Entgeltpunkte sichern-Kindererziehungszeiten
Entgeltpunkte werden durch verschiedene rentenrechtliche Zeiten für die spätere Altersrente zusammengerechnet. In unserem Ratgeber „Rentenpunkte sichern“ vom 27.12.2016 haben wir im allgemeinen über verschiedene wichtige Rentenzeiten gesprochen. Unter anderen von den Kindererziehungszeiten.
In unserem aktuellen Ratgeber erfahren Sie Wissenswertes über Rentenpunkte sammeln mit Kindererziehungszeiten.
Viele stellen sich die Frage, was eigentlich Kindererziehungszeiten sind? Wie werden sie für die Rentenberechnung bewertet? Dabei gilt Rentenpunkte sammeln, damit die Rente stimmt.
Was sind Kindererziehungszeiten in der Rente?
Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Sie wurden durch das Hinterbliebenenrenten-und Erziehungszeiten-Gesetz vom 11.07.1985 eingeführt mit dem Zeitpunkt zum 01.01.1986 in Kraft gesetzt.
Dieses Gesetz sah die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in den ersten 12 Kalendermonaten nach dem Geburtsmonat des Kindes vor.
Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die Kindererziehungszeit für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder auf 3 Jahre für ein Kind erweitert.
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Pflichtversicherung wurde 1992 eingeführt: Rentenpunkte einsammeln!
Für Eltern, denen die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden, wurde eine eigene Pflichtversicherung eingeführt. Folge war, dass die Betroffenen eigene rentenrechtliche Ansprüche bekamen. Hatte eine Mutter nach 1992 zwei Kinder geboren, hat sie 72 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten als Rentenpunkte gesammelt. Dies reicht für eine spätere Regelaltersrente.
Sie konnte somit Entgeltpunkte sammeln. Bis zum 31.05.1999 galten die Pflichtbeiträge als gezahlt. Ab dem 01.06.1999 zahlt der Bund nach § 177 Absatz 1 SGB Nr.6 Pauschalbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung.
Wie werden Kindererziehungszeiten angerechnet?
Die Kindererziehungszeit beginnt nach dem Ende des Monates der Geburt des Kindes und läuft 36 Kalendermonate. So steht es im § 56 Absatz 5 SGB VI.
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Ein kleines Beispiel zum Nachrechnen!
K1 wurde am 15.05.2013 geboren. Der leiblichen Mutter wird die Kindererziehungszeit zugeordnet.
Sie erhält ab dem 01.04.2013 bis zum 31.03.2016 die Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit anerkannt.
Nächstes Beispiel:
Mutter R bringt am 15.05.2013 gesunde Zwillinge zur Welt. Es stellt sich die Frage, wie die Kindererziehungszeit gerechnet wird, damit sie richtig Entgeltpunkte sammeln kann?
Mutter R werden die Erziehungszeiten zugeordnet.
Für das erste Kind wird die Zeit gerechnet: 01.04.2013 bis zum 31.03.2016. Für das Zwillingskind:01.04.2016 bis zum 31.03.2019.
Die Mütterrente gab dem Zuschlag!
Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren waren, gab es bis zum 01.07.2014 ein Jahr Kindererziehungszeit zuerkannt.
Mit der Einführung der Mütterrente gab es dann für die Eltern mit der zugeordneten Kindererziehungszeit noch ein Jahr dazu. Um den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, bekamen die Versicherte, die vor dem 01.07.2014 schon Rentner waren, den weiteren Entgeltpunkt als Zuschlag bezahlt. Dieser Zuschlag wurde nicht gekürzt, auch wenn für den Erweiterungszeitraum neben der Kindererziehung noch weitere Pflichtbeitragszeiten lagen. Dies führte zu einem massiven Aufschrei in der Bevölkerung, weil bei den Müttern, die nach dem 01.07.2014 in Rente gingen, die sogenannte additive Anrechnung erfolgte. Klagen gegen diese Ungleichbehandlung sind anhängig.
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Was ist die additive Anrechnung?
Entgeltpunkte sammeln, das wäre schön. Trotzdem gibt es einen Grundsatz im Rentenrecht, der dazuführt, dass Kindererziehungszeiten neben anderen Beitragszeiten verdrängt werden. Sie werden vielmehr zusammengerechnet. Aber Vorsicht, nur bis zu dem Höchstwert, der sich aus der Anlage 2 b im SGB VI ergibt.
Dass heißt übersetzt: Habe ich schon hohe Entgeltpunkte aus eigener Arbeit erwirtschaftet und bekomme auch noch Kinderziehungszeiten anerkannt, kann ich keine höheren Entgeltpunkte erwirtschaften, wie der Gesetzgeber im Gesetz für jedes einzelne Jahr festgelegt hat. Entgeltpunkte sichern mit Kindererziehungszeiten hat somit eine gesetzliche Grenze.
Wer bekommt die Kindererziehungszeiten zugesprochen?
Es kann nur einem Elternteil die Kindererziehungszeit zugesprochen werden. So steht es im Gesetz.
Die Erziehungszeit wird dem erziehenden Elternteil zugeordnet, die Erziehung des Kindes muss im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sein. Der Kreis der Eltern für die Erziehungszeit ist ebenfalls gesetzlich vorgegeben:
- Leibliche Eltern,
- Adoptiveltern,
- Stiefeltern und die Pflegeeltern.
Nicht dazu gehören die Großeltern.
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Die Zuordnung der Erziehungszeit wird im Regelfall immer der Kindsmutter erfolgen. Erziehen beide Elternteile ein Kind gemeinsam, muss die Zuordnung durch gemeinsame Erklärung bestimmt werden.
Die Zuordnungserklärung kann 2 Monate nach der Geburt noch rückwirkend erfolgen. Ansonsten gilt sie grundsätzlich nur für die zukünftigen Monate. Bei der Geburt mehrerer Kinder kann für jedes einzelne Kind eine gesonderte Zuordnung erfolgen.
Die Kinderziehungszeit und deren Zuordnung kann für einen selbstständigen Elternteil hochinteressant sein, weil er dann Pflichtbeitragszeiten erwirbt, wenn er das Kind erzieht. Somit kann er wieder Entgeltpunkte sichern. Der andere Elternteil verliert durch eine eventuelle additive Anrechnung keine Entgeltpunkte, wenn er während der Kindererziehung arbeitet und Entgeltpunkte erwirtschaftet.
Ist eine Rente bindend festgestellt worden so ist eine Zuordnungsbestimmung durch Eltern nicht mehr möglich.
Besonderheit bei der Kindererziehungszeit!
Ist die Mutter eines Kindes vor dem 01.01.1986 schon gestorben, wird dem lebenden Vater die Kindererziehungszeit nach § 249 Absatz 6 Nr.6 zugeordnet.
In den alten Bundesländern bestand bis zum 31.12.1991 die Besonderheit, eine Zuordnung der Erziehungszeit 3 Monate nach der Geburt des Kindes dem Vater zuzuordnen. Haben die Eltern kein Recht von der Bestimmungserklärung gemacht, galt die Zuordnung der Erziehungszeit zugunsten der Kindsmutter.
Wenn der Vater aber die Zuordnung der Kindererziehung für sich allein in Anspruch nehmen wollte, musste er die alleinige Erziehung des Kindes beweisen.
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Unser Fazit
Kindererziehungszeiten sind extrem wichtige rentenrechtliche Zeiten. Es gibt für jedes Jahr einen Entgeltpunkt für ein Kind. Wer 2 Kinder nach 1992 geboren hat, kann somit 6 Entgeltpunkte erwirtschaften, was in den alten Bundesländern mit dem geltenden Rentenwert 30, 45 € zu einen Rentenanspruch von ca. 182 € Bruttomonatsrente führt. Die Beiträge für die Erziehungszeiten zahlt der Steuerzahler.
Ja, ich möchte genau wissen, wie ich meine Kindererziehungszeiten für meine Rente sichere!