Einkommensanrechnung auf eine vor 1986 bezogene Witwenrente
Eine interessante Schnellfrage, welche die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de am 30.10.2018 erreichte. Es ging um die Frage, ob die Altersrente auf die Witwenrente angerechnet wird, wenn diese vor 1986 begonnen hat. Hier unsere Antwort!
Die Einkommensanrechnung auf eine vor 1986 bezogene Witwenrente ist auf den ersten Blick nicht leicht zu erklären. Das Rentenrecht kennt die allgemeine Regelung des § 97 Sozialgesetzbuch Nr.6. Bei Witwen-und Witwerrente findet im Rahmen der Geltung von Freibeträgen eine Einkommensanrechnung statt. Dies immer dann, wenn anrechenbares Einkommen/Arbeitsentgelt neben der Witwen-und Witwerrente bezogen wird, welches höher ist als die geltenden Freibeträge.
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Die Einkommensanrechnung bei der Witwen-und Witwerrente nach § 97 SGB VI folgt eigenen Regeln. Diese haben im Grundsatz nichts mit der Einkommensanrechnung bei er vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente zu tun.
Die rechtlichen Regelungen zur Bewertung was überhaupt als Einkommen zählt, findet der interessierte Leser in §§ 18 fortfolgend Sozialgesetzbuch Nr.6.
Einkommensanrechnung bei Witwenrente folgt eigenen Regeln!
Allgemein kann man sagen, dass das anrechenbare Einkommen bei der Einkommensanrechnung Witwenrente viel weiter gefasst ist, als der Einkommensbegriff bei einer vorgezogenen Altersrente. Auch gilt die Regelaltersgrenze oder sonstige Lebensalter nicht für die Witwenrente bei einer Einkommensanrechnung!
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Einkommensanrechnung auf eine vor 1986 bezogene Witwenrente: Sonderregelung des § 314 SGB VI
Es gibt eine gesetzliche Regelung, die Ausnahmen zur Einkommensanrechnung bei einer Witwenrente zulässt. Das ist der § 314 SGB 6.
Wissenswertes zu diesem Thema in diesem Beitrag zum Nachlesen!
Das Gesetz erwähnt in verschiedenen Varianten, wann die Einkommensanrechnung nach altem Recht oder neuem Recht zu behandeln ist.
Ist der Versicherte vor dem 01.01.1986 gestorben werden auf eine Witwen- oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
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Gleiches gilt auch, wenn die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die Rechtsanwendung des bis zum 31.12 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben.
Ist der Versicherte vor dem 01.01.1986 verstorben und ist die erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf die Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten die Rechtsregeln über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewandt. Besteht für den gleichen Zeitraum Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente oder auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.
314 Absatz 3 SGB VI gibt vor, welche Einkünfte und in welcher Höhe auf eine Witwen- oder Witwerrente anzurechnen sind. Dabei verweist diese Regelung auf den § 114 SGB IV, der ebenfalls eine Einkommensanrechnungsvorschrift auf Hinterbliebenenrente ist, welche für solche Witwen-oder Witwerrente gilt, wenn der Versicherte vor dem 01.01.2002 gestorben ist und oder die Ehe vor diesem Tage geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
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Einkommensanrechnung auf eine vor 1986 bezogene Witwenrente: Was gilt im Beitrittsgebiet?
Für die neuen Bundesländer gilt:
- bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente auf Grund des Rechts im Beitrittsgebiet, so werden die vom 01.01.1992 geltenden Regelungen der Einkommensanrechnung auf die Renten für Todes angewandt,
- hatte der Versicherte oder die Witwe/ der Witwer am 18.05.1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist der § 314 Absatz 1 und 2 SGB VI nicht anzuwenden.
Fazit
Die Regelungen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes sind komplex und nicht einfach zu verstehen. Es muss immer bei der Frage, ob und welches Einkommen auf Witwen- oder Witwerrente anzurechnen ist, auf verschiedene Regelungen im Gesetz geschaut werden, so zum Beispiel auf die §§ 97, 314, 314 a SGB VI und auf §§ 18, 18a und 114 SGB IV. Wer da nicht den Überblick verliert. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beraten Sie umfassend zu Ihren Fragen der Witwen-o der Witwerrente und Ihr Einkommen auf diese Renten.
Ja, ich möchte wissen, ob mein Einkommen auf meine Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird.
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