Die Bergmannsprämie
Zusätzliche Belohnung der Werktätigen im Bergbau
Das Sächsische Landessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 16. Januar 2018 die Bergmannsprämie für die Rente eines Versicherten anerkannt.
In der ehemaligen DDR waren der Bergbau und die bergbauverarbeitenden Betriebe von entscheidender Bedeutung für die Wirtschaft und die Lebensverhältnisse in der ehemaligen DDR. Es war der Industriesektor, der nach dem 2. Weltkrieg sofort wieder zum Laufen gebracht wurde.
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Gleichzeitig wurden Verordnungen erlassen, die die Lebensverhältnisse der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals verbessern sollten. Eine solche Verordnung war der Bergbau-VO vom 10. August 1950. Diese ist nachzulesen im DDR-Gesetzblatt Nr. 91 S.832. Fortführend gab es dann verschiedene Änderungen und Fassungen. So wurde nach § 1 der 5. Bergbau-VO vom 9. April 1964 ( DDR-GBL. II Nr. 43 S. 313) für die vorgenannten Berufe eine zusätzliche Belohnung für die ununterbrochene Beschäftigung gesetzlich verankert. Diese zusätzliche Belohnung war daran gebunden, dass eine Tätigkeit in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetrieben erfolgte. Die Bergmannsprämie war die sogenannte zusätzliche Belohnung.
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Bergbaubetriebe im Sinne der vorgenannten Verordnung waren:
Die zusätzliche Belohnung betrug für Beschäftigte unter Tage nach einem Jahr vier Prozent, bei 2 Jahren 8 Prozent, nach fünfjähriger Beschäftigungszeit 12 Prozent und nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 16 Prozent des jährlichen Bruttoverdienstes.
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Bei Beschäftigten über Tage betrug die Bergmannsprämie für die Rente im Bergbau bei 2-Jähriger Beschäftigungszeit 5 Prozent, bei fünfjähriger Beschäftigung 8 Prozent und nach zwölfjähriger Beschäftigungsdauer 10 Prozent des jährlichen Bruttoverdienstes.
Es gab auch anteilige Berechnungen der Bergmannsprämie für bestimmte Fälle des Ausscheidens aus dem Bergbaubetrieb. Die zusätzliche Belohnung wurde in der DDR beim Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters nach der Verordnung der Ehrentage für Werktätige in weiteren Bereichen der Volkswirtschaft jährlich am ersten Sonntag des Monats Juli gezahlt.
Es gab auch Kürzungstatbestände, wie jede unentschuldigte Fehlschicht. Die ununterbrochene Beschäftigung wurde seit dem 01. Januar 1949 vom Tag der Arbeitsaufnahme an gerechnet. Die zusätzliche Belohnung war in der DDR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, § 3 Absatz 17 Satz 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. VO 1964. Daneben war der § 3 Bergbau-VO als Anlage 3 Bestandteil des Rahmenkollektivertrages über die Arbeits-und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie (RKV Kohle) vom 1. und 27. Februar 1967.
Der Anwendungsbereich der Ansprüche für die Feststellung der zusätzlichen Arbeitsentgelte aus der zusätzlichen Entlohnung der Bergleute haben nur diejenigen Versicherten, die gleichzeitig neben den „normalen Rentenansprüchen“ aus SVA- und oder FZR-pflichtigen Einkommen, noch Ansprüche auf eine Intelligenzrente aus der Zusatzversorgungssystem der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz haben. Für einfache Arbeiter aus dem Bergbau, die erst nach der Wende in die Rente gegangen sind, ist auch diesem „Topf“ in der Regel nichts zu holen.
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