Die Halbwaisenrente
Kinder, die ihre Eltern oder einen Elternteil durch Tod verlieren, müssen finanziell abgesichert sein. Die Waisenrente ist eine Rente wegen Todes. Sie wird auch als Hinterbliebenenrente bezeichnet. Das gesetzliche Rentenrecht erfasst in § 48 Sozialgesetzbuch Nr. 6 die Waisenrente als generelle Hinterbliebenenrente der Kinder. Dabei zählt das Gesetz zuerst die Halbwaisenrente und dann die Vollwaisenrente auf. Wir klären auf, was sich hinter der Halbwaisenrente verbirgt.
Die Halbwaisenrente ist eine gesetzliche Rente wegen Todes aus dem System der Versichertenrenten. Sie leitet sich aus dem Gedanken ab, dass der verstorbene Elternteil zu seinem Lebzeiten gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig gewesen ist. Deshalb hat die Waisenrente eine Unterhaltsersatzfunktion gegenüber dem überlebenden Kind. Die Halbwaisenrente gibt es für den Fall, dass ein Elternteil, dem das Kind zuzuordnen ist, verstorben ist. Sind beide Eltern verstorben, so gibt die Vollwaisenrente.
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Die Halbwaisenrente: Welche gesetzlichen Halbwaisenrenten gibt es?
Nicht nur aus der allgemeinen Rentenversicherung kann es eine Halbwaisenrente geben, sondern noch aus anderen gesetzlichen Renten:
- Halbwaisenrente aus der Unfallversicherung, § 67 Sozialgesetzbuch Nr. 7,
- Halbwaisenrente aus dem Bundesversorgungsgesetz, § 38 BVG,
- Halbwaisenrente aus dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, § 15 ALG der auf § 48 Sozialgesetzbuch Nr. 6 verweist,
- Waisengeld für Kinder von verstorbenen Beamten unter den Voraussetzungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, hier §§ 23, 4 BamtenVG.
Die Halbwaisenrente: Wer hat Anspruch auf die Rente?
Der Anspruch aus den unterschiedlichen Gesetzen ist unterschiedlich geregelt. Nach der allgemeinen Rentenversicherung haben Anspruch auf Halbwaisenrente folgende Personen:
- leibliche Kinder des verstorbenen Elternteils,
- angenommene Kinder (Aufgepasst! Bei Annahme minderjähriger Kinder erlischt deren Recht auf Waisenrente gegenüber dem leiblichen Eltern, bei Adoption volljähriger Kinder ist dies in der Regel nicht der Fall),
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen wurden,
- Enkelkinder und Geschwisterkinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen wurden oder von ihm überwiegend unterhalten worden,
- Im Beamtenversorgungsgesetz erhalten angenommene Kinder (Adoptierte Kinder) kein Waisengeld, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt der Annahme bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach dem Beamtenversorgungsgesetz erreicht hatte,
- nichteheliche Kindern der überlebende Mutter, im umgekehrten Fall, wenn der Vater die Kindschaft anerkannt hat.
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Die Halbwaisenrente: Höhe und Dauer des Anspruchs auf die Rente!
Im Regelfall ist die Dauer der Halbwaisenrente auf das Erreichen des 18. Lebensjahres begrenzt. Darüber hinaus lässt das Gesetz in verschiedenen Konstellationen bis zum Erreichen des 27. Lebensalters die Zahlung einer Halbwaisenrente zu. Dies ist der Fall:
- Bei Schul- oder Berufsschulausbildung bis zum 27. Lebensjahr,
- wenn sich der Waise in einer Übergangszeit von maximal 4 Kalendermonaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-oder Zivildienstes oder der Ableistung des freiwilligen Dienstes befindet,
- einen freiwilligen Dienst nach § 32 EstG leistet,
- oder wegen körperlicher oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Es wird immer behauptet, dass mit dem Erreichen des 27. Lebensjahres Schluss mit der Waisen-Halbwaisenrente ist. Dies ist nicht ganz richtig. Es können Situationen eintreten, in dem sich die Dauer der Waisenrente über das 27. Lebensjahr erhöht, weil zum Beispiel durch einen Wehrdienst die Schulausbildung unterbrochen werden musste.
Waisenrente im Saarland
In § 304 Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist eine Regelung enthalten, dass Anspruch auf eine Waisenrente für Personen besteht, die das 25. Lebensjahr überschritten haben und sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten können. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Waisenrente solange weiter, wie der Zustand andauert. Diese Regelung gilt aber nur Waisenrenten wegen Gebrechlichkeit, die im Saarland auf Grund des vor 1957 geltenden Rechts gewährt worden ( Besitzschutzregelung).
Höhe der Halbwaisenrente!
Die Halbwaisenrente richtet sich immer nach den erworbenen Rentenanwartschaften des verstorbenen Elternteils. Im Gesetz steht, dass die Halbwaisenrente mit einem Rentenartfaktor von 0,1 zu bewerten ist.
Dass heißt übersetzt, die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Vollrentenansprüche des verstorbenen Elternteils. Seit dem 01.Januar 2017 wird sie nicht mehr gesetzlichen Kranken-und Pflegebeiträgen belastet.
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Ein Sterbevierteljahr, wie bei der großen Witwen/Witwerrente oder kleinen Witwen/Witwerrente sieht das Gesetz nach § 67 Sozialgesetzbuch Nr.6 für Halbwaisenrenten nicht vor.
Halbwaisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden anders berechnet. So sieht § 68 SGB VII vor, dass bei der Höhe der Halbwaisenrente von 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen auszugehen ist.
Bei der vollen Waisenrente aus der Unfallversicherung sind es 30 Prozent!
Die Halbwaisenrente: Allgemeine Voraussetzungen
Der verstorbene Elternteil muss mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rente Versicherungszeiten als allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Davon gibt es Ausnahmen. Es gibt die sogenannte vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI. Dabei kann es so sein, dass die Wartezeit schon dann erfüllt ist, wenn der verstorbene Elternteil bei Aufnahme einer versicherten Beschäftigung durch Arbeitsunfall oder wegen Berufskrankheit stirbt. Dies gilt auch für Berufsanfänger, wenn nur ein Pflichtbeitrag gezahlt worden ist.
Die Halbwaisenrente: Antrag stellen!
Nur durch einen Antrag kann der Waise die Halbwaisenrente erhalten. Es gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 99 SGB VI. Günstigstenfalls wird der Antrag direkt oder kurze Zeit nach dem Tode des verstorbenen Elternteils gestellt. Aber auch hier gilt: Es reicht aus, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Elternteils gestellt wird. Dann wird die Halbwaisenrente rückwirkend gezahlt.
Die Rententräger für die Aufnahme der Anträge sind:
- die allgemeine Rentenversicherung,
- die Berufsgenossenschaft,
- das Versorgungsamt,
- der Dienstherr des verstorbenen Elternteils, wenn dieser Beamter war,
- eventuell der Arbeitgeber des verstorbenen Elternteils, wenn aus einer betrieblichen Altersversorgung Waisenrentenansprüche bestehen!
Sie können auch bei jeder anderen Sozialbehörde, wie eine Krankenkasse den Antrag stellen oder abgeben. Diese sind verpflichtet, den Antrag an die zuständige Rentenversicherung weiterzuleiten. Wichtig ist dabei, dass in solchen Fällen die Eingangsfristen gewahrt bleiben!
Hinterbliebenen-Rente sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Die Halbwaisenrente: der Status des Verstorbenen!
Liegt die allgemeine Wartezeit noch nicht vor, weil noch nicht gemeldet oder es gibt keine Unterlagen des Verstorbenen mehr, so können die Krankenkassen weiterhelfen. Dort können Versicherungsnachweise einzuholen sein, weil die Krankenkassen die Verläufe gespeichert haben.
Daher empfiehlt sich die schnellstmögliche Klärung des Rentenstatus im Falle der Waisenrente, wenn dies noch nicht erfolgt ist.
Dabei sind folgende Unterlagen wichtig und notwendig:
- Ausbildungsnachweise des Verstorbenen,
- Einkommensnachweise,
- Wehrdienstnachweise und andere,
- Nachweise über Behinderungen durch Bescheide, Behindertenausweis oder ärztliche Atteste
Die Waisenrente und Einkommensanrechnung!
Seit dem 01.07.2015 gibt es keine Einkommensanrechnung mehr an die Waisenrente. Es geht vor allem um das Einkommen volljähriger Waisen oder Halbwaisen.
Daher gibt es keine Anrechnung nach § 97 SGB VI oder nach § 65 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 7. Diese Vorschriften gelten nur noch für Witwen und Witwerrenten und Erwerbsersatzeinkommen. Etwas anderes kann sich aus den Vorschriften des § 93 SGB VI ergeben, wenn neben der Halbwaisenrente aus der allgemeinen Rentenversicherung noch eine Halbwaisenrente aus der Unfallversicherung gezahlt wird.
Dann muss durch Berechnung ermittelt werden, ob die Halbwaisenrente aus der allgemeinen Rentenversicherung weiter in voller Höhe oder teilweise oder gar nicht mehr zu leisten ist.
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Fazit!
Was einfach aussieht, ist es in Wirklichkeit nicht. Eine Halbwaisenrente ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Ab dem 01.01.2017 muss der Waise auf seine Rente keine Kranken-und Pflegebeiträge mehr selbst zahlen. Insoweit wurde er wieder entlastet. Professionelle Rentenberater und Rechtsanwälte helfen bei der Durchsetzung Ihre Ansprüche auf Waisenrenten!
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf eine Waisenrente habe!
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.