Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Wer neben eigenen Einkommen eine Hinterbliebenenrente bekommt, fragt sich, was von seiner Witwen-/Witwerrente dann bleibt? Wie klären auf, was sich hinter der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes verbirgt und wie diese funktioniert. Und welche Schritte eingehalten werden müssen, damit es mit dem Hinzuverdienst zur Hinterbliebenenrente klappt.
Die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ist komplex und für den Laien schwer nachzuvollziehen. Viele Betroffene fragen sich, ob sie, wenn sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, Einkommen bei der Deutschen Rentenversicherung melden müssen?
Hinzuverdienst zur Hinterbliebenenrente: kurzer Einstieg
Die Hinterbliebenenrente hat eine Unterhaltsfunktion. Der verstorbene Versicherte hat mit seinem Einkommen zum Familienunterhalt beigetragen. Mit seinem Tod ist dieses Einkommen weggefallen. Die Hinterbliebenenrente ersetzt sozusagen einen Teil dieses weggefallenen Verdienstes. Da Sie die Hinterbliebenenrente aus dem angesparten Recht des Verstorbenen ableiten, schreibt Ihnen das Gesetz vor, wie Sie sich zu verhalten haben, wenn Sie neben der Hinterbliebenenrente noch anderes Geld dazu verdienen!
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Vieles steht dazu im Internet oder in Zeitungen, was zählt, was ist richtig zum Hinzuverdienst zur Witwenrente. Die 5 Schritte von rentenbescheid24.de sind:
- Der Blick ins Gesetz schafft Klarheit!
- Was ist eigentlich Einkommen und Hinzuverdienst bei einer Hinterbliebenenrente?
- Der richtige Freibetrag: mit oder ohne Kind?
- Das Brutto bereinigen: 40 oder 14 %?
- Die ersten 3 Monate sind frei, danach 40 Prozent – Anrechnung
Mit diesen 5 Schritten von rentenbescheid24.de zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes erhalten Sie einen Überblick, was in den Fällen des Hinzuverdienstes bei einer Hinterbliebenenrente beachtet werden sollte.
Einkommen neben der Witwen-Witwerrente muss dem Rententräger gemeldet werden.
Auch Veränderungen im Einkommen gehören dazu. Macht man das nicht, kann es unter Umständen zu erheblichen Rückforderungsansprüchen der Deutschen Rentenversicherung kommen, wenn sich herausstellt, dass zu wenig oder gar kein Einkommen gemeldet wurde, §§ 45,50 Sozialgesetzbuch Nr. 10.
Schritt 1: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Der Blick ins Gesetz schafft Klarheit.
Wie oben schon erwähnt, es steht viel geschrieben zu diesem Thema. Viele Zeitungen und Journalisten schreiben zum Thema Rente. Dabei kann man schnell den Überblick verlieren. Verwirrende Informationen. Um sich selbst Klarheit zu verschaffen, hilft oft ein Blick in das Gesetz. Vieles zum Thema Rente finden Sie in dem Sozialgesetzbuch Nr. 6.
Dort steht im § 97 SGB VI: „Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes“. Wir empfehlen daher immer, um sich selbst Klarheit zu verschaffen, einen kurzen Blick in das Gesetz. Da findet man schnell schon die ersten Antworten.
Alles was Sie an Hinzuverdienst auf Renten wegen Todes dazu verdienen, sollten Sie erfassen und dokumentieren. Es muss vorab geprüft werden, ob dieser Verdienst auf die Hinterbliebenenrente überhaupt anrechenbar ist. Für Sie muss dieser Überprüfungsvorgang klar sein. Kommen wir zum 2. Schritt.
Schritt 2: was zählt alles zum Hinzuverdienst zur Hinterbliebenenrente?
Auskunft gibt uns der § 18 a Sozialgesetzbuch Nr. 4 und der § 97 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Im § 97 Absatz 1 SGB VI steht geschrieben: „Einkommen nach § 18 a SGB IV, welches mit einer Witwenrente, Witwerrente und Erziehungsrente zusammentrifft, ist anzurechnen.
Zu den Hinterbliebenenrenten gehören auch noch dazu:
- Witwen-und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten,
- Witwen-und Witwerrente an den geschiedenen Ehegatten.
Bevor wir zu dem eigentlichen Kernproblem kommen, gibt es zwei Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung:
- keine Einkommensanrechnung bei einer Waisenrente/Halbwaisenrente, ist im § 97 SGB VI ausdrücklich nicht erwähnt,
- keine Einkommensanrechnung bei dem sogenannten Sterbevierteljahr für Witwen-und Witwerrenten, die mit ungekürzt für 3 Monate nach dem Tode gezahlt werden, gilt nicht für die Erziehungsrente, da bei dieser immer der Rentenartfaktor 1,0 gilt, § 67 SGB VI.
Warum muss genau nach der Art der Einkommen differenziert werden?
Das Gesetz ist bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes sehr weit ausgelegt. Man kann sagen, dass fast sämtliche Einkommensarten, die das Sozialrecht kennt, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Dabei ist mitentscheidend, ob für den Betroffenen altes Recht (Vertrauensschutzregelung) oder neues Recht bei der Einkommensanrechnung auf Rentenwegen Todes anzuwenden ist. Dieser Unterschied ist zum Beispiel bei der Anrechnung von Betriebsrenten von erheblicher Bedeutung. Eine Betriebsrente wird nach altem Recht an eine Witwenrente nicht angerechnet, nach neuem Recht hingegen schon.
Gleiches Problem gilt auch, wenn der Versicherte eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente aus privaten Renten-oder Lebensversicherungsverträgen, aus privaten Unfallversicherungsverträgen oder Leistungen aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rente sowie Einnahmen aus Vermögen und Elterngeld bezieht, § 114 SGB VI.
Hinterbliebenen-Rente sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Altes Recht (Vertrauensschutzregelung) bei der Hinterbliebenenrente ist anzuwenden:
- wer eine Witwen-oder Witwerrente erhält und der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist,
- wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und der versicherte Ehepartner nach 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1961 geboren wurde
Weitere Informationen zu diesem Problemkreis und zu den Arten von Einkommen können Sie in diesem Beitrag nachlesen!
Bekommt der Hinterbliebene aus abgeleiteten Ansprüchen des Verstorbenen Geld vom Arbeitgeber, wie eine Betriebswitwenrente oder noch Überstundenauszahlungen, wird dies ebenfalls nicht an die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Angerechnet werden immer nur eigene beim Hinterbliebenen entstehende Einkommens-oder Vermögenansprüche.
Unser Tipp:
Wollen Sie eine Hinterbliebenenrente beantragen, erhalten Sie verschiedene Antragsformulare. Unter anderem auch die Erklärungen zum Einkommen im Formular R 0660. Anhand der Auflistungen der zu beantwortenden Fragen, können Sie die vielen Arten der Einkommen entnehmen, über die Sie Auskunft geben sollen.
Alles was steuerfreie Einnahmen sind, wie Einnahmen aus dem Riester-Rentenvertrag, die Grundsicherung und die Sozialhilfe, wird nicht an die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Ob eine Erwerbsminderungsrente steuerfrei ist, hängt davon ab, wie hoch sie ist und wie hoch ihr Ertragssteueranteil ist. Wer also ab 2017 eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1400 € Euro erhält, muss mit einer Versteuerung rechnen. Allgemein kann man aber sagen, dass viele EM-Renten steuerfrei sein dürften und deshalb nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.
Hinterbliebenen-Rente sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Schritt 3: der richtige Freibetrag
Der Freibetrag ist für den betroffenen Hinterbliebenen, je nachdem ob er in den alten Bundes- oder neuen Bundesländern lebt, zu ermitteln. Wissenswertes zum Thema Freibetrag bei Renten wegen Todes können Sie hier nachlesen!
Es wird der Wert von 26,4 mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert vervielfältigt.
Es gilt somit für den Freibetrag folgendes:
- West = 819,19 (26,4 x 31,03)
- Ost = 783,82 (26,4 x 29,69)
Haben Sie Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben, erhöht sich der Freibetrag noch einmal, in dem der Wert von 5,6 mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt wird. Ob das Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht oder nicht, ist nicht von Belang.
- West = 173,77 €
- Ost = 166,26 €
Somit würden die Hinterbliebenen, wenn sie waisenberechtige Kinder haben, folgende Freibeträge bekommen:
- West = 992,96€
- Ost= 950,08€
Erst wenn das anrechenbare Einkommen die Freibeträge übersteigt, kommt es zum 4. Schritt.
Schritt 4: das Netto ermitteln!
Für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes muss jetzt das ermittelte Einkommen, welches über dem jeweiligen Freibetrag liegt, bereinigt werden.
Aufgepasst!
Ist der anrechenbare ermittelte Bruttohinzuverdienst niedriger als der gesetzliche Freibetrag, kommt es nicht zu einer Einkommensanrechnung! Dann bedarf es auch keiner Bereinigung des ermittelten Einkommens.
Jetzt ein Beispiel der Bereinigung des Einkommens!
Witwe Traurig bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von 2000,00 €. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres stellt sich die Frage, wie hoch ist der anrechenbare Nettobetrag des Einkommens der Witwe Traurig?
Es werden pauschal 40% von den 2000 € abgezogen, also 800€. Als Netto gilt jetzt 1200,00€.
Bezieht unsere Witwe Traurig nach dem 31.12.2010 eine eigene Rente in Höhe von 1200€ Brutto monatlich, werden von der Rente pauschal 14% abgezogen. Hatte sie vor 2011 schon diese Altersrente werden bei ihr nur 13% abgezogen.
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Bereinigt heißt es für unsere Witwe Traurig: 1200 abzüglich 14% = 168€. Die bereinigte Rente beträgt jetzt 1032€.
Liegt das bereinigte Netto somit über dem unter Schritt 3 ermittelten Freibetrag kommt es als letzter Schritt zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes mit dem 40% Anteil.
Schritt 5: Die Anrechnung der 40%
Unser Beispiel im Schritt 4 mit der Witwe Traurig!
Unsere Witwe Traurig hat ein bereinigtes Monatseinkommen von 1200 € Netto. Sie erhält eine große Witwenrente. Ihre Kinder sind aus dem Haus und nicht mehr waisenberechtigt. Sie lebt in Duisburg.
Die ersten 3 Monate sind „frei“. Es findet keine Einkommensanrechnung im Sterbevierteljahr statt.
Danach wird wie folgt gerechnet:
1200 € minus Freibetrag 819,19€ = 380,81 €.
Von den 380,81 € werden 40% in Ansatz gebracht= 152,32€.
Diese 152,32€ werden von der Witwenrente, die unsere Witwe Traurig erhält, abgezogen. Somit erhält sie eine um 152,32 € niedrigere Witwenrente.
Würde sie noch den Kinderfreibetrag für ein Kind bekommen (Waisenberechtigung beim Kind), wäre die Witwenrente nur noch um den Betrag von 82,82 € zu kürzen.
Wäre Witwe Traurig selbst schon in Rente, würde die Witwenrente ohne Kind nur um den Betrag von 85,12 € zu kürzen sein. Bei einer Netto-Altersrente von 1032€.
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Der Hinterbliebene behält sein Einkommen ungekürzt in voller Höhe.
Unser Fazit!
5 Schritte zur richtigen Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Einer der wichtigsten Schritte ist die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens. Hier sollte aus unserer Sicht in Ruhe und überlegt ermittelt werden. Problematisch können die Fälle werden, in denen die Meldung des Einkommens unterlassen wurde. Es können Rückzahlungsforderungen drohen. Hier gilt es, den Rat und die Hilfe der Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de heranzuziehen.
Ja, ich möchte wissen, wie hoch meine Witwenrente ist, wenn ich zusätzliches Einkommen habe!
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.
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