Entgeltpunkte der Beitragszeiten für Renten im Beitrittsgebiet
Die Renteneinheit ist eingeläutet. Nach dem erstmalig mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) bis zum 31.12.1996 die damaligen Politiker die Renteneinheit versprochen hatten, ist die deutsche Renteneinheit ab dem 01.01.2025 Wirklichkeit. Nach über 30 Jahren deutsche Einheit. Bis zum 31.12.2024 gibt es in der Rentenberechnung weiter die Unterschiede zwischen West und Ost. Die Entgeltpunkte der Beitragszeiten für Renten im Beitrittsgebiet werden anders berechnet als die Rentenpunkte im Westen. Wir klären auf, wie es geht.
Entgeltpunkte der Beitragszeiten für Renten im Beitrittsgebiet werden im Wesentlichen nach der Grundnorm für die Berechnung der Entgeltpunkte des § 256 a Absatz 1 SGB VI berechnet.
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Danach gilt, dass für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 (Tag der Kapitulation Deutschlands nach dem 2. Weltkrieg) Entgeltpunkte ermittelt werden, in dem der Verdienst des Versicherten mit den Werten in der Anlage 10 vervielfältigt wird und dann durch das jeweils geltende Durchschnittseinkommen aller Deutschen (Anlage 1 zum SGB VI) geteilt wird.
Entgeltpunkte der Beitragszeiten für Renten im Beitrittsgebiet: Vorläufiges Einkommen
Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
Aufgepasst! Die besondere Rentenberechnung Ost gilt nicht für den Bezug von Hartz-IV Leistungen. Hier wird die Rentenberechnung, soweit beitragspflichtiges Einkommen auf Hartz-IV gezahlt wurde, nach den allgemeinen Regelungen des § 70 SGB VI berechnet.
Entgeltpunkte der Beitragszeiten für Renten im Beitrittsgebiet: Bis zur Renteneinheit
Diese besondere Art und Weise der Berechnung der Entgeltpunkte Ost erfolgt solange, bis die Deutsche Renteneinheit hergestellt ist. Erst nach dem 31.12.2024 gibt es eine einheitliche Rentenberechnung für die Entgeltpunkte für die Zeiten nach dem 31.12.2024. Bis dahin wird das geltende Recht in allen Fällen weiter angewandt. Dies gilt für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.
Es gibt nur eine Beitragsbemessungsgrenze
Die ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage Ost ist nach § 260 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 auf die Beitragsbemessungsgrundlage West in der Anlage 2 zum Sozialgesetzbuch zu begrenzen.
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Entgeltpunkte der Beitragszeiten für Renten im Beitrittsgebiet: Welche Verdienste werden angerechnet?
Der § 256 a Absatz 2 und 3 regeln, welche Verdienste im Osten (Beitrittsgebiet) als Teil der Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen werden dürfen.
Diese Verdienste sind:
- Arbeitsverdienste, für die Beiträge in die Sozialversicherung der ehemaligen DDR geflossen sind = 600 Mark monatlich = 7.200 Mark der DDR jährlich,
- Arbeitsverdienste bis 600 Mark monatlich waren in der DDR maximal beitragspflichtig,
- Freiwillige Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01.01.1992 bis zum 31.3.1999 zur Aufrechterhaltung eines Anspruchs auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit nach § 279b SGB alte Fassung,
- für freiwillige Beiträge zur FZR gilt das tatsächlich versicherte Entgelt (meist bis maximal 1200 Mark monatlich, in seltenen Fällen auch darüber) als versichert,
- für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der SVO-DDR vom 28.01.1947 gelten die Verdienste in der Anlage 11 zum SGB VI,
- Überentgelte bis zum 28.02.1971= Überentgelte sind Arbeitsverdienste für die Beiträge wegen der Beitragsbemessungsgrenze ( 600 Mark- DDR) nicht gezahlt worden sind, § 256 a Absatz 3 SGB VI,
- diese Überentgelte, werden wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind, für die Zeit vom 9.51945 bis zum 28.02.1971 als Renteneinkommen erfasst,
- für die Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1976 können Überentgelte nur noch erfasst werden, wenn der Versicherte Mitglied in der FZR war, ab 1977 können diese zusätzlichen Einkommen nicht mehr erfasst werden,
- Wichtig!: Arbeitseinkommen in anerkannten Zusatzversorgungssysteme, wie die technische Intelligenz werden nach § 256a SGB VI bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze West anerkannt, aber nur wenn die Ansprüche für den Versicherten auch festgestellt worden, § 256a Absatz 3 SGB VI!
Entgeltpunkte der Beitragszeiten für Renten im Beitrittsgebiet: Berechnungsbeispiel mit FZR
Hugo Ernst, geboren am 03.10.1949 in Leipzig, war als Projektingenieur in einem VEB tätig. Für das Jahr 1985 ist in seinem grünen SV-Buch folgender Eintrag enthalten:
SVA-Verdienst = 1.1.1985 – 31.12.1985 = 7.200 Mark
FZR Eintrag = 1.1.1985 – 31.12.1985 = 7.200 Mark
Hugo Ernst hatte 1985 keine krankheitsbedingten Arbeitsausfalltage, so dass das anrechnungsfähige Arbeitsentgelt nicht anteilig zu kürzen ist.
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Wichtige Daten! = Umrechnungsfaktor für 1985 = 3,3129, Anlage 2 zum SGB VI Beitragsbemessungsgrenze 1985 = 64.800 DM und das Durchschnittsentgelt 1985 = 35.286 DM
- SVA Verdienst 7200 Mark x 3,3129 = 23.852,88 D-Mark
- FZR Verdienst 7200 Mark x 3,3129 = 23.852,88 D-Mark
- Beide umgewerteten Beitragsbemessungsgrundlagen liegen unterhalb der für 1985 liegenden Beitragsbemessungsgrenze ( jeweils einzeln)
Entgeltpunkte berechnen:
SVA-Verdienst = 23.852,88 ./. 35.286 D-Mark = 0,6760 Entgeltpunkte =
FZR-Verdienst = 23.852,88 ./. 35.286 D-Mark = 0,6760 Entgeltpunkte =
Monatsrente 2018 für diese Zeit jeweils = 0,6760 EP x 29,69 EUR = 20,07 €
Hugo Ernst erhält für seinen SVA-Verdienst und FZR-Verdienst 1985 aus jeweils 7200 Mark-DDR umgerechnet jeweils 20,07€ Bruttomonatsrente. In Summe also 40,14 €.
In der Rentenberechnung im Rentenbescheid sind beide Zeiten getrennt, so wie aufgezeigt, ausgewiesen. Nach § 254 d SGB VI sind die für das Beitrittsgebiet ermittelten Entgeltpunkte grundsätzlich als Entgeltpunkte Ost auszuweisen (Beitrittsgebiet).
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Fazit
Die Ermittlung für Entgeltpunkte der Beitragszeiten für Renten im Beitrittsgebiet läuft nach einem anderen Berechnungsvorgang ab, als die allgemeine Rentenberechnung für Rentenpunkte West. Besondere Vorsicht ist geboten für diejenigen Versicherten, die am 18.05.1990 auf Grund Ausreise oder andere Tatbestände, nicht mehr ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, sondern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern. Für die kann es höhere Renten geben.Daher kann es für Versicherte lohnen, ihren Rentenbescheid durch versierte Rentenberater prüfen zu lassen. Denn manchmal stecken kleine Fehler im Bescheid mit großen Wirkungen auf die Rente.
Ja, ich möchte wissen, ob meine Rente stimmt!
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