Die Zurechnungszeit für die Witwenrente
Nicht nur bei der Erwerbsminderungsrente gibt es eine Zurechnungszeit, sondern auch bei der Hinterbliebenenrente. Für das Jahr 2018 gibt es Neuerungen in der Zurechnungszeit, die auch die Hinterbliebenenrente- Witwenrente- Witwerrente und Co. betreffen. Wir klären auf, was es mit der Zurechnungszeit bei der Witwenrente auf sich hat.
Die Zurechnungszeit für die Witwenrente ist eine rentenrechtliche Zeit, die in § 59 Sozialgesetzbuch Nr. 6 zu finden ist. Dort steht geschrieben, dass die Zurechnungszeit die Zeit ist, die bei einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit ist somit nichts anderes als eine fiktive Einkommenszeit für die Höhe der Hinterbliebenenrente. Sie soll die Witwen-und oder Witwerrente finanziell aufwerten. Mit den Änderungen durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.01.2018 wurde die Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben, so steht es im § 59 SGB VI. Die Anhebung selbst erfolgt aber für die Zeit von 2018 bis zum 31.12.2023 stufenweise. Wissenswertes hierzu, hier zum Nachlesen!
Die Zurechnungszeit für die Witwenrente: Geschichte der Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit hat eine kleine Zeitreise hinter sich.
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Für das SGB XI begann diese Reise am 01.01.1992 und endete vorläufig zum 31.12.2023. Im SGB VI fand die Zurechnungszeit mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 seinen Ursprung. Nach den damals geltenden Regelungen war die Zurechnungszeit als die Zeit definiert, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder bei der Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn er das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit wurde bis zur Vollendung des 55.Lebensjahres voll angerechnet. Für die Zeit vom 55. Lebensjahr bis zum 60.Lebensjahr wurde die Zurechnungszeit zu einem Drittel anerkannt.
Zum 01.07.2014 wurde die Zurechnungszeit ohne Stufen vom 60.Lebensjahr auf das 62.Lebensjahr erweitert.
Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017, welches am 01.01.2018 inkraftgetreten ist, ist die Zurechnungszeit nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 62. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben worden.
Die Zurechnungszeit für Zugänge in Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten (Renten wegen Todes) bis zum 65. Lebensjahr verlängert. Aber unter Beachtung der Übergangsvorschrift des § 253 a Sozialgesetzbuch Nr.6. Diese Regelung spielt für den schrittweisen Beginn und Ende der Zurechnungszeit eine erhebliche Rolle. Dazu später weiter unten.
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Die Zurechnungszeit für die Witwenrente: Für welche Hinterbliebenenrente gilt sie?
Die Zurechnungszeit gilt für die:
- Witwenrente,
- Witwerrente,
- Waisenrente,
- und die Erziehungsrente.
Die Zurechnungszeit bei der Witwenrente: Beginn der Zurechnungszeit
Bei den Hinterbliebenenrenten wird beim Beginn der Zurechnungszeit wie folgt unterschieden:
- bei den Witwen,-Witwer-und Waisenrente beginnt die Zurechnungszeit mit dem Tod des Versicherten,
- bei der Erziehungsrente mit dem Beginn der Erziehungsrente.
Die Zurechnungszeit für die Witwenrente: Das Ende der Zurechnungszeit
59 Sozialgesetzbuch Nr.6 sagt, dass die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten endet. Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2023 gilt die Übergangsregelung des § 253 a SGB VI. In dieser Vorschrift ist die schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit für die Witwenrente geregelt, wenn der Versicherte vor dem 01.01.2024 verstirbt oder die Erziehungsrente davor beginnt.
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So verlängert sich die Zurechnungszeit, wenn der Versicherte am 01.01.2018 verstirbt, auf die Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Kalendermonate. Aber nur dann, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht das 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate vollendet hat. Ist er am 01.01.2018 bei seinem Tode schon 64 Jahre alt, gibt es keine Zurechnungszeit mehr.
Zurechnungszeit ist nicht gleich Zugangsfaktor zur Rente
Die Zurechnungszeit hat nichts mit dem Zugangsfaktor zur Rente zu tun. Der Zugangsfaktor zur Hinterbliebenenrente ist in § 77 SGB VI geregelt. Er sagt aus, mit welchen Abschlägen der Hinterbliebene bei einer Witwen-oder Witwerrente rechnen muss, wenn für den verstorbenen Versicherten bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
Bei Hinterbliebenenrenten wird nach § 77 Absatz 2 Nr. 4 SGB VI für jeden Kalendermonat vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, der Vollendung des 65. Lebensjahres monatlich ein Abschlag von 0,3 % vorgenommen. Dabei gilt, dass wenn der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben ist, die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend ist. Somit wird sichergestellt, dass bei der Witwen-oder Witwerrente der Abschlag bei beim Zugangsfaktor maximal 10,8 Prozent betragen kann. Dabei hat der Gesetzgeber bei den Abschlägen bewusst zwischen den Altersrenten und den Renten wegen Todes unterschieden. Bei der Altersrente bezieht sich die Höhe des Abschlages in der Regel auf den Zeitspanne, in welchem der Versicherte die Regelaltersgrenze vollendet und davor in eine vorgezogene Altersrente geht. Bei der Hinterbliebenenrente ist der Endtermin auf das 65. Lebensjahr festgelegt. Hat der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes das 65. Lebensjahr vollendet, gibt es keinen Abschlag in der Witwen-oder Witwerrente mehr.
Die Zurechnungszeit für die Witwenrente: Wie wird sie berechnet?
Die Zurechnungszeit ist grundsätzlich eine beitragsfreie Zeit. Sie erhält entweder in der Gesamtleistungsbewertung den vollen Gesamtleistungswert aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung. Als Faustformel kann man sagen: Je höher der Gesamtleistungswert ist, um so höher sind die Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit (Zuschläge). Sie ist sozusagen ein fiktiver Wert, der sich aus dem bis zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ergebenden rentenrechtlichen Zeiten und dessen Bewertung ergibt.
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Die Zurechnungszeit für die Witwenrente: Zurechnungszeit aus der EM-Rente und Witwenrente
Wenn ein Versicherter eine eigene Erwerbsminderungsrente bezieht und eine Hinterbliebenenrente bekommt, stellt sich die Frage, ob er für beide Renten auch gleichzeitig die Zurechnungszeit bekommt.
Ist eine der Renten nach dem, am 01.01.1992 geltenden, Recht berechnet worden, so bekommt der Versicherte beide Zurechnungszeiten nach den gesetzlichen Vorschriften anerkannt. Vor 1992 gab es in solchen Konstellationen ein Ruhen für die ungünstigere Zurechnungszeit. Fällt eine „Altrente“, die vor 1992 zuerkannt wurde weg, entfällt das Ruhen der Zurechnungszeit. Dennoch erhält der Versicherte bei der neufestgestellten Rente nur die Rente aus der Summe der Entgeltpunkte, die ohne die Zurechnungszeit festgestellt wurde, § 300 Absatz 3 SGB VI.
§ 300 Sozialgesetzbuch Nr. 6 regelt die Anwendung des neuen und alten Rechts vor der Geltung des SGB VI. Eine komplizierte Regelung.
Fazit!
Die Renten wegen Todes- Witwen-,Witwer-und Waisenrenten sind für viele Versicherte ein Buch mit sieben Siegeln und schwer durchschaubar. Keiner denkt daran, dass auch die Versichertenzeiten des verstorbenen Ehepartners geprüft werden müssen. Oft wird die Hinterbliebenenrente, wenn sie gezahlt wird, als richtig empfunden. Dennoch stecken oft Fehler in der Rentenberechnung. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de empfehlen die Prüfung der Witwen-Witwer-Rentenbescheide. Oder wenn eine Hinterbliebenenrente beantragt werden soll, die Prüfung der Rentenunterlagen des Verstorbenen.
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