Welche Zeiten für die Grundrente zählen
Der Kompromiss ist fix. Einige Änderungen in der Grundrente wird es geben. Im Gegensatz zu dem Gesetzesentwurf des H.Heil aus dem Mai 2019. Unter anderem wird ein allgemeiner Abschlag in der Grundrente eingeführt. Der Berechnungskorridor hat sich geändert. Damit wird der Kreis der möglichen Bezieher einer Grundrente kleiner?! Wir haben berichtet. Auf Grund der vielen Anfragen wollen uns in diesem Beitrag nochmals mit den Grundrentenzeiten beschäftigen. Und Ihnen sagen, welche Kalendermonate gelten für die Grundrentenzeiten und welche nicht.
Die neuen Grundrentenzeiten sind durch den Gesetzesentwurf des Hubertus Heil aus dem Mai 2019 klar vorgegeben. Die Überschrift des neuen Paragrafen lässt Fragen offen. Dort steht sinngemäß „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte“. Damit könnte man meinen, dass es sich hierbei um die Wartezeiten handelt, die für eine Altersrente für langjährig Versicherte gelten.
Dem ist aber nicht so. Die Überschrift bezieht sich nur auf den Fakt, dass es den Zuschlag durch die Grundrente nur gibt, wenn der Anspruchsteller, wie der Altersrentner einer Rente für langjährig Versicherte, mindestens 35 Jahre an Zeiten nachweisen kann. Er bezieht sich aber ausdrücklich nicht auf die Altersrente mit 35 Jahren Wartezeit, sondern auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren Wartezeit. Und dabei mit klar umrissenen Ausnahmen! Wie der neue § 76 g SGB VI (n.F) aussagt.
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Die neuen Grundrentenzeiten: Welche Zeiten gelten
Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3 a Satz 1 Nummer 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Schlauer wird man aus diesem Satz erst dann, wenn man sich den § 51 Absatz 3 a SGB VI genauer anschaut. Er ist die Vorschrift für die Wartezeit von 45 Jahren für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Als anrechenbare Grundrentenzeiten zählen:
- Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, also auch eine Pflichversicherung auf Antrag
- Berücksichtigungszeiten (Kinderberücksichtigungszeiten bis 10 Jahre), Pflegeberücksichtigungszeiten,
- Kindererziehungszeiten, Wehrdienstzeiten,
- Zeiten der Pflege naher Angehöriger, soweit diese rentenversicherungspflichtig sind,
- Zeiten des Bezugs von Krankengeld,
- Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld,
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- Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,
- Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, soweit die drei letztgenannten Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind,
- Ersatzzeiten,
- unter Umständen zählen zu den Grundrentenzeiten auch Zeiten für freiwillige Beiträge die als Pflichtbeiträge gelten oder
- Pflichtbeiträge die nach §§ 3 und 4 SGB VI als gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
- Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat, siehe § 55 Absatz 2 SGB VI.
Die neuen Grundrentenzeiten: Welche Zeiten gelten nicht als anrechenbare Grundrentenzeiten
Ausdrücklich genannt sind in § 76 g SGB VI folgende Zeiten, die nicht als Kalendermonate mit Grundrentenzeiten gewertet werden können:
- Zeiten von Kalendermonaten der freiwilligen Versicherung,
- Zeiten von Kalendermonaten mit Bezug von ALG-1, ALG-2 (Hartz-IV), Arbeitslosenhilfezeiten, so ausdrücklich der § 76 g Absatz 2 SGB VI in Verbindung mit § 244 Absatz 5 Satz 3 SGB VI n.F.,
- Zeiten von Kalendermonaten, die durch einen Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittel worden sind
Die neuen Grundrentenzeiten: Was bedeutet die Gleitzone in der Grundrentenzeit
Wer als möglicher Anspruchsteller des Zuschlages der Grundrente knapp an den 35 Jahren Grundrentenzeiten scheitert, soll von einer Gleitzone profitieren. Damit er die 35 Jahre noch erreichen kann. Diese Gleitzone gilt auch für die untere Einkommensschwelle von 0,3 Entgeltpunkten. Wie genau diese Gleitzone aussehen soll und welchen zeitlichen Rahmen vor den 35 Jahren ausmacht, ist aktuell (15.11.2019) den Rentenberatern und Rechtsanwälten von rentenbescheid24.de noch nicht bekannt.
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