Die Witwenrente der Geschiedenen
Im gesetzlichen Rentenrecht gibt es die Witwenrente, Witwerrente, Erziehungsrente und Waisenrente. Diese sind immer daran gebunden, dass der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Elternteil stirbt. Dann haben die Überlebenden im Rahmen der Gesetze Ansprüche auf Hinterbliebenenrente. Das Gesetz kennt aber auch die Konstellation, dass die Eheleute sich scheiden lassen und einer der Geschiedenen stirbt. Dann kann es sein, dass der andere Teil einen Anspruch auf eine Witwen-oder Witwerrente. Wir klären auf, um was es bei dieser besonderen Hinterbliebenenrente geht.
Die Witwenrente der Geschiedenen ist ein gesetzliches Auslaufmodell. Die Fälle, die in der Praxis vorkommen, werden immer weniger. Meistens kommen Versicherte mit dem Rentenbescheid zur Prüfung. Dann sieht man als Rentenberater den Grund der Witwen-Witwerrente. In neuen Fällen kommt diese Hinterbliebenenrente so gut wie gar nicht mehr vor. Dennoch ist sie gesetzlich geregelt. Irgendwann einmal wird es diese Rentenart nicht mehr geben!
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Die Witwenrente der Geschiedenen: Welche Witwen-Witwerrenten betrifft es?
Zur Begrifflichkeit: Die Rente heißt konkret: „ Witwenrente und Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten“. So steht es im § 243 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Diese Rente erfasst:
- die kleine Witwenrente,
- die kleine Witwerrente,
- und zwar ohne Beschränkung auf die 24 Kalendermonate,
- die große Witwenrente,
- die große Witwerrente,
- mit und ohne Unterhaltanspruch im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten,
- kleine und große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten, wenn die erneute Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
Die Witwenrente der Geschiedenen: Voraussetzungen für einen Anspruch
Es gelten für die geschiedenen Witwen-und Witwerrente die allgemeinen Voraussetzungen. Der Verstorbene geschiedene Ehepartner muss zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt haben. Daneben muss er nach dem 30.04.1942 verstorben sein.
Die Witwenrente der Geschiedenen: Die kleine Witwenrente-Witwerrente
Die Ehe muss vor dem 01.07.1977 geschieden sein. Nach der allgemeinen Rechtslage heißt dies, dass vor dem 01.07.1977 die Scheidung durch ein Gericht verkündet wurden sein muss. Die Rechtskraft der Scheidung kann auch später eingetreten sein.
Die geschiedenen Ehegatten dürfen nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein. Sollte einer der geschiedenen Ehegatten wieder geheiratet haben und dann versterben, hat der andere geschiedene Ehegatte eventuell Anspruch auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten, § 243 Absatz 4 SGB VI.
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Daneben muss der überlebende geschiedene Ehegatte im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode ein Anspruch hierauf hatte. Dann gibt es die kleine Witwen-oder Witwerrente ohne zeitliche Beschränkung.
Die Witwenrente der Geschiedenen: Die große Witwenrente-Witwerrente
Die große Witwen-oder Witwerrente baut sich auf den gleichen allgemeinen Voraussetzungen auf, wie die kleine geschiedenen Witwenrente.
Dennoch gibt es ein paar Unterschiede!
Der Anspruch auf die große Witwen-Witwerrente nach § 243 Absatz 2 SGB VI gibt es nur, wenn der geschiedene Ehegatte entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzieht oder dass 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist oder vor dem 02.01. 1961 geboren und berufsunfähig ist oder vor dem 31.12.2000 ununterbrochen berufsunfähig oder erwerbunfähig war und auch immer noch ist.
Daneben gibt es noch Fallabweichungen für die Witwenrente der Geschiedenen
Der Anspruch auf die große Witwenrente nach § 243 SGB VI besteht auch ohne das Vorliegen der Unterhaltsansprüche für geschiedene Eheleute, wenn die überlebenden geschiedenen Eheleute den Unterhaltsanspruch wegen eigener Arbeit oder selbstständiger Tätigkeit oder Bezugs von Ersatzleistungen nicht hatten und zum Zeitpunkt der Scheidung ein eigenes Kind erzogen haben oder das 45. Lebensjahr vollendet hatten. Oder die Anspruchsteller waren im Zeitpunkt dieser Konstellation erwerbsgemindert oder haben ein eigenes Kind erzogen oder waren vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 SGB VI und haben das 60. Lebensjahr vollendet und es darf auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnungen auf Hinterbliebenenrente weder ein Anspruch auf eine Witwen-oder Witwerrente noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften bestehen.
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Tritt der Todesfall des geschiedenen Ehegatten in dieser gesetzlichen Konstellation nach dem 31.12.2011 ein, so wird das Lebensalter des überlebenden geschiedenen Ehegatten angehoben. Für 2018 bedeutet dies, dass der Versicherte in den beiden letzten genannten Fallkonstellationen eine Witwen-oder Witwerrente für geschiedene bekommen kann, wenn er selbst 60 Jahre und 7 Monate alt ist.
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Die Witwenrente der Geschiedenen
Die Regelungen des § 243 SGB VI sind sehr komplex. Für jeden Versicherten, der vor dem 01.07.1977 geschieden ist, kann daher noch eine Geschiedenen-Witwenrente in Betracht kommen oder eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten (bei Wiederheirat nach der ersten Scheidung und die Ehe wird danach wieder aufgelöst). Wer sich nicht sicher ist, sollte seine Ansprüche durch versierte Rentenberater und Rechtsanwälte prüfen lassen.
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