen Abschlag von 10,8% erhalten (36 Kalendermonate x 0,3). Da aber der Gesetzgeber ab 2012 das Regelrentenalter von 65 Jahre auf 67 Jahre heraufgesetzt hat, gibt es wie bei der Regelaltersrente oder der Altersrente für langjährig Versicherte für bestimmte Geburtsjahrgänge Übergangsregelungen, die einen anderen Rentenbeginn möglich machen.
§ 236 a SGB VI bestimmt hier verschiedene Varianten des frühestmöglichen Rentenbeginns.
In der Grundregel sagt § 236 a SGB VI:
Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben und bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderten Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Für diesen Fall war die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
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Dies gilt aber nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind.
Für Versicherte die nach dem 31.12.1951 geboren sind, werden die Altersgrenzen von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nach einer Tabelle des § 236a SGB VI angehoben.
Die speziellen Vertrauensschutztatbestände, die diese Anhebung unter Umständen wiederrum zu Gunsten des Versicherten aufgehoben haben, gelten für die Geburtsjahrgänge von Versicherten nach dem 31.12.1954 nicht mehr. Deshalb wird in diesem Ratgeber auf diese besonderen Ausnahmetatbestände nicht mehr eingegangen, weil die Geburtsjahrgänge vor 1955 diese Altersrente meist schon in Anspruch genommen haben.
Für 2019 werden die Geburtsjahrgänge 1955 und 1956 in diese Rente gehen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Wer 1955 geboren ist, kann regulär in die Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres und 9 Kalendermonate gehen. Der vorzeitige Rentenbeginn wäre mit 60 Jahren und 9 Kalendermonaten möglich.
Für die Geburtsjahrgänge 1956 sind es schon 63 Jahre und 10 Kalendermonate und der frühestmöglicher Beginn bei 60 Jahren und 10 Kalendermonaten.
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Wer 1964 geboren ist, kann erst regulär in diese Altersrente mit 65 Jahren gehen. Frühestmöglicher vorzeitiger Beginn wäre dann das 62. Lebensjahr, so wie es in der Grundregel des § 37 SGB VI geschrieben steht.
Fazit!
Die Regelungen und Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind kompliziert und komplex. Oftmals stehen die Versicherten vor der Frage, beantrage ich die Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente. Dabei geht es um die Feststellung, welche der beiden Renten höher ist. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de berechnen Ihre Renten und beantworten Ihre Fragen zur Altersrente!
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