Die Rechengrößen für 2019
Neben dem neuen Rentenpaket 2019 gibt es ab dem 01.01.2019 auch neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Der neue Referentenentwurf des BMAS zur Rechengrößenverordnung 2019 ist veröffentlicht. Zahlen, Daten und Fakten, die die Versicherten und die Rechenprogramme der Deutschen Rentenversicherung interessieren dürften.
Die neuen Rechengrößen für 2019 sind da. Mit der Rechengrößenverordnung 2019 werden die für die Sozialversicherung maßgeblichen Rechengrößen auf Grund der Einkommensentwicklung aus dem Jahr 2017 angepasst. Diese Anpassung erfolgt regelmäßig.
Die neuen Rechengrößen für 2019 sind da: Hintergründe
Die Einkommensentwicklung im Jahr 2017 betrug im gesamten Bundesgebiet durchschnittlich 2,52 Prozent. In den alten Bundesländern waren es 2,46 und in den neuen Bundesländern 2,83 Prozent. Abgestellt wird bei der Berechnung auf die Veränderungen der Bruttolöhne je Arbeitnehmer, ohne Personen mit Ein-Euro-Jobs.
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Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung muss zu ihrer Wirksamkeit im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Zuvor wird sie von der Bundesregierung beschlossen. Der Bundesrat muss zustimmen. Rechtsgrundlage für die Verordnung im Bereich der gesetzlichen Rente ist der § 69 Absatz 2 SGB VI.
Die neuen Rechengrößen für 2019 sind da: Neue Bezugsgröße Ost und West
Der Referentenentwurf mit Stand zum 07.09.2018 hat insgesamt 12 Seiten, mit interessanten Zahlen, Daten und Fakten. Wir haben die wichtigsten neuen Rechengrößen dort entnommen und stellen diese hier kurz vor.
- Neue Bezugsgröße 2019 = 3.115 Euro West; 2.870 € Ost
Die Bezugsgröße benötigen die SV-Träger unter anderem für die Festsetzung von freiwilligen Beiträgen in der Krankenversicherung oder der Beitragszahlung für versicherungspflichtige Selbstständige in der gesetzlichen Rente (beitragspflichtige Handwerker).
Die neuen Rechengrößen für 2019 sind da: Beitragsbemessungsgrundlage in der Rente
Mit der neuen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 gibt es auch eine neue Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung:
- Beitragsbemessungsgrenze West 2019 = 6.700€ monatlich,
- Beitragsbemessungsgrenze Ost 2019 = 6.150 € monatlich,
- Knappschaft West 2019 = 8.200 € monatlich (98.400 € im Jahr),
- Knappschaft Ost 2019 = 7.600 € monatlich (91.200 € im Jahr).
Die neuen Rechengrößen für 2019 sind da: Versicherungspflichtgrenze in der KV steigt 2019
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen KV, die sogenannte Jahresentgeltgrenze steigt 2019 von 59.400 € aus 2018 auf 60.750€ für 2019.
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Die neue Beitragsbemessungsgrenze, die ebenfalls bundeseinheitlich gilt, in der gesetzlichen KV steigt auf 54.450€. Monatlich sind dies 4537,50 €. Bis zu diesem Monats- und Jahreseinkommen werden Beiträge zur gesetzlichen KV berechnet. Wer über der Jahresentgeltgrenze verdient, ist nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V (gesetzliche KV) nicht mehr versicherungspflichtig, sondern versicherungsfrei. Der oder die Versicherte kann sich entscheiden, ob sie sich in diesen Fällen freiwillig gesetzlich krankenversichert oder privat krankenversichert. Über die Rückkehrmöglichkeiten aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung können Sie sich hier informieren!
Die neuen Rechengrößen für 2019 sind da: Starker Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen Ost in der Rente
Wegen dem neuen Rentenangleichungsmechanismus aus dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (drei neue Rentengesetze) sind durch den schrittweisen Rückgang des Umrechnungsfaktors für die beitragspflichtigen Einkommen im Osten die Beitragsbemessungsgrenze angestiegen. Diese muss in der Rente bis 2025 an die Beitragsbemessungsgrenze West angeglichen werden.
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Die neuen Rechengrößen für 2019 sind da: Neuer Umrechnungsfaktor Ost und Durchschnittsentgelte
In der neuen Rechenverordnung wurden auch der neue Umrechnungsfaktor für die Berechnung der Entgeltpunkte zur Rente für die beitragspflichtigen Einnahmen im Osten für 2017 verändert. Dieser beträgt 1,1374.
Das Durchschnittsentgelt 2017 wurde auf 37.077 € festgelegt. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2019 beträgt 38.901 €. Die Anlage 1 zum Sozialgesetzbuch Nr. 6 muss zum 01.01.2019 entsprechend geändert werden.
Zahlen, Daten und Fakten
Schlag auf Schlag geht es im Jahr 2018 in Sachen Rente weiter. Wer 2019 ein Einkommen unterhalb der Jahresentgeltgrenze in der KV hat und nicht unter den Ausschluss des § 6 Absatz 3 a SGB V fällt, rutscht wieder in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht und wird in einer gesetzlichen KV verbeitragt. Dies ist im übrigen der „Normalfall“ des Wechsels eines Arbeitnehmers aus der privaten KV in die gesetzliche KV. Ausschlussregelungen müssen aber beachtet werden.
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Die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019“ (RBSFV 2019) ist am 19.09.2019 durch das Bundeskabinett beschlossen. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) zum 1. Januar 2019 angepasst.