Die Schönwetter-Selbstständigkeit
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2012 die sogenannten Schönwetter-Selbstständigkeit erstmals in Frage gestellt und dann in einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2015 aufgegeben. Wir erklären Ihnen , um was es bei dieser Schönwetter-Selbstständigkeit geht.
Statusprüfung, Was ist das eigentlich und worauf man achten sollte.
In vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen mit Familienführung war für Jahrezehnte klar, dass die Schönwetter-Selbstständigkeit zur Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung führte. Denn das Bundessozialgericht vertrat bis 2012 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Geschäftsführer in Familien-GmbH auch dann sozialversicherungsfrei sein kann, wenn er nicht mehrheitlich am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist. Erst mit dem Schönwetter-Urteil aus 2012 und nachfolgend 2015 gab das Bundessozialgericht diese Rechtsauffassung auf.
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Die Schönwetter-Selbstständigkeit: Die Folge sind Beitragsnachforderungen
Die Folge dieser Urteile sind, dass sich familiengeführte Unternehmen mit Gesellschafter-Geschäftsführer die minderheitsbeteiligt sind, auf hohe, sehr hohe Beitragsnachforderungen einstellen dürfen, wenn dies nicht schon geschehen ist.
Die Schönwetter-Selbstständigkeit: Allgemeines
Der Sozialversicherungspflicht unterliegen grundsätzlich alle Beschäftigten in einem abhängigen Arbeitsverhältnis (Arbeitnehmer). Selbstständige sind in der Regel versicherungsfrei, Ausnahmen nach dem SGB VI sind zu beachten. Ob eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, beurteilt sich hauptsächlich danach, ob der Beschäftigte weisungsgebunden und in die vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert ist.
Die Schönwetter-Selbstständigkeit: Gesellschafter ist Weisungsgeber
In einer GmbH ist der Geschäftsführer immer den Weisungen der Gesellschafter der GmbH unterworfen. Die Arbeitsorganisation wird durch die Gesellschaft vorgegeben. Geschäftsführer ohne Beteiligung (Fremdgeschäftsführer) sind stets abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig.
Ist der Geschäftsführer aber an einer GmbH beteiligt, dann kann er auf die Willensbildung der GmbH Einfluss nehmen. Er kann Einfluss auf die Weisungen der anderen Gesellschafter nehmen. Wenn er die Mehrheit an den Gesellschaftsanteilen hält (über 50 %) ist er sozialversicherungsfrei. Oder er verfügt über eine echte Sperrminorität, dann ist er auch sozialversicherungsfrei, wenn er ihm nicht genehme Entscheidungen anderer Gesellschafter trotz Minderheitsbeteiligung so blockieren kann. Er ist dann nicht mehr auf den Willen der anderen Gesellschafter angewiesen.
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Bei Minderheitsgesellschaftern-Geschäftsführern ist in der Regel Streit und Ärger im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht vorprogrammiert. Außer man hat gestalterisch vorgesorgt und die neue Rechtslage vertraglich umgesetzt.
Die Schönwetter-Selbstständigkeit: Ausgangslage
Mit der niedrigen Verzinsung der privaten Rentenversicherungsprodukte und der damit eintretenden Entwertung der abgeschlossenen Altersruheverträge begannen die Probleme mit der sogenannten familiengeführten Rücksichtnahmen. Häufig war durch die Versicherungswirtschaft die Befreiung von der SV-Pflicht angestrebt. Die Rechtsprechung hatte in ständiger Rechtsprechung Indizien für und gegen eine SV-Pflicht bei familiengeführten Unternehmen herausgearbeitet.
Der Begriff familienhafter-Rücksichtnahmen wurde durch das BSG geprägt. Dahinter stand der Gedanke, dass der Geschäftsführer einer familiengeführten GmbH (mit Minderheitsbeteiligung) oder gar Fremdgeschäftsführer meistens ein naher Angehöriger, Ehegatte der anderen Gesellschafter war und Entscheidungen der GmbH nie gegeneinander getroffen wurden. Sondern aus familiärer Rücksichtnahme immer einvernehmlich gestaltet tätig wurden.
Die Schönwetter-Selbstständigkeit: Änderung der Rechtslage
Mit seinem Urteil vom 29.08.2012 ( AZ.: B 12 KR 25/10) stellte das Bundessozialgericht seine Rechtssprechung selbst in Frage. Aber nicht so klar und eindeutig, sondern eher nebenbei im Urteil. Der 12. Senat teilte mit- ohne dass es in der eigentlichen Entscheidung überhaupt darauf ankam, dass die Selbstständigkeit einer Person nicht von der Schönwetterlage ( schönes Wetter in der Familie) innerhalb der Familie abhängen kann. Bei Streit oder Ehescheidungen muss daher die Selbstständigkeit enden.
Die Schönwetter-Selbstständigkeit ist mit dem Blick auf die Vorhersehbarkeit sozialversicherungs-und beitragsrechtlicher Tatbestände schwer hinnehmbar, so das BSG in seiner damaligen Entscheidung.
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Der Gesamtverband der Krankenversicherung reagierte erst 2014 mit einem neuen Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen (09. 04.2014) auf diese Rechtsprechung.
Das Ende der sogenannten Familien-GmbH in den Instanzgerichten war eingeläutet.
Mit seiner Entscheidung im November 2015 bestätigte das Bundessozialgericht diese neue Rechtslage. Aufgegeben wurde auch die „Kopf und Seele“ Rechtsprechung.
Danach war ein Geschäftsführer der GmbH, zugleich Minderheitsbeteiligter an der GmbH, immer dann SV-frei, wenn er auf Grund seines Know-Hows der Kopf-und die Seele des Unternehmens war. Dieses ist aufgegeben worden. Die Clearingstelle der DRV-Bund erfasst diese Indizien nicht mehr.
Die Schönwetter-Selbstständigkeit: Die Rechtsmacht ist das Entscheidende
Nach der neuen Rechtsprechung des BSG, zuletzt am 14.03.2018, geht es in alle erster Linie um die Rechtsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gestaltend in alle Entscheidungsvorgänge der GmbH einzugreifen und im so nicht genehme Beschlüsse der GmbH zu blockieren.
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Fazit!
Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können in der SV-Falle sitzen, ohne es zu ahnen. Viele der familiengeführten Unternehmen haben auf die neue Rechtsprechung nicht reagiert und werden möglicherweise bei der nächsten Betriebsprüfung das „böse“ Erwachen haben. Bei lange zurückliegenden Statusprüfungen, zum Beispiel durch die Krankenkassen, dürfte es sogar dann noch ganz schlimm werden, denn es geht um hohe Beitragsforderungen. Denn niemand darf sich auf eine frühere Statusprüfung verlassen. Sie gilt in der Regel nur für 4 Jahre. Die Optimierung der Gesellschaftsverträge ist die gebotene Pflicht. Gerne übernehmen wir für Sie die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit Ihrer Geschäftsführer oder Ihrer eigenen Tätigkeit in der Kapitalgesellschaft.
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