Die Betriebsprüfung zur Rente
Viele Unternehmer kennen es. Alle Jahre wieder überprüft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der obligatorischen Betriebsprüfung, ob alle Beiträge zur Sozialversicherung ordentlich gezahlt worden sind. Daneben auch den Status einzelner im Betrieb beschäftigter Personen oder beauftragter Unternehmen. Wissenswertes zum Thema der Statusprüfung können Sie hier nachlesen!
Die Betriebsprüfung zur Rente ist ein Minenfeld für viele Unternehmer. Oft drohen hohe Beitragsforderungen bis hin zu Strafverfahren! Wir klären auf, was sich hinter einer Betriebsprüfung verbirgt.
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Die Betriebsprüfung zur Rente: Warum eine Betriebsprüfung?
Die gesetzliche Grundlage für die Betriebsprüfung steht im § 28p SGB IV. Ergänzend finden sich in der BVV rechtliche Regelungen, wie eine Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung durchzuführen ist. Die Betriebsprüfung soll die Richtigkeit und die richtige Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung feststellen. Somit auch die Meldepflichten des Arbeitgebers und die Sicherung der Finanzlage der einzelnen Versicherungszweige in der Sozialversicherung. Diese sind:
- Die Rentenversicherung
- Die Arbeitslosenversicherung
- Die gesetzliche Krankenversicherung
- Die Pflegeversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung erhebt ihre Beiträge in eigener Zuständigkeit.
Hörbotschaft zum Artikel
– Die Betriebsprüfung: Tücken und ungeahnte Folgen! –
Die Deutsche Rentenversicherung prüft vor allem die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der eingegangenen Meldungen.
Sie findet mindestens aller 4 Jahre statt.
Die Betriebsprüfung zur Rente: Das Verfahren zur Betriebsprüfung
Das Verfahren zur Betriebsprüfung findet sich in § 28 p SGB IV und in den §§ 7 fortfolgende der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozial-versicherungbeitrages (kurz BVV).
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Die Prüfung erfolgt nach einer Ankündigung durch den Versicherungsträger. Sie soll mindestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. Die Prüfergebnisse sind dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung soll innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Prüfung durch den Arbeitgeber nachweislich zugehen.
Die Betriebsprüfung zur Rente: Die Bescheide?
Die Deutsche Rentenversicherung erlässt nach der Betriebsprüfung Beitragsbescheide bzw. Prüfbescheide. Dabei werden die Versicherungspflicht und die zu zahlenden Beiträge festgestellt. Die Beiträge erfassen die Kranken-,Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Die Betriebsprüfung zur Rente: Säumniszuschläge
Oft werden in Betriebsprüfungen festgestellt, dass Beiträge nachzuentrichten sind.
Dies deshalb, weil die Deutsche Rentenversicherung feststellt, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens entgegen der Auffassung des Arbeitgebers ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis nach § 7 Absatz 1 SGB IV ausübt. Oder sogar scheinselbständig ist.
Gerne geprüft werden:
- Werkverträge, als echte oder Scheinwerkverträge, um Umgehungstatbestände aufzudecken ( Vorsicht illegale Beschäftigung),
- Geschäftsführeranstellungen bei GmbH,
- mitarbeitende Familienangehörige,
- Subunternehmen,
- Wachschutzunternehmen,
- Speditionen, selbstständige LKW-Fahrer,
- Selbstständige Handelsvertreter, die nur für ein Unternehmen arbeiten, wie gebundene Versicherungsvertreter,
- sehr oft auch Kameraleute, selbstständige Mitarbeiter von großen Deutschen Rundfunkanstalten und vieles mehr!
4 Jahre rückwirkend!
Wenn die Deutsche Rentenversicherung für den Prüfzeitraum rückwirkend 4 Jahre schon einmal einen Betriebsprüfungsbescheid nach § 28p SGB IV erlassen hat, muss dieser Bescheid nach § 45 Sozialgesetzbuch Nr. 10 aufgehoben werden, wenn für den entsprechenden Zeitraum ein neuer Bescheid erlassen wird und eventuell Beitragsforderungen erhoben werden.
Säumniszuschläge werden für jeden angefangegen Monat der Säumnis von 1 % des rückständigen Beitrages erhoben. Dies macht im Jahr 12 % aus, § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Beitragsschuldner müssen dann keine Säumniszuschläge zahlen, wenn sie unverschuldet keine Kenntnis von der Versicherungspflicht hatten.
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Die Betriebsprüfung zur Rente: Die Risiken des Arbeitgebers/ Auftragsgebers
Vor allem bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen kann es sehr schnell sehr teuer werden. Das finanzielle Risiko kann locker mal in die zehntausende Euro für einen Mitarbeiter gehen. Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen werden die SV-Beiträge rückwirkend für 4 Jahre erhoben. Bei der Lohnsteuer kann es noch länger zurückgehen.
Es gilt nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. IV das Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Davon wird dann der Bruttolohn berechnet. Daraus errechnen sich dann die abzuführenden Beiträge zur SV. Wenn ein Auftragnehmer monatlich ein Netto von 3.000 € erhalten hat, so ergibt dies für den Arbeitgeber ein Bruttolohn von ca. 5.169,28 €.
Aus diesem Brutto muss er dann folgende Beiträge abführen ohne U1 / U 2 gerechnet:
- Rentenversicherung 18,7 Prozent bis zum 31.12.2017 = 966,66€
- Arbeitslosenversicherung 3 % = 155,08€
- Krankenversicherung mit Zusatzbeitrag 15,7 % = 635,10€
- Pflegeversicherung mit 2,8% = 110,92€
- Summe aus allen zusammen pro Monat = 1.868,09€
Für einen Monat illegaler Beschäftigung muss der Unternehmer bei einem vereinbarten Nettolohn von 3000€ nochmals 1.868,09 € an die Gesamteinzugsstelle zahlen. Bei einer Feststellung von 4 Jahren macht dies bezogen auf 2017 = 89.668,32 € an rückständigen Beiträgen aus. Nicht eingerechnet sind die noch zu zahlenden Lohnsteuern. Dann kann sich jeder vorstellen, dass hier Forderungen von über 100.000€ zustande kommen.
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Die Betriebsprüfung zur Rente: Verjährung von Ansprüchen
Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei Beitragsvorenthaltung auf Grund von Vorsatz gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist, § 25 SGB IV. Vorsatz wird durch die Rentenversicherung sehr oft unterstellt. Argument ist immer wieder zu hören, der Auftraggeber oder Arbeitgeber hätte ja eine Statusprüfung beantragen können, um die Fragen der SV-Pflichtigkeit abzuklären.
Die Betriebsprüfung zur Rente: Widerspruch und Klage
Gegen einen Betriebsprüfungsbescheid kann der Arbeitgeber Widerspruch und gegebenenfalls Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Er muss damit rechnen, dass das Verfahren vor dem Gericht nicht gerichtskostenfrei ist. Daneben haben Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Das heisst, die geforderten Beiträge sind zu zahlen, trotz Widerspruch.
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In solchen Fällen empfiehlt es sich, dass in einem gesonderten Verfahren nach dem § 86 b Sozialgerichtsgesetz ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eingeleitet wird. Immer dann notwendig und auch eventuell erfolgsversprechend, wenn durch eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Insolvenz des Unternehmens droht.
Fazit!
Die Betriebsprüfung zur Rente kann ungeahnte Folgen haben. Daher sollten die Unternehmen und Arbeitgeber nicht unvorbereitet dort hineingehen. Oft empfiehlt es sich auch, vorbeugend selbst einen zweifelhaften Status prüfen zu lassen. Bei illegaler Beschäftigung drohen auch noch Strafverfahren wegen § 266 StGB. Wir empfehlen vor solchen Maßnahmen, dass Sie sich Rat und Hilfe externer Spezialisten, wie Fachanwälten für Sozialrecht oder Rentenberatern holen.
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.