Erwerbsminderungsrente – Zurechnungszeit wertet Renten auf
Die Zurechnungszeit ist ein wichtiger Bestandteil der Erwerbsminderungsrente, denn sie bringt zusätzliche Entgeltpunkte, sie wertet die Rente finanziell auf.
Ca. 1,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Frührente wegen Krankheit und sind auf finanzielle Sicherheit angewiesen.
In den allgemeinen Statistiken liegt die Erwerbsminderungsrente im Bundesdurchschnitt bei erschreckend niedrigen 670 € Monatsrente.
Zurechnungzeit: die Zauberformel für die Rentenhöhe
Vielfach taucht die Frage auf, wie bei einer Erwerbsminderungsrente die Rente berechnet wird und was es mit der sogenannten Zurechnungszeit auf sich hat.
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Rente aus eigener Versicherung. Wer in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat, bekommt beim Erfüllen der Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. Diese Rentenart hat die Eigenschaft des Einkommensersatzes. Die Rente berechnet sich wie gehabt aus den Entgeltpunkten.
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Laut Gesetzgeber erhalten Antragsteller, welche noch nicht das 62.Lebensjahr erreicht haben, bei einer Erwerbsminderungsrente die sogenannte Zurechnungszeit.
Ab dem 01.07.2014 wurde die Zurechnungszeit auf das 62. Lebensjahr verlängert. So erhöht sich ab diesem Datum die Erwerbsminderungsrente. Davon profitieren nur die Betroffenen, die ab dem 01.07.2014 Erwerbsminderungrente bekommen. Wer die Erwerbsminderungsrente vor dem 01.07.2014 erhalten hat, partizipiert davon nicht. Details und Infos zum Thema Erwerbsminderungsrente können Sie hier nachlesen!
Ohne die Zurechnungszeit werden für die Erwerbsminderungsrente nur die Zeiten der eigenen Beitragsleistungen in die Rentenkasse berücksichtigt.
Ein 45-jähriger würde dementsprechend nur eine Rente erhalten, für die er bis zum 45.Lebensjahr eingezahlt hat. Somit fehlen ihm viele Jahre der Rentenzahlung und seine Erwerbsminderungsrente fällt sehr niedrig aus. Mit der Zurechnungszeit wird die Rente unseres 45jährigen berechnet, als ob er bis zum 62. Lebenjahr eigene Entgeltpunkte erwirtschaftet hätte. Die Entgeltpunkte der Zurechnungszeit werden rentenrechtlich nach dem System der Gesamtleistungsbewertung ermittelt, sie sind ein Durchschnittswert.
Die Aufwertung der Erwerbsminderungsrente durch die Zurechnungszeit ist eine Solidarleistung aller Versicherten und Steuerzahler der Bundesrepublik Deutschland.
Beispiel (stark vereinfacht)
Unser Antragsteller mit 45 Lebensjahren hat 25 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt und hat pro Jahr 1 Entgeltpunkt „erwirtschaftet“. Durch die Zurechnungszeit kann er bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres 42 Jahre Beitragszeiten geltend machen können.
In diesem Fall beträgt die beitragsfreie Zurechnungszeit 17 Jahre. Sie ergibt sich aus der Differenz der gesamten angerechneten Beitragszeit von 42 Jahren und der eigentlichen Beitragszeit von 25 Jahren; 42 -25 = 17.
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Entgeltpunkte werden berechnet (vereinfacht) für die eingezahlten Beiträge:
25 Jahre Beitragszeit: je Beitragsjahr zählt 1 Entgeltpunkt
25 Entgeltpunkte : 25 Jahre = 1 Entgeltpunkt pro Jahr
Entgeltpunkte werden berechnet für die Zurechnungszeit:
25 Jahre Beitragszeit + 17 Jahre Zurechnungszeit = 42 Beitragsjahre
Die Entgeltpunkte der 25 Beitragszeit betragen je Jahr 1 Entgeltpunkt. Diese Entgeltpunkte werden zur Berechnung genutzt.
17 Jahre Zurechnungszeit x 1Entgeltpunkt = 17 Entgeltpunkte
Entgeltpunkte gesamt:
Entgeltpunkte Beitragszeit (25 Jahre) = 25
Entgeltpunkte Zurechnungszeit (17 Jahre) = 17
Addiert man diese 17 Entgeltpunkte mit den 25 Entgeltpunkten aus eigener Tätigkeit, erhält der Betroffene eine Erwerbsminderungsrente aus 42 Entgeltpunkten.
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Die Erwerbsminderungsrente wird bis zum Erreichen des 62.Lebensjahres mit einem Abschlag von 10,8 % belegt. Der Zugangsfaktor beträgt jetzt 0,892.
Je nach dem, ob unser Antragsteller in Ost oder West gearbeitet hat, bekommt er folgende Bruttoerwerbsminderungsrenten:
West-Berechnung
42 Entgeltpunkte x Zugangsfaktor 0,892 x 30,45 € = 1.004,03 € Bruttorente
Ost-Berechnung
42 Entgeltpunkte x Zugangsfaktor 0,892 x 28,66 € = 918,40 € Bruttorente
Der „Westrentner“ erhält bei gleichen Voraussetzungen eine um 85,63 € Brutto höhere Erwerbsminderungsrente, als der „Ostrentner“.
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Unser beispielhafter Fall ist reine „Wunschrente“, welche aber im wirklichen Leben nur selten erreicht wird, weil die Betroffenen schon durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit geringere Entgeltpunkte in den eigenen Beitragszeiten erwirtschaftet haben.
Wenn der jeweilige Betroffene viele Entgeltpunkte erwirtschaftet hat, erhält er für die Zurechnungszeit auch einen höheren Durchschnittswert an Entgeltpunkten. Hat der Betroffene das 62.Lebensjahr erreicht und beantragt danach eine Erwerbsminderungsrente, verringert sich der Rentenabschlag im Zugangsfaktor.
Vorsicht: Der Teufel steckt im Detail!
Nicht immer ist die Zurechnungszeit der Erhöhungsfaktor für die Rente. Manchmal sollte die Rente für verschiedene Zeitpunkte des Renteneintrittes (wann ist die Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit eingetreten) genau berechnet werden.
Hörbotschaft zum Artikel
– Zurechnungszeit wertet Renten auf –
Die Zurechnungszeit ersetzt auch Verdienstzeiten bis zum Leistungsfall der Rente.
Beispiel:
Ricarda ist am 01.12.2013 erwerbsunfähig geworden. Im Gerichtsverfahren ist der Leistungsfall streitig. Die Deutsche Rentenversicherung möchte erst einen Leistungsfall ab dem 01.10.2016 gewähren.
In diesen Fall muss gerechnet werden, welche Rente zum jeweiligen Leistungsfall höher ausfällt. Es kann ja auch sein, dass die zusätzlichen Beitragszeiten bis zum 01.10.2016 zu einer höheren oder sogar zu einer niedrigeren Rente führen.
Daher vor einem Vergleich oder einer schnellen Zusage zur Zurechnungszeit eine Probeberechnung von der Deutschen Rentenversicherung abfordern.
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Wenn klar ist, dass die Deutsche Rentenversicherung die Erwerbsunfähigkeitsrente leisten muss, sollte dieser Punkt genau beachtet werden.
Erwerbsminderungsrente oder Altersrente für Schwerbehinderte Menschen?
Viele Betroffene wissen nicht, dass sie ab einem bestimmten Zeitpunkt neben der Erwerbsminderungsrente auch eine Altersrente wegen Schwerbehinderter Menschen erhalten können. Wenn Sie also im Gerichtsverfahren eine Erwerbsminderungsrente durchsetzen wollen, den Schwerbehindertenausweis und das 60.Lebensjahr überschritten haben, sollte der Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte Menschen angesprochen werden. Es kann sein, dass die Abschläge bei dieser Rente niedriger sind als bei der Erwerbsminderungsrente.
Die Rente kann daher höher ausfallen.
Wir klären Sie auf bei allen Fragen rund um die Erwerbsminderungsrente auf!
Ja,ich benötige eine Beratung bezüglich der Erwerbsminderungsrente und meinen Ansprüchen aus dieser Rente!