Einkommen zur Erwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrenten sind im allgemeinen Durchschnitt sehr niedrig. Ein Blick in die Zahlen der Deutschen Rentenversicherung offenbarte es. Viele versicherte Frührentner sind deshalb auf einen Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente angewiesen. Welche Regeln beim Hinzuverdienst einer Erwerbsminderungsrente gelten, wir klären auf.
Das Einkommen zur Erwerbsminderungsrente ist ein komplexes Feld. Es geht dabei um die Frage, was als anrechenbarer Hinzuverdienst bei der monatlichen Erwerbsminderungsrente gilt. Unser Beitrag soll einen allgemeinen Überblick über die geltende Rechtslage geben. Allgemeine Informationen rund um den Hinzuverdienst hier in diesem Beitrag!
Einkommen zur Erwerbsminderungsrente: § 96 a SGB VI
Im Gesetz sind die Regelungen für den Hinzuverdienst bei Renten geregelt. § 96 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 gilt als Spezialregelung für den Hinzuverdienst bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente.
Allgemeines zum § 96a SGB
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nur dann geleistet, wenn der Hinzuverdienst nicht überschritten wird. Für welche Erwerbsminderungsrenten gilt diese Regelung:
- Volle Erwerbsminderungsrente,
- Teilweise Erwerbsminderungsrente,
- Teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit,
- Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht,
- Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht,
- Rente der Bergleute.
§96 a SGB regelt die Höhe der Rentenleistung, wenn ein Hinzuverdienst neben der Erwerbsminderungsrente besteht.
Merke!
- 96 a SGB ist eine reine Vorschrift über die Leistung der EM-Rente. Der Anspruch auf die Rente erlischt nicht, wenn der Hinzuverdienst eine bestimmte Höhe überschreitet. Der Rentenanspruch ruht in diesem Fall.
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Aufgepasst: Übersteigt bei einer vorgezogenen Altersrente der Hinzuverdienst die individuellen Grenzen, so erlischt der Anspruch auf die Altersrente. Die Folge ist, dass die Altersrente neu zu beantragen ist, § 34 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Altfälle der Erwerbsunfähigkeitsrenten
Die „alten“ Erwerbsunfähigkeits-und Berufsunfähigkeitsrenten werden im Zusammenhang mit dem Hinzuverdienst über § 313 SGB VI wie eine Erwerbsminderungsrente und eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit behandelt.
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen!
Als Hinzuverdienst zählen das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Daneben wird auch noch der Bezug von :
- Krankengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Übergangsgeld,
- Verletztengeld,
- Arbeitslosengeld,
- Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld und mehr…., als Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente gewertet.
Die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind in § 14 und 15 Sozialgesetzbuch Nr. 4 geregelt.
Details und Wissenswertes zu beiden Begriffen können Sie in unserem Renten-ABC nachlesen.
Meine Rente? Mein Rentenberater!
- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen
Erwerbsminderungsrente: Beispiele für Arbeitsentgelte
Es gibt eine Vielzahl von Einkünften, die als Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente gelten. Hier eine kleine Auswahl:
- sozialversicherungspflichtiger Lohn und Gehalt,
- Abschlagszahlungen,
- Akkordlohn,
- Anwesentheitsprämie,
- Gewinnbeteiligung bei Kapitalgesellschaften,
- Abfindung für Verlust Arbeitsplatz für Zeiträume vor Beendigung Arbeitsverhältnis,
- Arbeitsmittel ohne Zweckbindung,
- Ausbildungsvergütung,
- Belohnung für besondere Leistungen,
- Monatsgehalt,
- Erschwerniszuschläge,
- Freiflüge- geldwerter Vorteil,
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- Gratifikation,
- Hausmeisterzulage,
- Leistungszulagen, Mehrarbeitszulagen,
- Provisionen und Prämien und ….. vieles mehr.
Ausgeschlossenes Einkommen zur Erwerbsminderungsrente nach § 96a SGB VI
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Nicht als Hinzuverdienst wird berücksichtigt:
- das Pflegegeld und
- das Einkommen eines behinderten Menschen, im Sinne des § 96a Absatz 1 Satz 4 SGB VI.
Kein anrechenbarer Verdienst an die Erwerbsminderungsrente ist:
- Schmiergelder,
- Studiengebühren, die vom Arbeitgeber übernommen worden sind und Finanzamt entschieden hat, dass kein Arbeitslohn vorliegt,
- Telefax-Gerät bei betrieblicher Nutzung,
- Trinkgelder ohne Rechtsanspruch seit 2002,
- betriebliche bedingte Umzugskosten,
- Verletztengeld aus der Unfallversicherung,
- Waisengeld,
- Verzugszinsen bei nicht fristgerechter Lohnzahlung,
- Karenzentschädigungszahlungen bei Wettbewerbsverbot,
- Auslösungen soweit sie lohnsteuerfrei sind….. und vieles mehr!
Rente korrekt und zuverlässig berechnen!
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Wie sieht es mit der Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall aus?
- Medizinische Bewertung-
EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
Ein großes Thema, mit dem sich auch die Sozialgerichte immer wieder beschäftigen Der Erwerbsminderungsrentner bekommt Urlaubsabgeltungsansprüche in Form von Entgelt vom Arbeitgeber überwiesen. Es stellt sich die Frage, muss ich jetzt damit rechnen, dass meine Erwerbsminderungsrente gekürzt wird?
Das Sozialgericht Karlsruhe hat am 03.06.2015 entschieden, dass die Urlaubsabgeltung kein anrechenbarer Hinzuverdienst an die Erwerbsminderungsrente ist. Im Einzelnen sagte das Gericht:
„Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis zufließt, ist nicht als „rentenschädlicher“ Hinzuverdienst im Sinne von § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer rückwirkenden Rentenbewilligung das Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn zwar noch nicht geruht hat, das Arbeitsentgelt aber erst zu einem Zeitpunkt gezahlt worden ist, in dem das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet worden war“, Vergleich Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, Aktenzeichen: S 7 R 194/14.
Arbeitsverhältnis beendet oder nicht? Das ist die Frage!
Nach § 96 a SGB VI ist als Einkommen an die EM-Rente nur anrechenbar, was der Versicherte durch Arbeitsentgelt wegen Arbeitsleistung erhält, wenn nach dem Rentenbeginn das Arbeits-oder Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. So hat es auch unser höchstes Sozialgericht am 10.Juli 2012 entschieden, Aktenzeichen: B 13 R 85/11 R.
Ist das Arbeitsverhältnis unterbrochen (ruht)oder beendet und fließen Entgelte für Zeiten vor Rentenbeginn auf Grund Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz dem Erwerbsminderungsrentner zu, so sind diese „rentenunschädlich“. So auch die Auffassung des Sozialgerichtes Karlsruhe.
Eine ähnliche Entscheidung hat das Bundessozialgericht getroffen, in welchem das Arbeitsverhältnis ruhte, aber dennoch Weihnachtsgeld gezahlt wurde, B 13 R 81/11 R. Das Bundessozialgericht sah die Sache so, dass das Arbeitsverhältnis faktisch beendet war ( nicht rechtlich), weil der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht verzichtet hat. Damit ruhte das Arbeitsverhältnis. Die Weihnachtsgeldzahlung durch nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden.
Beratung "Erwerbsminderungsrente"
Ansprüche bei Krankheit / Arbeitsunfall sichern
- Erwerbsminderungsrente mit oder ohne Berufsschutz
- Errechnen des Rentenanspruchs
- Vorteile der Flexi-Rente nutzen
Erwerbsminderungsrente und Übergangsleistungen nach dem BKV
Übergangsleistungen sind sozusagen Schadensersatzleistungen für Versicherte, die wegen einer Berufskrankheit nicht mehr arbeiten können. Dann erhalten diese nach § 3 Berufskrankheitenverordnung für längstens 5 Jahre Zahlungen von der Berufsgenossenschaft. Diese Übergangsleistungen sind nach einem Urteil des SG Mannheim kein anrechnenbarer Hinzuverdienst auf die Erwerbsminderungsrente. Die Übergangsleistung hat keine Lohnersatzfunktion. Wissenswertes zum Thema Übergangsleistungen können hier nachgelesen werden!
Einkommen zur Erwerbsminderungsrente: Abfindungen?
Abfindungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung danach sind keine Arbeitsentgelt, welches als Hinzuverdienst auf die EM-Rente anzurechnen ist.
Unklarheiten beseitigen, rechtssichere Informationen erhalten
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
Betriebsrenten als Einkommen zur Erwerbsminderungsrente!
Ähnlich verhält es sich mit Betriebsrenten, die neben einer Erwerbsminderungsrente ausgezahlt werden. Diese gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a SGB VI. Sie sind nicht auf die EM-Rente anrechenbar.
Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente: bis 30.06.2017 !
Die alten starren Regelungen der individuellen Hinzuverdienstgrenzen im § 96 a gelten noch bis zum 30.06.2017. Danach kommt mit der neuen Flexi-Rente eine andere Berechnung der Hinzuverdienste zur Erwerbsminderungsrente.
Es gibt einen einheitlichen Freibetrag von 6300 € Hinzuverdienst pro Jahr. Daneben kann bei höheren Verdienst mittels einem neuen individuellen Hinzuverdienstdeckels auch eine Teilerwerbsminderungsrente aus der vollen Erwerbsminderungsrente errechnet werden.
Dieses Teilrente hat nichts mit der teilweisen Erwerbsminderungsrente zu tun, für die ebenfalls ab dem 01.07.2017 neue Regelungen beim Hinzuverdienst gelten. Wissenswertes können Sie hier nachlesen!
Bis zum 30.06.2017 gilt: Alles was bis 450€ dazuverdient wird, ist bei einer vollen EM-Rente anrechnungsfrei.
Aufgepasst!
Sie sollten aber beim Hinzuverdienst die gesetzlichen Stundenvorschriften bei der Erwerbsminderung nicht außer Acht lassen. Wer diese überschreitet, risikiert generell seine Rente!
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Starre Grenzen bis zum 30.06.2017
Folgende Rentenhöhen gibt es noch:
- ¾ Rente,
- ½ Rente,
- ¼ Rente der vollen Rente bei Überschreiten des Hinzuverdienstes über 450€.
Berechnet werden diese individuellen Hinzuverdienstgrenzen wie folgt:
Die monatliche Bezugsgröße wird mit den Entgeltpunkten der letzten 3 Jahre vervielfältigt, mindestens aber mit 1,5 Entgeltpunkten.
Für eine ¾ EM-Rente wird dieser Wert mit 0,17, für eine ½ Rente mit 0,23 und für die ¼ EM-Rente mit 0,28 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Werte sind Ihre persönlichen Hinzuverdienstgrenzen.
Rente korrekt und zuverlässig berechnen!
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Überschreiten Sie mit einem 1 Cent die ¾ Grenze rutschen Sie automatisch in die halbe EM-Rente der Vollrente. Wird die ¼ Hinzuverdienstgrenze überschritten, so erreichen Sie die Null-Euro Rente. Damit wird die Rentenzahlung aus der Erwerbsminderungsrente eingestellt. Das Einkommen zur Erwerbsminderungsrente hat dann eine rentenschädliche Wirkung.
Die neue Flexirente soll den Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente gerechter gestalten. Die neuen Rentenanpassungsbescheide zur Rentenerhöhung 2017 (Details hier zum Nachlesen!) werden zeigen, ob dieser Wunsch tatsächlich eintritt und die Versicherten bei gleichen Hinzuverdienst mehr Geld in der Tasche haben?!
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Unser Fazit:
Die Regelungen zum Einkommen zur Erwerbsminderungsrente sind kompliziert. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten. Daher lohnt sich oft eine genaue Prüfung, ob überhaupt eine Einkommensanrechnung neben der EM-Rente durchgeführt werden darf.
Ja, ich möchte wissen, ob meine neue Erwerbsminderungsrente wegen meinem Hinzuverdienst stimmt!