Einkommensanrechnung Witwenrente: Der Trick mit der Teilrente
Grundsätzlich gilt! Anrechenbares bereinigtes Einkommen, welches über dem jeweiligen gesetzlichen Freibetrag der Witwe oder des Witwers liegt, wird zu 40 Prozent an die Witwen-oder Witwerrente angerechnet! Dabei gibt es ganz klare Regelungen, wann anrechenbares Einkommen, welches an die Witwen-oder Witwerrente angerechnet werden soll, überhaupt zu berücksichtigen ist! Und wie die Witwe oder der Witwer, die neben der Hinterbliebenenrente eine eigene Altersrente beziehen, eine Kürzung der Witwen-oder Witwerrente vermeiden können und so größtenteils im Jahr eine volle Witwenrente und eine volle Altersrente nebenher beziehen können! Das Gesetz macht es möglich. Unter anderem der Trick mit der Teilrente!
Einkommensanrechnung Witwenrente: Der Trick mit der Teilrente der keiner ist! Wie eine Witwenrente ungekürzt neben der Altersrente bezogen werden kann! Was es mit dem Trick zur Teilrente bei der Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente nach § 97 SGB VI auf sich hat! Hier in unserem Beitrag zum Nachlesen!
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Einkommensanrechnung Witwenrente: Der Trick mit der Teilrente: Ausgangslage
Ausgangsbeispiel
Die Witwe A bezieht seit dem 01.01.2019 eine große Witwenrente von 600€. Ab dem 01.07.2020 kommt noch eine eigene Altersrente von 1.800€ Brutto dazu. Diese Altersrente wird bereinigt um 14 %. Macht 1.548€. Von diesen 1.548€ wird jetzt der Freibetrag von 902,62€ abgezogen. Bleiben 645,38 € übrig. Von diesen 645,38€ werden 40 % auf die Witwenrente von 600€ abgezogen. 600€ minus 258,15€ = 341,85€. 341,85€ Witwenrente bleiben nach Einkommensanrechnung der Altersrente unserer Witwe übrig.
Macht bezogen auf 12 Kalendermonate einen rechnerischen Verlust an Witwenrente von 12 x 258,15€ = 3.097,80€.
Nicht weiter sagen? Der Trick mit der Teilrente
Unsere Witwe kommt auf folgende Idee. Sie beantragt ab dem 01.08.2020 eine Teilrente in Höhe von 1049€. Davon werden wieder 14 % abgezogen. Nach dem Abzug bleibt ein Betrag von 902,14€ übrig. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die volle Witwenrente ab dem Monat August 2020 aus, neben der Teilrente von 1.049€.
Dann beantragt unsere Witwe, die sich anwaltlichen Rat geholt hat, im September 2020 die Vollrente von 1.800€. Ihr Anwalt hat ihr gesagt, dass die Deutsche Rentenversicherung ab dem 01.09.2020 bis zum 30.06.2021 nicht mehr als Einkommen an die Witwenrente anrechnen darf. Daher würden ihr für 10 Kalendermonate anrechnungsfrei bis zum 01.07.2021 die volle Witwenrente neben der Altersrente zustehen. Wie ist die Rechtslage?
Einkommensanrechnung Witwenrente: Der Trick mit der Teilrente: allgemeine Rechtslage des § 18d SGB IV
Das Einkommen ab einer bestimmten Höhe an eine Witwen-oder Witwerrente anzurechnen ist, ist sicher für Sie nichts Neues. Und das gesetzliche Renten als Einkommen ( Erwerbsersatzeinkommen) an eine Witwen-oder Witwerrente anzurechnen sind, sicher auch nicht. Neu ist für einige, ab welchem Zeitpunkt Einkommen anzurechnen ist. Und hier differenziert das Gesetz. Rechtsgrundlage für den Zeitpunkt der Einkommensanrechnung ist § 18d SGB IV.
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Im Grundsatz sagt diese Vorschrift folgendes aus:
- Änderungen des Einkommens sind erst vom nächstfolgenden Juli an zu berücksichtigen,
- einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Monats zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt,
- eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung des voraussichtlichen Einkommens,
- Einkommensminderungen können vom Zeitpunkt ihrer Minderung an berücksichtigt werden, wenn das geminderte Einkommen mindestens 10 Prozent geringer ist, als das bisher berücksichtigte Einkommen,
- Krankengeld, Übergangsgeld, ALG-1 usw. werden solange als Einkommen berücksichtigt, solange es gezahlt wird und
- jährliche Sonderzuwendungen werden mit 1/12 berücksichtigt.
Einkommenserhöhungen führen im Grundsatz nicht zu einer vorzeitigen Anrechnung, Einkommensminderungen ab 10 % dagegen auf Antrag schon.
- Grundsätzlich sind Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen, § 18d Absatz 1 Satz 1 SGB IV,
- Grundsätzlich sind Einkommensänderungen vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen, § 18d Abs.2 SGB IV,
Einkommensänderung außerhalb einer Prüfung zum 01. Juli eines jeweiligen Jahres erfolgt nach dem Gesetz nur dann, wenn zu Gunsten des Berechtigen eine Minderung des Einkommens von wenigstens 10 Prozent im Vergleich zum bisher berücksichtigten Einkommens nachgewiesen ist.
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Eine Einkommenserhöhung führt nach dem Gesetz zu keiner vorzeitigen Berücksichtigung.
§ 18d Absatz 2 SGB IV ist Sonderregelung zum § 48 SGB X
§ 18d Absatz 2 SGB IV verdrängt als Sonderregelung den § 48 SGB X (Zehntes Buch zum Sozialgesetzbuch). Wenn also Einkommensänderungen erst zum 01.07. des nächstenfolgenden Jahres zu berücksichtigen sind, so bezieht sich dies auch auf Einkommenserhöhungen und Minderungen , die nicht wenigstens 10 Prozent ausmachen!
Einkommensanrechnung Witwenrente: Der Trick mit der Teilrente: Eine Einkommensänderung muss es sein
Wichtig bei aller Betrachtung ist, eine Einkommensanrechnung nur stattfinden kann, wenn es eine Änderung des Einkommens gibt.
Eine Einkommensänderung ist jede später eintretende Abweichung des vor berücksichtigten Einkommens. Hierzu zählt auch der nahtlose Wechsel von einer Einkommensart in eine andere! Hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Einkommenserhöhungen und Einkommensminderungen um weniger als 10 % einerseits sowie Einkommensminderungen um wenigstens 10 % andererseits.
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Einkommensänderungen nach § 18s SGB IV sind unter anderen:
- Änderungen innerhalb der bisher berücksichtigten Einkommensart – Erhöhung der Rente – Verringerung der Rente!
- der nahtlose Wechsel von einer Einkommensart in eine andere Einkommensart,
- Hinzutritt eines weiteren Einkommens zu einem bisher berücksichtigten Einkommen,
- Wegfall eines von mehreren Einkommen bei Weiterbezug mindestens eines Einkommens,
- Ersetzung von prognostiziertem Einkommen durch tatsächliches Einkommen.
Einkommensanrechnung Witwenrente: Der Trick mit der Teilrente: kine Einkommensänderung
Keine Einkommensänderungen liegen nach § 18d SGB IV insbesondere im folgendem Fall nicht vor:
- Erstmaliger Hinzutritt eines Einkommens zu einer Rente wegen Todes nach Rentenbeginn
Es handelt sich hier um das „erstmalige Zusammentreffen“ im Sinne von § 97 Sozialgesetzbuch Nummer 6, - in diesem Fall wird sofort die Einkommensanrechnung durchgeführt!
Beispiel
Unser Witwe A bezieht seit dem 01.01.2019 eine große Witwenrente. Am 01.04.2020 erhält sich eine Altersrente von 1.800€. Die Einkommensanrechnung erfolgt sofort ab dem 01.04.2020!
Einkommensanrechnung Witwenrente: Der Trick mit der Teilrente: Auflösung unseres Falles mit der Teilrente
Nach der Darstellung der Rechtslage ist für unsere Witwe A (Ausgangsbeispiel oben) folgendes passiert:
- Bezug einer Witwenrente ab dem 01.01.2019
- Erstmaliger Hinzutritt eines anrechenbaren Einkommens am 01.07.2020 = 1.800€ Altersrente= Einkommensanrechnung durch DRV- Kürzung der Witwenrente (rechtstechnisch die Zahlung der WR-Rente ruht)
- Teilrente zum 01.08.2020 = Einkommensminderung um mehr als 10 Prozent = Zahlung der vollen Witwenrente, weil Teilrente bereinigt unter dem Einkommensfreibetrag 2020 liegt
- volle Altersrente zum 01.09.2020 = Einkommensänderung nach § 18d Abs.1 SGB IV: Anrechnung erst wieder zum 01.07.2021, Witwenrente muss in voller Höhe wie bei Teilrente weitergezahlt werden
Ergebnis: Unser Witwe A nutzt legal mit dem Teilrententrick die Rechtslage zum Zeitpunkt der nächsten Einkommensänderung aus. Da die Erhöhung der Altersrente von der Teilrente auf die Vollrente erst zum 01.07.2021 erfolgen darf, bekommt unsere Witwe für 10 Kalendermonate eine volle Witwenrente neben der ihrer Altersrente ausgezahlt. Sie macht dabei einen satten Gewinn! Zwar verliert sie für den Monat August 2020 rund 800€ Bruttorente. Sie bekommt aber für 10 Kalendermonate pro Monat = 258€ mehr Witwenrente!
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Sie sehen an unserem fiktiven Beispiel, wie es gehen kann. Das Gesetz gibt uns den Weg, wie wir legal eine Einkommensänderung zu Gunsten einer Witwe oder des Witwers mit der Altersteilrente erreichen können. Denn die Änderung der Rentenhöhe der Altersrente ist eine Einkommensänderung im Sinne des § 18d SGB IV. Ist es Betrug, wenn sie dies auch nutzen würden? Nein! Sie gestalten Ihre Rechte. Und nicht Sie haben sich diese Variante einfallen lassen, sondern der Gesetzgeber. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de empfehlen aber keine Alleingänge oder Schnellschüsse. Sie sollten alles genau abwägen. Wahrscheinlich werden Sie Ihr Recht erst vor Gericht bekommen, obwohl die Rechtslage eindeutig ist! In Berechnungsbeispielen der DRV zur unterjährigen Erhöhung einer Rente ist auch nicht von einer sofortigen Anrechnung die Rede, sondern erst zum 01.07. des Folgejahres!
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