Einkommensanrechnung auf die Grundrente
Die Grundrente beschäftigt seit über einem Jahr Deutschland! Im Koalitionsvertrag war sie beschlossene Sache, mit einer Bedürftigkeitsprüfung.
Seit dem 10.11.2019 ist klar! Die Grundrente kommt mit einer “ umfassenden“ Einkommensprüfung. Der Gesetzesentwurf-Referentenentwurf zur Grundrente liegt seit dem 16.01.2020 auf dem Tisch. Teile der CDU laufen gegen die Einkommensprüfung Sturm. Die Deutsche Rentenversicherung hat gesagt, dass die Einführung der Grundrente zum 01.01.2021 wegen der vorgeschlagenen Einkommensprüfung nicht umsetzbar ist. Die Kanzlerin Merkel hat ein Machtwort gesprochen. Die Grundrente kommt zum 01.01.2021. Am 19.02.2020 soll der Gesetzesentwurf im Bundeskabinett beschlossen werden. Auf Ministerebene werden jetzt noch die letzten Details der Änderungen verhandelt. Dabei geht es vor allem um Fragen zur Einkommensanrechnung. In diesem Beitrag wollen wir zum grundsätzlichem Verständnis der Einkommensanrechnung beitragen.
Die Einkommensanrechnung auf die Grundrente ist in dem neuen § 97a SGB VI -Sozialgesetzbuch Nummer 6- in der Fassung des Referentenentwurfs zur Grundrente geregelt. Er sieht unter anderem vor, dass „nur das zu versteuernde Einkommen, welches über dem jeweiligen Freibetrag liegt, an die Grundrente anzurechnen ist.“ In diesem Beitrag geht es erst einmal nur darum, zu klären, was sich hinter dem Begriff zu versteuerndes Einkommen verbirgt und welche Einkommen auf den Zuschlag an Entgeltpunkten anrechnenbar ist.
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Die Einkommensanrechnung auf die Grundrente: Grundrente ist gleich Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten für langjährig Versicherte
Die Grundrente ist nichts anderes als ein „zusätzlicher“ Zuschlag an Entgeltpunkten für Versicherte mit langjähriger Versicherung in der Rentenkasse. Gemeint sind (siehe Referentenentwurf 16.01.2020) mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten.
Dieser Zuschlag wird mit einem besonderen Abschlag von 12,5 % noch vermindert, bevor dieser Zuschlag dann in der allgemeinen Berechnung der Monatsrente nochmals mit dem Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und Rentenwert zu persönlichen Entgeltpunkten „umgewandelt“ wird. Dann kann es im ungünstigen Fall für den Versicherten sogar nochmals einen Abschlag auf den Grundrentenzuschlag geben!
Nach dem der Zuschlag an Entgeltpunkten als Grundrente ermittelt wurde, folgt als letzter Schritt die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI in der Fassung des Referentenentwurfs zur Grundrente.
Die Einkommensanrechnung auf die Grundrente: Welche Einkommen sind überhaupt auf die Grundrente anrechenbar?
Es soll eine Einkommensanrechnung geben! Die allumfassende Bedürftigkeitsprüfung, die auch stille Reserven wie Vermögen, das Haus, Barmittel usw. erfassen würde, ist vom Tisch.
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Alles, was der Versicherte an steuerpflichtigen Einkommen verdient , soll bis zu einem Freibetrag von 1.250 € mtl für Alleinstehende oder 1.950 € bei Paaren nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet werden. Darüber hinaus laut Referentenentwurf ( aktueller Stand 06.02.2020) zu 60 Prozent vom errechneten Zuschlag an Entgeltpunkten = Barwert der EP – abgezogen werden. Ab einem zu versteuerndem Einkommen von 1.600€ für Singles und 2.300€ für Paare wird dann zu 100 Prozent Abzug vorgenommen.
Auch ausländisches Einkommen und Kapitalvermögen soll in der Einkommensprüfung erfasst werden.
Als Einkommen in der Anrechnung auf die Grundrente gilt der steuerrechtliche Begriff des Einkommens. Das ist:
- Einkommen aus selbstständiger Arbeit ,
- Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ,
- Einkommen aus Tätigkeit gewerblicher Vermietung und Verpachtung,
- Einkommen aus einer selbstständigen gewerblichernTätigkeit,
- Einkommens aus einer Tätigkeit Land-und Fortswirtschaft
- Einkommen aus Kapitaleinkünften und
- Rentenauskünften, so sagt es uns der § 2 Absatz 1 EstG
Aber auch Erträge aus einer privaten Rentenversicherung/Lebensversicherung werden nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 – bis 3 EstG als anrechenbares Einkommen auf die Grundrente erfasst. Aber unter anderem nur für solche privaten Renten-und Lebensversicherungsverträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind.
Die Einkommensanrechnung auf die Grundrente: angerechnet wird aber „nur“ das steuerpflichtige Einkommen
Auf den Grundrentenzuschlag wird das steuerpflichtige Einkommen angerechnet. Das steuerpflichtige Einkommen ist etwas anderes als das generell anrechenbare Einkommen.
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Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern, so sagt es uns der § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz.
Damit wird also nicht das Bruttoeinkommen erfasst, sondern das bereinigte Einkommen.
Einkommen- steuerpflichtiges Einkommen
Ich verdiene im Jahr 15.000€ aus selbstständiger Arbeit. Dann meint zu versteuerndes Einkommen nicht die 15.000€ , sondern es dürfen von diesem Betrag Betriebsausgaben und sonstiges Beträge im Rahmen des Einkommenssteuerrechts abgezogen werden.
Bleiben dann zum Beispiel davon 10.000€ übrig, ist das der steuerpflichtige Anteil des Einkommens. So sagt es § 2 Absatz 5 EStG.
Ja, ich möchte durch die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de prüfen lassen, ob ich einen Anspruch auf die Grundrente habe!
Und genau auf diese Vorschrift verweist die neue Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI in der Fassung des Grundrentengesetzesentwurf.
Es wird als anrechenbares Einkommen auf die Grundrente (Zuschlag) erfasst:
- der steuerpflichtige Anteil des Verdienstes oder des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit,
- der gesetzlichen Rente bereinigt unter anderem vom steuerfreien Anteil der Rente (dieser Anteil sinkt seit 2005 von ehemals 50 Prozent bis 2040 auf 0 Prozent),
- der steuerfreie Anteil der Rente, weil dieser Anteil ausdrücklich so im Entwurf vorgesehen ist,
- Kapitaleinkünfte wie Zinsen, soweit sie über den Sparerfreibetrag für Singles 801 € und Paare das Doppelte im Jahr liegen.
Nicht zum versteuernden Einkommen gehört offensichtlich der steuerfrei Minijob, weil der Gesetzesentwurf „nur“ vom zu versteuernden Einkommen spricht.
Niedrige Renten übersteigen oft nicht den jährlich geltenden Steuerfreibetrag
Die meisten Grundrentenempfänger werden sich wegen dem sogenannten steuerpflichtigen Anteil ihrer eigenen Rente wohl keine Sorgen machen müssen. Denn sie haben in der Regel kein zu versteuerndes Renteneinkommen aus der gesetzlichen Rente. Hätten sie ein solches Einkommen, würden sie keinen Anspruch auf die Grundrente haben! Wer also eine Bruttorente ( inklusive Beiträge zur KV und Pflegeversicherung) von 750€ hat und im Jahr 2018 in Rente gegangen ist, müsste derzeit noch nicht einmal eine Steuererklärung abgeben. Allein der Grundfreibetrag 2020 der für alle Bürger in Deutschland gilt, liegt bei 9.408 Euro.
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Mehrere Einkünfte werden nach der Bereinigung zusammengerechnet! Sollte der Betrag des oder der Einkünfte über dem generellen Freibetrag von 1.250€ oder 1.950€ liegen,wird dann der Zuschlag an Grundrente um 60 Prozent gekürzt. Und Zwar ausgehend ab dem Betrag, der über dem jeweiligen Freibetrag liegt.
Fazit- Einkommensanrechnung auf die Grundrente!
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden zum Thema Einkommensanrechnung auf die Grundrente in verschiedenen Beiträgen berichten. In diesem Textbeitrag ging es erst einmal nur um die Frage, was für ein Einkommen überhaupt auf die Grundrente anrechenbar ist. In den nächsten Beiträgen- wir warten noch die Endfassung des Gesetzesentwurfs ab- geht es dann um solche Details, wie die Meldung des Einkommens erfolgen soll, ob auch Einkommen von nicht verheirateten Paaren erfasst wird. Aktuell wurde der Anrechnungsbetrag von 40 % auf 60 Prozent angehoben.
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