Die Rentenabfindung bei der Witwenrente
Wer nach dem Tode seines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners wieder heiratet, hat die Möglichkeit, sich bestehende Hinterbliebenenrentenansprüche abfinden zu lassen. Im Rentenrecht gibt es nach § 107 SGB VI eine Abfindungsmöglichkeit von Witwer-oder Witwenrenten. Wir klären auf, um was es dabei geht.
Die Rentenabfindung bei der Witwenrente kann immer dann in Betracht kommen, wenn der hinterbliebene Witwer oder die Witwe wieder heiratet. In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf eine kleine oder große Witwenrente. Denn die kleine oder große Witwenrente besteht nach den gesetzlichen Vorschriften nur solange, solange keine Wiederheirat oder neue Lebenspartnerschaft erfolgt ist. Nach § 100 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr.6 entfällt in diesen Fällen die Rentenzahlung mit Beginn des Monats zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, § 100 Absatz 3 Satz 1 SGB VI.
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Die Rentenabfindung bei der Witwenrente: § 107 SGB VI
In § 107 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6 steht geschrieben, dass Witwenrenten oder Witwerrente bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden werden.
Die Rentenabfindung bei der Witwenrente: Wie hoch ist die Abfindung?
Es steht im Gesetz, dass die Abfindung mit dem 24fachen Monatsbetrag der Rente erfolgt. Für den Versicherten ist damit die Sache relativ klar? So klar ist es aber nicht. Denn im Gesetz steht im § 107 Absatz 2 SGB VI ersteinmal, dass für den Abfindungsbetrag für den 24fachen Monatsbetrag aus dem Monatsbetrag des Durchschnitts der letzten 12 Monate der Rente zu erfassen ist. Soweit so klar. Jetzt ist aber noch immer nicht ersichtlich, meint das Gesetz die Brutto- oder die Nettorente.
Generell wird der Bruttomonatsrentenbetrag berücksichtigt. Also die Witwenrente vor Abzug der Kranken-und Pflegeversicherungsabzüge. Steigerungsbeträge nach einer Höherversicherung werden nach § 269 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nr.6 ebenfalls berücksichtigt.
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Die Rentenabfindung bei der Witwenrente: Begrenzung der Abfindung
Bei der Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tode des Ehegatten oder Lebenspartners ist der Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente, die nach dem Ablauf des Sterbevierteljahres zu leisten war (Sterbevierteljahr wird bei der Abfindung nicht einberechnet). Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist der Monatsbetrag der Betrag der Witwen-oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre. Der letzte Fall ist so zu verstehen, wenn der Berechtigte im Sterbevierteljahr wieder heiratet. Dann wird die Abfindung so berechnet, dass wieder das Sterbevierteljahr nicht eingerechnet wird (Durchschnittsbetrag aus Monatsrente nach dem Sterbevierteljahr)
Bei der Abfindung für die kleine Witwenrente besteht der Anspruch maximal 24 Kalendermonate. Wird die Abfindung beantragt, wird die Abfindung um die schon gezahlten Rentenleistungen gekürzt.
Es gibt aber auch hier wieder Einschränkungen der Anrechenbarkeit der Zahlungen aus kleinen Witwen-Witwerrenten. Wenn der Ehegatte vor 2002 verstorben war, kann die Rentenleistung aus der kleinen Witwenrente auf die Abfindung nicht angerechnet werden. Daneben gilt die 24 Monatsbeschränkung nicht, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1961 geboren wurde. So steht es in den gesetzlichen Regelungen des 269b SGB VI und 242a SGB VI. § 242 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist eine Übergangsregelung für die kleinen Witwen-und Witwerrenten, bei denen der Versicherte vor dem 01.01.2002 gestorben ist. Dann wird die kleine Witwen-Witwerrente ohne zeitliche Beschränkung von 24 Kalendermonaten gezahlt.
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- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
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Wurde die Rentenabfindung geleistet, besteht kein Anspruch mehr auf das Rentensplitting, § 120a Absatz 5 SGB VI.
Die Rentenabfindung bei der Witwenrente: Antrag
Die Abfindung gibt es nur auf Antrag! Wenn die Wiederheirat dem Versicherungsträger bekannt gegeben wird, erfolgt die Abfindungszahlung nicht von Amts wegen. Dazu stehen Ihnen auch die gerichtliche zugelassenen Rentenberater von rentenbescheid24.de zur Seite.
Ja, ich möchte mich wegen meiner Hinterbliebenenrente beraten lassen!
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.