Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Witwenrente
Ein Fall aus der Praxis. Eine deutsche Witwe, die ihren Wohnsitz in Spanien hat, fragte auf rentenbescheid24.de an, ob ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf ihre Witwenrente angerechnet werden dürfen. Sie bat um eine umfassende Beratung in dieser Angelegenheit. Wir klären auf, welche Antwort wir unserer Kundin geben konnten.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Witwenrente spielen in der Praxis eine große Rolle. § 97 SGB VI ist die gesetzliche Regelung für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Witwenrente: Die Grundregel
Einkommen nach § 18 a Sozialgesetzbuch Nr.4 von Berechtigten, dass mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrente, solange deren Rentenartfaktor 1,0 beträgt. So steht es in § 97 Absatz 1 SGB VI geschrieben.
Übersetzt heißt diese Regel:
- es wird nur eigenes Einkommen des Berechtigten an dessen Witwen/Witwer-oder Erziehungsrente angerechnet, das Einkommen muss vom Berechtigten selbst erwirtschaftet sein,
- es wird kein abgeleitetes Einkommen- zum Beispiel eine Hinterbliebenenrente aus einer Betriebsrente des Verstorbenen auf die gesetzliche Witwenrente angerechnet, dies ist kein Einkommen des Berechtigten,
- es gibt keine Einkommensanrechnung solange die Rente ( 3 Monate) ungekürzt, also mit dem Rentenartfaktor 1,0 ausgezahlt wird,
- die Einkommensanrechnung gibt es nur bei der Witwenrente, Witwerrente und bei der Erziehungsrente, nicht bei der Waisenrente (steht nicht im Gesetz).
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Witwenrente: anrechenbare Einkommen
Auf die Witwenrente/Witwerrente oder Erziehungsrente sind grob folgende Einkommen anrechenbar:
- Erwerbseinkommen,
- Erwerbsersatzeinkommen,
- Vermögenseinkommen,
- Elterngeld und
- Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr.28 Einkommensteuergesetz.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (nicht gewerblich) werden als Einkommen aus Vermögen zugeordnet. Sind die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus Gewerbebetrieb, so werden diese dem Erwerbseinkommen, als Arbeitseinkommen zugeordnet.
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Witwenrente: Sachverhalt zur Beratung
Unsere Kundin war über 30 Jahre mit ihrem Mann verheiratet. Dieser starb mit 70 Lebensjahren nach schwerer Krankheit Anfang 2019. Die Ehe war vor 2001 geschlossen. Sie ist 1957 geboren. Sie vermietet als Alleineigentümerin mehrere Wohneinheiten und hat hieraus Einnahmen. Im Steuerbescheid 2017 sind die Einnahmen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach §§ 2 Absatz 1 Nr. 6 und 21 Einkommenssteuergesetz ausgewiesen. Diese Einnahmen sind keine Einkünfte aus gewerblicher Vermietung (Gewerbebetrieb). Die Unterscheidung zwischen gewerblichen und „nichtgewerblichen“ Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist für diesen Beratungsfall von erheblicher Bedeutung.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Witwenrente: Unsere Beratung
Wir konnten unserer Mandantin „Entwarnung“ geben. Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nicht auf die anstehende Witwenrente angerechnet.
Für die Witwe gilt bei der Rechtsanwendung der Einkommensanrechnung noch altes Recht. So bestimmt § 114 SGB Nr. 4 folgendes:
Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01 1962 geboren ist, werden bei Renten wegen Todes als Einkommen berücksichtigt:
- Erwerbseinkommen und
- Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen mit Ausnahme von Zusatzleistungen.
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Damit schließt diese Übergangsvorschift/Vertrauensschutzregelung Einkommen aus Vermögen und dem Zufluss von Renten aus privaten Lebensversicherungen zum Beispiel von der Einkommensanrechnung aus. Und zwar deswegen, weil der Begriff Vermögenseinkommen in der Vorschrift nicht erwähnt wird. Nach neuem Recht würde Vermögenseinkommen nach§ 18 a SGB IV angerechnet werden und damit auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Natürlich nur, wenn diese Einkünfte bereinigt den jeweils geltenden monatlichen Freibetrag nach § 97 SGB VI überschreiten.
Einnahmen aus Gewerbebetrieb werden auch nach Anwendung des „alten Rechts“ an die Witwenrente angerechnet. § 114 Absatz 1 Nr.1 und Nr.2 SGB IV erfasst unter dem Begriff Erwerbseinkommen auch Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb als Arbeitseinkommen.
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Die Ehe mit dem Verstorbenen war vor dem 01.01.2002 geschlossen. Unsere Mandantin und deren Mann sind /waren vor dem 02.01.1962 geboren. Somit wird Vermögeneinkommen von der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente wegen der Anwendung des § 114 SGB IV ausgeschlossen.
Fazit
Große Erleichterung bei unserer Mandantin. Sie muss den steuerlichen Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung nicht mit der Rentenkasse „teilen“. Weil keine Anrechnung auf die anstehende Witwenrente stattfinden kann. Wegen Anwendung des alten Einkommensanrechnungsrechts. Für die ersten 3 Monate wäre sowieso nichts auf die Witwenrente anzurechnen. Auch für den Fall einer Anrechnung auf die Witwenrente müsste der Freibetrag von ca. 845 € (26,4 x 32,03) im Monat erst einmal erreicht werden.
Ja, ich möchte wissen, ob Einkommen auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet werden darf!
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