Die neue Zurechnungszeit
Wir haben auf rentenbescheid24.de schon in mehreren Artikeln über die Änderungen der Zurechnungszeit ab 2018 berichtet. Hier zum Nachlesen. Diesmal wollen wir genauer hinschauen! Hier die Änderungen durch eine neue gesetzliche Vorschrift im Rentenrecht des SGB VI.
Die neue Zurechnungszeit wird ab 2018 für Erwerbsminderungsrentner gelten, deren Rente wegen Krankheit oder Behinderung 2018 beginnt. Der Gesetzgeber hat ein neues Gesetz geschaffen, welches bestehende Regelungen ergänzt. Es wird ein neuer § 253 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 eingefügt.
Die neue Zurechnungszeit: Die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI
Die gesetzliche Grundlage für die Zurechnungszeit ist in § 59 Sozialgesetzbuch Nr. 6 niedergeschrieben. In Absatz 1 steht geschrieben: „ Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“.
Sie beginnt,
- bei der Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
- bei einer vollen EM-Rente, mit der Wartezeit 20 Jahre, erst mit Beginn dieser Rente,
- bei einer Witwen-/ Witwer-oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten und
- bei der sogenannten Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 62. Lebensjahres. So kurz und knapp die gesetzlichen Regelungen des § 59 SGB VI.
Die neue Zurechnungszeit: Die neue Gesetzesnorm, § 253 a SGB VI
Der § 59 SGB VI wird ab dem 01.01.2018 durch den § 253 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 ergänzt. Warum das Ganze? Wenn Sie es noch nicht wissen! Der Gesetzgeber hat durch mehrere neue Rentengesetze im Jahr 2017 verschiedene Neuregelungen im Rentenrecht geschaffen. Stichwort Flexirente, Rentenerhöhung 2017 und eben auch die Neuregelungen zur Ausweitung der Zurechnungszeit.
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Was konkret regelt der § 253 a SGB VI?
253a SGB VI ergänzt den § 59 Sozialgesetzbuch Nr. 6. Dieser regelt den Beginn der Zurechnungszeit im Allgemeinen. § 253a sagt nichts anderes, als dass das Ende der Zurechnungszeit, wegen dem Beginn einer EM-Rente vor dem 01.0.2024 endet, nach einer bestimmten Tabelle angehoben wird. So sagt das Gesetz, dass bei Beginn einer EM-Rente im Jahr 2018 die Zurechnungszeit um 3 Monate auf das 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate angehoben wird. Beginnt die EM-Rente 2019 so wird die Zurechnungszeit um weitere 3 Monate auf 6 Kalendermonate auf das 62. Lebensjahr und 6 Kalendermonate angehoben. Bis zum Beginn der EM-Rente ab dem 01.01.2024 auf das insgesamt 65. Lebensjahr.
Die neue Zurechnungszeit: Gilt auch für Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten
Die neuen Regelungen der Zurechnungszeit gelten auch für Witwen-Witwerrenten oder Erziehungsrenten, wenn der Tod des Versicherten 2018 eintritt oder die Erziehungsrente dort beginnt.
Gilt auch für Witwen-Witwer und Waisen
Nicht nur die Erwerbsminderungsrentner werden besser gestellt, sondern auch die Bezieher einer Hinterbliebenenrente! Wichtig: Gilt nicht für Bestandsrentner!
Die neue Zurechnungszeit: Rechtsgrundlage für den § 253 a SGB VI
Der neue § 253 a SGB VI kommt nicht von ungefähr in das SGB VI. Rechtsgrundlage für seine Existenz ab dem 01.01.2018 ist der Artikel 1 Nummer 11 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 17.07.2017 (Nachzulesen im Bundesgesetzblatt Band I S. 2509).
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253 a SGB VI ist eine Sonderregelung zum § 59 SGB VI. Beide Regelungen müssen ab dem 01.01.2018 bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente oder in den Fällen einer „neuen“ Hinterbliebenenrente zwingend beachtet werden.
In der Zeit von 2018 bis 2019 wird die Zurechnungszeit um jeweils 3 Kalendermonate angehoben. Ab 2020 bis zum 31.12.2023 um jeweils 6 Kalendermonate. In den Fällen, in denen befristete EM-Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 101 Absatz 1 a SGB VI vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen, ist für Berechnung der Zurechnungszeit der taggenaue Rentenbeginn wichtig. Eine Zurechnungszeit kann nur dann entstehen, wenn der gesetzlich festgelegte Beginn nach § 59 SGB VI vor dem Ende des Verlängerungszeitraumes nach § 253 a SGB VI liegt.
Der Versicherte ist am 15.10.1955 geboren. Bei ihm tritt am 13.01.2018 die Erwerbsminderung ein. Damit der Leistungsfall. Der Rentenbeginn ist somit gesetzlich 01.08.2018 (mit Ablauf des 6. Kalendermonates nach Beginn Leistungsfall). Der Verlängerungszeitraum der Zurechnungszeit ist der 15.10.2017 und endet am 14.01.2018. Das heißt, für unseren Versicherten gibt es für den Monat Januar 2018 noch einen Monat Zurechnungszeit. Der Leistungsfall ist am 13.01.2018 eingetreten.
Würde der Leistungsfall am 17.01.2018 eintreten, würde der Antragsteller keine Zurechnungszeit mehr bekommen, weil der Leistungsfall nach dem Ende des Verlängerungszeitraum eingetreten ist. Verlängerungszeitraum ist im Normalfall immer der 15.10.2017 bis zum 14.01.2018 (3 Monate).
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Die neue Zurechnungszeit: Die Rente muss 2018 beginnen oder Leistungsfall eintreten
Wichtig nochmals für alle Interessierten. Die neue Zurechnungszeit wird nur relevant, wenn die im Gesetz genannten Renten ab 2018 beginnen oder der vorausgesetzte Leistungsfall eintritt. Bei wem der Leistungsfall 2018 eintritt und schon das 63. Lebensjahr vorliegt, der bekommt keine Zurechnungszeit mehr anerkannt. Dafür kann er aber eine in den Abschlägen günstigere EM-Rente bekommen.
Die neue Zurechnungszeit: Mehrere Renten vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Tritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zu einer Rente mit Zurechnungszeit eine weitere Rente mit Zurechnungszeit hinzu oder folgt auf eine Rente mit Zurechnungszeit eine weitere solche, wird der Umfang der neuen Zurechnungszeit bei der weiteren Rente so bestimmt, als ob zuvor noch keine Rente mit Zurechnungszeit bezogen worden ist. Die bisher berücksichtigte Zurechnungszeit wird nach § 58 Abs.1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Nr. 6 eine Anrechnungszeit.
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Die neue Zurechnungszeit bringt mehr Rente!
Sie wird mehr Rente bringen. Wenn man sich aber die Stufen der Anhebung anschaut, so wird jedem klar, dass die finanziellen Verbesserungen sich in Grenzen halten. Niemand sollte glauben, dass man bei einer Verlängerung von 3 Monaten das große Los gezogen hat. Aber immerhin, ein kleiner Schritt. Mehr wird es geben, wenn die Rentenerhöhung 2018 kommt! Wir sind für Sie für Ihre Rente mit dabei!
Ja, ich möchte wissen, ob ich 2018 einen Anspruch auf mehr Zurechnungszeit habe!
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