Die Zurechnungszeit 2019 wurde beschlossen
Am 8.11.2018 hat der Bundestag unter Führung der CDU/CSU und der SPD das Rentenpaket 2019 beschlossen. Die Rechtsanwälte und Rentenberater von rentenbescheid24.de haben berichtet. Neben der doppelten Haltelinie, der Mütterrente 2 ist ein großer Baustein des Rentenpakets 2019 die neue Zurechnungszeit. Ab 2019 wird es für Neurentner eine völlig neue Zurechnungszeit geben. Damit auch eine in vielen Fällen nicht unwesentliche Rentenerhöhung!
Die Zurechnungszeit 2019 wurde beschlossen und zwar am 08.11.2018. Wir haben berichtet. Der Bundestag hat mit den Stimmen der großen Koalition das Rentenpaket 2019 des Hubertus Heil beschlossen. Damit es pünktlich zum 01.01. 2019 umgesetzt werden kann. Die Bundesregierung hat in den letzten Wochen vor der Abstimmung mächtig auf das Tempo gedrückt. Das Reformpaket der Rente bringt so viele Änderungen, dass die Deutsche Rentenversicherung mit viel Vorlaufzeit die gesetzlichen Neuregelungen programmieren muss. Was sicher keine einfache Sache ist. Damit soll aber ein weitgehend reibungsloser Ablauf der Umsetzung der Neuregelungen gewährleistet werden. Damit alle Rentnerinnen und Rentner schnell die neuen Renten, zB. bei der Mütterrente 2 bekommen!
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Die Zurechnungszeit 2019 wurde beschlossen: Was ist die Zurechnungszeit?
Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit! So steht es in § 54 Absatz 4 SGB VI geschrieben. Die Zurechnungszeit ist auch gleichzeitig eine beitragsfreie Zeit! Und zwar für Kalendermonate in denen der Versicherte selbst keine Beiträge zur Rente zahlen konnte oder für ihn keine Beiträge gezahlt worden. Gleichzeitig sagt § 58 Absatz 1 Nr. 5 SGB VI, dass bei Rentenbezugszeiten, die mit einer Zurechnungszeit in dem Rentenbezug berücksichtigt worden sind, Anrechnungszeittatbestände vorliegen.
Die Zurechnungszeit 2019 wurde beschlossen: Was bewirkt eine Zurechnungszeit allgemein?
Bevor wir hierauf eingehen! Die Zurechnungszeit gibt es bei den:
- Erwerbsminderungsrenten
- und den Renten wegen Todes!
Hier wird es konkreter! Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 65.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. So steht es in § 59 SGB VI geschrieben. Diese Vorschrift sagt, dass der Versicherte die Zurechnungszeit angerechnet bekommt, wenn er für den Fall der Erwerbsminderung (Leistungsfall) keine eigenen Beiträge mehr in die Rentenkasse einzahlen kann!
§ 59 SGB VI sagt konkret, wann die Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente tatsächlich im Einzelfall beginnt . Sie beginnt immer mit dem Vorliegen des Leistungsfalles, also dem Tag des Eintritts der Erwerbsminderung.
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Beispiel!
Richard, 46 Jahre alt, erleidet am 01.12.2018 einen schweren Arbeitsunfall mit erheblichen Folgen für seine Gesundheit. Nach einer intensiven Reha-Maßnahme wird festgestellt, dass er nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Ab dem 01.12.2018 beginnt damit die Zurechnungszeit.
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Nach § 59 SGB VI endet die Zurechnungszeit (Stand 10.11.2018) mit dem 65. Lebensjahr. Das Ende der Zurechnungszeit bezogen auf das 65. Lebensjahr ist die allgemeine Regel im § 59 SGB VI. Dies tritt aber erst mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2024 ein.
Wenn also Richard seine Erwerbsminderungsrente erst ab dem 01.01.2014 beziehen würde, würde er nach der derzeitigen Rechtslage (bis zum 31.12.2018) eine Zurechnungszeit bis zum 65.Lebensjahr anerkannt bekommen.
Die Zurechnungszeit ist eine fiktive Rentenzeit!
Die gesetzliche Vorschrift des § 59 SGB VI wird durch den § 253 a SGB VI in der aktuellen Fassung bis zum 31.12.2018 konkretisiert. Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2019 wird die Zurechnungszeit in der aktuellen Fassung des § 253 a SGB VI für den Versicherten auf das 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate begrenzt.
Beispiel
Richard ist bei seinem Arbeitsunfall zum 01.12.2018 = 46 Jahre alt. Er bekommt eine Zurechnungszeit bis zu seinem ( fiktiven) 62.Lebensjahr und 3 Kalendermonate anerkannt. Er bekommt für 195 Kalendermonate ( 16 Jahre +3 Kalendermonate) eine Zurechnungszeit anerkannt.
Die Zurechnungszeit bewirkt im allgemeinen, dass der Versicherte eine rentenrechtliche Zeit für Zeiten zuerkannt bekommt, für die er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine eigene Beiträge in die Rentenkasse einzahlen konnte. Denn für die Zurechnungszeit werden anhand von vor der Zurechnungszeit durchschnittlich erdiente Rentenanwartschaften, Rentenpunkte im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung errechnet.
Übersetzt heißt dies, bei der Zuerkennung der Zurechnungszeit wird so getan, als ob der Versicherte bis zum Ende der Zurechnungszeit weiter durchschnittlich Verdienstzeiten und Rentenpunkte bekommt. Dies obwohl er auf Grund von Krankheit und Behinderung dazu nicht in der Lage ist. Mit der Zurechnungszeit wird die Erwerbsminderungsrente des Betroffenen finanziell aufgewertet. Dies gilt auch bei Erziehungsrenten und bei Hinterbliebenenrenten!
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Die Zurechnungszeit 2019 wurde beschlossen: Neuregelung zum 01.01.2019
Ab dem 01.01.2019 wird für Neurentner einer Erwerbsminderungsrente die Zurechnungszeit von zurzeit 62 Jahre und 3 Kalendermonate auf sofort 65 Jahre und 8 Kalendermonate angehoben.
Für unseren Rentner im vorgenannten Beispiel würde sich die Zurechnungszeit von 195 Kalendermonate um weitere 44 Kalendermonate ausweiten. Da sich die Zurechnungszeit auch unmittelbar auf die Rentenhöhe auswirken kann oder auch wird, ist somit bei vielen Neurentnern ab dem 01.01.2019 mit einer zum Teil erheblichen Rentenerhöhung zu rechnen. Damit könnte es sich für den ein oder anderen Versicherten lohnen darüber nachzudenken, ob er nicht besser eine Erwerbsminderungsrente ab dem 01.01.2019 anstrebt, als eine vorgezogene Altersrente. Zum Beispiel eine Altersrente wegen schwerbehinderter Menschen. Wir haben über diesen Umstand berichtet.
Die Zurechnungszeit 2019 wurde beschlossen: Die Berechnung der Zurechnungszeit
Für die Zurechnungszeit gibt es Rentenpunkte. So sagt es die Vorschrift des § 71 Absatz 1 SGB VI. Da die Zurechnungszeit eine beitragsfreie Zeit ist, bekommt sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die Entgeltpunkte aus dem Durchschnitt des vor der Zurechnungszeit liegenden Belegungszeitraumes. Entweder aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung.
Beispielsrechnung!
Unser Richard siehe oben, aber nur Rentenbeginn mit der neuen Zurechnungszeit ab dem 01.01.2019
Wenn also sich aus dem belegungsfähigen Zeitraum vor der Zurechnungszeit ein Gesamtleistungswert von angenommen 0,0533 Entgeltpunkte pro Monat ergibt, so wäre in unserem Beispiel mit Richard bei der Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate ein Zuschlag an Rentenpunkten von 12,7920 auf die schon bestehenden Rentenpunkte aufzuschlagen.
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Hingegen er bei einer Zurechungszeit von dem 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonaten nur 10,4468 Entgeltpunkte als beitragsfreie Zeiten bekommen würde.
Macht also für unseren Richard eine Differenz von 12,7920 minus 10,4468 = 2,3452 Entgeltpunkte aus. Dies sind in Euro umgerechnet eine höhere EM-Rente ab dem 01.01.2019 von 75,12 € Brutto.
Ein weiteres Berechnungsbeispiel zur Berechnung von Zurechnungszeiten können Sie hier nachlesen!
Fazit!
Eine monatliche Rentenerhöhung von ca. 75 € für unseren Beispielskunden Richard ist die unmittelbare Folge der neuen Zurechnungszeit. Ein starkes Argument dafür, genau zu überlegen, ob und wann man die EM-Rente beantragt. Oder, ob es wirtschaftlich nicht besser ist, die EM-Rente einer vorgezogenen Altersrente vorzuziehen. Aber geschenkt bekommt man die EM-Rente nicht. Diese kann man nur beanspruchen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Daher sollte der Versicherte bei einem Rentenbeginn am Januar 2019 neben einer vorgezogenen Altersrente möglicherweise auch die EM-Rente beantragen. Aber nur dann, wenn klar ist, dass die EM-Rente im Wert auch tatsächlich höher ausfällt, als die vorgezogene Altersrente. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de rechnen und planen für Sie Ihren Renteneintritt.
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