Drittes Urteil zur Mütterrente vom 10.10.2018
Das Bundessozialgericht hat am 10.10. 2018 in vier Verfahren zu Ansprüchen wegen der Mütterrente zu entscheiden. Es ging um die Mütterrente 1 mit den Regelungen zum 01.07.2014. Wir hatten über die Sachverhalte in einem Beitrag vom 07.10.2018 berichtet. Hier die dritte Entscheidung des BSG unter dem Aktenzeichen: B 13 R 2/17 R.
Ein drittes Urteil zur Mütterrente vom 10.10.2018 des Bundessozialgerichts. Es ging um die Rechtsfrage, ob für Adoptivmütter im Zusammenhang mit der Mütterrente 1 zum 01.07.2014 auch die Regelung der Kindererziehungszeit des 12 Kalendermonats nach § 307 d SGB VI auch dann gilt, wenn die Adoptivmutter das Kind erst nach dem 12. Kalendermonat seiner Geburt in ihren Haushalt zur Erziehung aufgenommen hat.
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Drittes Urteil zur Mütterrente vom 10.10.2018: Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die eine höhere Altersrente ab dem 01.07.2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehungszeiten in Höhe von jeweils einem persönlichen Entgeltpunkt für vor 1992 geborene Adoptivkinder.
Die beiden ersten adoptierten Kinder waren ab der Geburt für ein Jahr im Heim, danach übernahm die Klägerin die Erziehung.
Sie adoptierte 4 Kinder. Sie bekam ab 2009 eine Altersrente zuerkannt. Für die beiden Adoptivkinder 1976 und 77 geboren bekam die Klägerin mit dem Monat der Erziehungsübernahme im Verlaufe des ersten Lebensjahres Kindererziehungszeiten zuerkannt. 2014 kam die Mütterrente1.
Kinder, die vor 1992 geboren und erzogen wurden, wurden mit 12 weiteren Kalendermonaten Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Klägerin bekam als Bestandsrentnerin für die beiden letztgeborenen Kinder den Zuschlag auf die Mütterrente 1 von jeweils einem Rentenpunkt. Für die Kinder, die sie erst nach dem 12 Kalendermonat zur Erziehung übernommen hat (1973 geboren) ging die Klägerin leer aus.
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid war erfolglos. Die Zuschlagsgewährung in der Bestandsrente setzt voraus, so die DRV, dass eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat vorhanden ist. Hiergegen wandte die Klägerin Einwände der Diskriminierung vor.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision einen Verstoß gegen die Regelung des § 307 d Absatz 1 Nr.1 SGB VI für Bestandsrenten bei Adoptivmüttern. Auch für sie gebe es ein sogenanntes 1.Jahr, dass nicht mit der Geburt des Kindes, sondern mit der Adoptionsaufnahme in die Familie beginne. Ihre Erziehungsleistung des 2. Erziehungsjahres werde wegen der Bestandsrentnerregelung nicht honoriert. Leibliche Mütter, die ihr Kind zwar im 12 Kalendermonat erzogen haben, aber nicht im 13-24 Kalendermonat, erhalten dennoch den Zuschlag anerkannt. Dies sei rechtswidrig und nicht hinnehmbar!
Drittes Urteil zur Mütterrente vom 10.10.2018: Entscheidung des BSG
Eine spannende Rechtsfrage mit unspektakulärem Ausgang. Das Bundessozialgericht hat eine Entscheidung über die Revision der Klägerin auf ihren eigenen Antrag hin (durch ihren Prozessbevollmächtigten) vertagt. Warum?
In dem neuen Rentenpaket 2019 steht für die Adoptiveltern im neuen Gesetzesentwurf zum § 307 d SGB VI (RV-Leistungsverbesserungs-und Stabilisierungsgesetz) ein mögliches neues Antragsrecht für die Zuerkennung der KEZ-Zeiten bei Adoption geschrieben. Dieses neue Antragsrecht könnte sich dahingehend auswirken, dass die Klägerin nach Rechtskraft des neuen Rentengesetzes ihre Ansprüche zuerkannt bekommt. Somit die Revision sich in der Sache erledigt haben dürfte.
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Drittes Urteil zur Mütterrente vom 10.10.2018
Es ist ein neues Antragsrecht für Adoptionseltern bei der Mütterrente 2 im Rentenpaket 2019 geplant. Über das Rentenpaket 2019 hat am 12.10.2018 der Bundestag in einer ersten Lesung zum geplanten Gesetzesentwurf beraten!
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Erstes Urteil Mütterrente 1 und Beamtenpension vom 10.10.2018
Zweites Urteil Mütterrente 1 und Beamtenpension vom 10.10.2018